23.11.2020 – zuletzt aktualisiert am: 25.01.2023

Adoption: Voraussetzungen, Ablauf und Kosten

Eine Adoption verändert das Leben von Adoptiveltern und Adoptivkindern nachhaltig und grundlegend. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften erlassen, welche den Ablauf des Verfahrens regeln. Wie die aktuelle Rechtslage aussieht, welche Voraussetzungen für eine Adoption gegeben sein müssen und welche Adoptionsformen es gibt, klärt dieser Artikel.

Die wichtigsten Fragen zum Thema Adoption zusammengefasst:

Eine Adoption ist ein umfangreicher Prozess, der viele rechtliche, aber auch menschliche Prüfungen beinhaltet. Um den Überblick nicht zu verlieren und bestmöglich auf den Adoptionsprozess vorbereitet zu sein, sind die wichtigsten Fragen und Antworten in diesem FAQ zum Thema Adoption zusammengefasst:

Was versteht man unter Adoption?

Die Definition von Adoption ist, dass ein oder zwei Erwachsene ein Kind annehmen und damit rechtlich gesehen in ein Eltern-Kind-Verhältnis übergehen. Durch die Adoption enden die rechtlichen Beziehungen, wie das Sorgerecht, zwischen dem Adoptivkind und seiner Herkunftsfamilie. Vor dem Gesetz ist das adoptierte Kind durch die Adoption in der Familie gleichgestellt mit einem leiblichen Kind. Eine Ausnahme bildet die Stiefkindadoption, bei der das Verwandtschaftsverhältnis nur zu einem leiblichen Elternteil aufgegeben wird.

Wie läuft eine Adoption in Deutschland ab?

Üblicherweise melden sich die zukünftigen Adoptiveltern zunächst bei einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle oder bei einer zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes. Anschließend werden die Bewerberinnen und Bewerber auf ihre Eignung überprüft. Hierbei spricht man von einer Fremdenadoption.

Das deutsche Adoptionsrecht findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Adoption von Kindern (§§ 1741 – 1766 BGB) und der Adoption von Volljährigen/Volljährigenadoption (§§ 1767 – 1772 BGB). Ergänzend dazu ist seit 1976 das Adoptionsvermittlungsgesetz (kurz: AdVermiG) in Kraft, das zahlreiche Details zur Adoptionsvermittlung und zum Adoptionsverfahren regelt.

Wie läuft eine Auslandsadoption ab?

Bei einer Auslandsadoption wird ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, adoptiert. Das Verfahren muss von einer behördlich zugelassenen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle durchgeführt werden. Diese sind die Zentrale Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes sowie nicht staatliche Vermittlungsstellen, die für Auslandsadoptionen zugelassen sind.

  • Zu Beginn steht eine Beratung und Vorbereitung durch die zuständige Auslandsvermittlungsstelle. Es folgt eine zweistufige Eignungsprüfung der zukünftigen Eltern in Form einer allgemeinen und einer länderspezifischen Prüfung.
  • Dazu wird durch das  Jugendamt ein Sozialbericht verfasst, welcher beispielsweise die Beweggründe für die Adoption, die Stabilität der Partnerschaft oder gesundheitliche Aspekte beleuchtet.
  • Hält auch die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle die Bewerbung von zukünftigen Eltern für geeignet, verfasst diese einen sog. Eignungsbericht („Home Study Report“), welcher an die Zentrale Adoptionsstelle (kurz: ZAS) übermittelt wird.
  • Anschließend erhalten die zukünftigen Adoptiveltern eine Einladung zu einem weiteren Gespräch sowie einem Vorbereitungsseminar. Alle notwendigen Dokumente werden an die zuständige Stelle des Landes versendet, aus welchem ein Kind adoptiert werden soll.
  • Nun schlagen die zuständigen Behörden des Herkunftslandes ein Kind mit Adoptionsbedarf vor, das von der Vermittlungsstelle in Deutschland überprüft wird.
  • Im Anschluss reisen die zukünftigen Adoptiveltern in das Herkunftsland des Kindes, um es kennenzulernen und die Adoption auszusprechen.
  • Es muss unverzüglich nach dem Erlass der Adoptionsentscheidung ein Antrag auf ein Anerkennungs- und Wirkungsstellungsverfahren der ausländischen Adoption bei einem deutschen Familiengericht eingereicht werden (ausgenommen Bescheinigungen nach Artikel 23 HAÜ). Hierbei ist auch das Bundesamt für Justiz als Bundeszentrale für Auslandsadoptionen beteiligt.
  • Danach folgt die Beantragung der Einreisepapiere für das Kind.
  • Liegen diese vor, können die Adoptiveltern mit dem Kind nach Deutschland einreisen.
  • Es folgt die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung in Deutschland.
  • Zum Abschluss gibt es eine nachgehende Begleitung der Familie durch die Auslandsvermittlungsstelle.

