15.01.2024

Das neue Gebäudeenergiegesetz: Was gilt für Heizungen ab 2024?

Das Gebäudeenergiegesetz kommt. Nach monatelanger Debatte wurde das sogenannte Heizungsgesetz im September 2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Welche Heizungen sind ab 2024 verboten – und welche nicht? Dieser Artikel fasst die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetz übersichtlich zusammen.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Das Gebäudeenergiegesetz (kurz: GEG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es fasst die Vorschriften der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und deren Inhalte zu einer Vorschrift zusammen.

Das GEG regelt vorwiegend die Heizungstechnik und den erforderlichen Wärmedämmstandard. Es zielt darauf ab, die Auswirkungen des Energiebedarfs zum Heizen und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt zu begrenzen.

Was besagt das GEG?

Die Heizungstechnik ist ein zentrales Element des Gebäudeenergiegesetzes. Ab dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Regelung gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten tritt die Regelung frühestens ab 2026 in Kraft.

Darüber hinaus sieht das GEG eine Beratungspflicht vor. Soll in einem Gebäude eine neue Heizung eingebaut werden, müssen sich Immobilienbesitzende im Vorfeld von einer qualifizierten Person über die Heizungstechnik, ihre Umweltauswirkungen sowie die Kostenrisiken beraten lassen. Für eine derartige Beratung sind Fachpersonen aus den Bereichen Schornsteintechnik, Elektrotechnik oder Energieberatung zuständig.

Diese Heizungen sind ab 2024 mit dem Heizungsgesetz zulässig

Um der ab 2024 geltenden Vorgabe von 65 Prozent regenerative Energien gerecht zu werden, haben Bauleute verschiedene Optionen. Folgende Heizungstechniken erfüllen die gesetzlichen Vorschriften:

  • Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Anschluss an ein (Fern)-Wärmenetz
  • Heizung per Solarthermie
  • Kombination aus Heizung mit regenerativen Energien und Gas-/Öl-Kessel (Hybrid-Heizung)
  • Biomasseheizung (Pellets, Hackschnitzel, Holz)
  • erneuerbare Gase, Flüssiggas oder Wasserstoff (nur in Bestandsgebäuden zulässig)

Zu beachten: Die Inbetriebnahme moderner Heizungstechniken führt unter Umständen zu Streitigkeiten in der Nachbarschaft, die sich zum Beispiel durch Betriebsgeräusche gestört fühlen. Auch Streitigkeiten bezüglich der Grenzbebauung oder einer fehlerhaften Installation können vorkommen.

Der DEURAG Wohnrechtsschutz steht Eigentümerinnen und Eigentümern beispielsweise bei nachbarrechtlichen Konflikten zur Seite. Für Vermietende kann eine Absicherung mit einer speziellen Vermieterrechtsschutzversicherung sinnvoll sein.

Was ändert sich für bestehende Heizungen ab 2024?

Für bestehende Heizungen, welche die 65-Prozent-Regel nicht erfüllen, ändert sich zunächst nichts. Auch Öl- und Gasheizungen sind ab 2024 nicht verboten. Derartige Heizungen können weiterlaufen und dürfen repariert werden.

Sollte eine Heizung jedoch nicht mehr instand zu setzen sein, muss eine neue Heizung eingebaut werden, die den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes entspricht. Für den Einbau gilt eine Frist von 5 Jahren, bei Gasetagen-Heizungen von bis zu 13 Jahren. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz vorhanden, liegt die Übergangsfrist bei bis zu 10 Jahren.

Für die Übergangszeit darf auch eine gebrauchte, mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizung eingebaut werden. Diese muss allerdings ab 2029 zu steigenden Anteilen (ab 2035: 30 Prozent, ab 2040: 60 Prozent) mit klimaneutraler Biomasse, Wasserstoff oder Bio-Öl betrieben werden.

Ab 2045 sind fossile Brennstoffe – sowohl in Neu- als auch in Bestandsgebäuden – endgültig nicht mehr zugelassen.

Gebäudeenergiegesetz: Fördermittel für den Heizungstausch

Im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes stellt der Bund für den Austausch einer Heizung umfangreiche Fördermittel bereit. Eine Übersicht über mögliche Förderungen liefert die Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Die Förderung durch den Bund ist auf 70 Prozent der Kosten bzw. eine Höchstsumme von 21.000 EUR gedeckelt. Zukünftig ist eine Grundförderung von 30 Prozent für den Austausch einer fossilen gegen eine klimafreundliche Heizung in Planung. Wer ein Haus besitzt und die fossile Heizung bis 2028 austauscht, obwohl das GEG keinen Austausch vorschreibt, wird mit dem sog. Geschwindigkeitsbonus i.H.v. 20 Prozent auf die entstehenden Austauschkosten belohnt.

Dürfen Vermieterinnen und Vermieter die Kosten für einen Heizungsaustausch auf Mietparteien umlegen?

Bisher durften Sanierungskosten zu maximal 8 Prozent auf die Jahresmiete umgelegt werden. Im Gebäudeenergiegesetz ist ab 2024 eine neue Modernisierungsumlage verankert.

Demnach können Vermieterinnen und Vermieter zukünftig maximal 10 Prozent der Investitionskosten für einen Heizungsaustausch auf die Miete umlegen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine der staatlichen Förderungen in Anspruch genommen und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wurde. Wer als vermietende Person auf die staatliche Förderung verzichtet, kann maximal 8 Prozent der Kosten auf seine Mietparteien umlegen.

In beiden Fällen sieht das Gesetz eine Kappungsgrenze vor. So darf die Jahresmiete aufgrund des Heizungsaustausches um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Erst bei zusätzlichen Modernisierungsmaßnahmen – wie beispielsweise dem Einbau neuer Fenster – ist eine Erhöhung der Jahresmiete um maximal 3 EUR pro Quadratmeter zulässig.

Mehr zum Thema: Welche Bedeutung hat die Energieeinsparverordnung für Vermietende und Mietparteien?

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