Wenn das Adoptivkind aus einem Herkunftsland des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) stammt, kann bei einer Fachstelle für Adoption, das Herkunftsland und die Adoption nach diesem HAÜ bescheinigt werden. Damit ist die Adoption in Deutschland anerkannt.

Gehört das Land, aus dem das Kind stammt, nicht zu diesem Abkommen, muss die Adoption von einem Familiengericht anerkannt werden.

In so einem Fall kann es sein, dass durch die Auslandsadoption:

  • das Kind rechtlich nicht mit dem Rest der Familie verwandt ist
  • das Kind rechtlich noch mit seiner ursprünglichen Familie verwandt ist
  • dem Kind rechtliche Beziehungen erhalten bleiben, wie zum Beispiel das Erbe

 

In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, dass die Auslandsadoption in eine Adoption umgewandelt wird, die dem deutschen Recht entspricht. Um diese Anliegen kümmert sich die zugehörige Vermittlungsstelle.

Voraussetzungen für die deutsche Staatsbürgerschaft:

  • Das Kind muss zum Zeitpunkt der Adoption jünger als 18 Jahre alt sein
  • Ein Adoptivelternteil muss die deutsche Staatszugehörigkeit besitzen
  • Die Adoption muss in Deutschland anerkannt sein

 

Dadurch erhält das Adoptivkind auch den Nachnamen der neuen Eltern. Der Vorname darf ebenfalls geändert werden, dies sollte aber nur unter besonderer Beachtung der Identität des Kindes stattfinden. Der Ablauf der Namensänderung hängt zudem vom Staat ab, aus dem das Kind ursprünglich stammt.

Wie lange dauert eine Adoption?

Die Vermittlung einer Adoption innerhalb Deutschlands nimmt unterschiedlich viel Zeit in Anspruch. Die Eignungsprüfung ist meist nach ca. neun Monaten abgeschlossen. Die Wartezeit, bis ein Kind vorgeschlagen wird, kann dagegen mehrere Monate bis Jahre dauern. Danach lebt das Kind ein Jahr bei seiner Familie in Adoptionspflege.  Während dieser Zeit wird der Adoptionsantrag beim Familiengericht vorgelegt. Die Adoption wird bewilligt, wenn in diesem Zeitraum eine stabile Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist.

Das Verfahren bei einer Auslandsadoption ist – je nach Vermittlungsstelle und Herkunftsland des Kindes – unterschiedlich und dauert in der Regel 1,5 bis 2 Jahre. Während der Wartezeit, bis der Adoptivfamilie ein Kind vorgeschlagen wird, wird die Familie von der Auslandsvermittlungsstelle beraten und unterstützt, um sie auf die Adoption vorzubereiten.

Welche Adoptions-Voraussetzungen müssen Bewerber erfüllen?

Um für eine Adoption als geeignet eingestuft zu werden, wird bei den Bewerbungen auf Folgendes geachtet:

Adoptionsbewerberinnen und -bewerber haben ein schlüssiges Konzept zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes vorzulegen. Gleichzeitig achten Jugendämter verstärkt darauf, dass ein Elternteil seine Berufstätigkeit aufgibt oder zumindest einschränkt, sofern ein Kind unter 10 Jahren adoptiert werden soll.

Zukünftige Eltern werden vom Jugendamt psychologisch überprüft. Kontrolliert werden die Motivation zur Adoption sowie die Fähigkeit, sich auf ein fremdes Kind einzulassen. Auch die Bereitschaft zur Aufklärung des Kindes über seine Abstammung sowie zum offenen Umgang mit der Vorgeschichte sind Gegenstand der Eignungsprüfung. Das Jugendamt hinterfragt weiterhin die partnerschaftliche Stabilität und den Erziehungsstil. Zusätzlich werden die Wohnverhältnisse auf ihre Kindestauglichkeit begutachtet.

Die Eignungsprüfung beinhaltet eine Überprüfung der partnerschaftlichen Stabilität hinsichtlich der gemeinsamen Grundlage der Eltern sowie dem konstruktiven Umgang mit Konflikten.

Die Vorlage eines Führungszeugnisses ist für alle Adoptionsbewerbungen vorgeschrieben, wobei für das Jugendamt nur Sexual- und Körperverletzungsdelikte von Interesse sind.

Die zukünftigen Adoptiveltern müssen gesund sein und dürfen keine psychischen oder psychosomatischen Einschränkungen aufweisen. Auch Erkrankungen, die es den Eltern erheblich erschweren, sich um das Kind zu kümmern, sind ein Ausschlusskriterium.

Der verfügbare Wohnraum der Adoptiveltern muss ausreichend groß sein, um dem Kind Rückzugsmöglichkeiten zu bieten. Zudem sollte im Wohnumfeld der Kontakt mit anderen Kindern gegeben sein. Außerdem werden für die Adoption die finanziellen Voraussetzungen der Adoptiveltern geprüft. Sie müssen den Nachweis erbringen, dass das Adoptivkind in einer wirtschaftlich stabilen Situation aufwachsen kann.

Folgende Adoptionspapiere müssen vorgelegt werden:

  • Heirats- bzw. Scheidungsurkunde
  • Geburtsurkunden bzw. Familienbuch
  • Reisepasskopien
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Gesundheitszeugnis oder ein ärztliches Attest des Hausarztes
  • Beglaubigungen und Überbeglaubigungen der Dokumente von Ärztekammer, Notariat, Landgericht und Regierungspräsidium

Welche Adoptionsarten gibt es?

Kinderadoption

Eine Kinderadoption, auch genannt Minderjährigenadoption, kann frühestens ab der 8. Woche nach der Geburt des Kindes angestrebt werden. Zu einem früheren Zeitpunkt ist keine Annahme möglich. ‌Haben die leiblichen Eltern des Kindes kein Sorgerecht, muss die gesetzliche Vertretung des Kindes der Adoption zustimmen. In der Regel ist das Jugendamt dafür zuständig. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten der Kinderadoption:

  • Inkognito Adoption: Die leiblichen Eltern erfahren den Namen und Wohnort der Adoptiveltern nicht.
  • Halboffene Adoption: Adoptiveltern lernen die leiblichen Eltern mit einem Augenschein und Gespräch kennen.
  • Offene Adoption: Bei der offenen Adoption können sich dauerhafte Treffen zwischen den leiblichen Eltern, dem Kind und den Adoptiveltern ergeben. Dies hängt davon ab, wie der erste Kontakt zwischen den Eltern verläuft.

 

Verwandtenadoption

Wenn Verwandte sterben oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage sind, für ihr Kind zu sorgen, kann das Kind von anderen Familienmitgliedern adoptiert werden. Dieser Vorgang wird als Verwandtenadoption bezeichnet und erfordert die Einwilligung beider Elternteile – sofern diese noch leben. Ansonsten übernimmt der gesetzliche Vormund, etwa das Jugendamt, diese Formalitäten. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Stiefkindadoption: Eine Person aus bestehender Ehe oder Partnerschaft bringt ein Kind mit in die Partnerschaft, welches vom neuen Partner adoptiert wird. Beide leiblichen Elternteile müssen der Stiefkindadoption zustimmen. Das Verwandtschaftsverhältnis wird durch die Adoption nur zu einem Elternteil aufgegeben.
  • Erleichterte Verwandtenadoption: Sollten es zum Tod beider Sorgeberechtigten kommen, können Verwandte des Kindes das Sorgerecht aufnehmen. Hier kommt es zu erleichterten Bedingungen, um dem Kind ein Zuhause zu geben.

 

Erwachsenenadoption

Die Erwachsenenadoption oder Volljährigenadoption bezeichnet eine Adoption, bei der eine volljährige Person eine andere volljährige Person annimmt. Einen Erwachsenen zu adoptieren ist nur dann zulässig, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, also zwischen beiden Volljährigen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Hinweis: Bei einer Adoption Erwachsener besteht für die annehmende Person ein Mindestalter von 25 Jahren.

Wie viel kostet eine Adoption?

Die Adoptionskosten, die im gesamten Prozess anfallen, sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Adoptionen, die innerhalb Deutschlands über das Jugendamt laufen, sind gebührenfrei.

Nicht-staatliche Adoptionsvermittlungen können Gebühren erheben. Die Gebühren sind dann abhängig, von der jeweiligen Vermittlungsstelle.

Für wichtige Adoptionspapiere wie Beglaubigungen, Führungszeugnisse und Atteste fallen ebenfalls Gebühren an, die in die Adoptionskosten eingerechnet werden sollten.

Auslandsadoptionen sind hingegen in jedem Fall mit Kosten verbunden.

Die Adoptionskosten für eine Adoption im Ausland setzen sich zusammen aus:

  • den Gebühren für die Überprüfung durch das Jugendamt (aktuell 1.200,- Euro)
  • den Gebühren für die Vermittlung durch eine zentrale Adoptionsstelle (aktuell 800,-  Euro)

 

Hinzu kommen die fälligen Gebühren im Herkunftsland, etwaige Übersetzerkosten für die Adoptionspapiere sowie die Reise- und Dokumentenkosten.

Erfolgt die Auslandsadoption durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle, richtet sich die Höhe der Adoptionskosten nach dem Vermittlungsvertrag, der zwischen der freien Trägerschaft und dem Adoptionsbewerberpaar geschlossen wird. Grundsätzlich sind diese Zusatzkosten nicht zu unterschätzen und können sich schlussendlich auf mehrere tausend Euro belaufen.

Gibt es eine Adoptions-Altersgrenze?

Das Mindestalter für eine Adoption liegt gem. § 1743 BGB bei 25 Jahren. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an, muss die jüngere Person des Paares mindestens 21 Jahre alt sein.

Ein gesetzliches Höchstalter existiert in Deutschland nicht, allerdings empfiehlt die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter einen maximalen Altersabstand von 40 Jahren zwischen Annehmenden und Anzunehmenden.

Ist eine Adoption als Single möglich?

Gemäß § 1741 Abs. 2 BGB können Nichtverheiratete ein Kind nur alleine adoptieren. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinsam annehmen. Hiermit ist es auch für Alleinstehende und Singles möglich, ein Kind zu adoptieren.

Was gilt bei einer Adoption für gleichgeschlechtliche Paare?

Seit dem 1. Oktober 2017 sind verheiratete gleichgeschlechtliche Paare hinsichtlich ihrer Adoptionsrechte im Inland einem heterosexuellen Paar gleichgestellt. Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft dürfen gemeinsam die Vormundschaft für ein Pflegekind übernehmen. Bringt eine Person ein leibliches Kind mit in die Partnerschaft, kann die andere dieses adoptieren, sofern der andere Elternteil des Kindes zustimmt oder das Familiengericht eine entsprechende Einwilligung erteilt.

Welche staatlichen Leistungen gibt es bei Adoptionen?

Folgende staatliche Leistungen stehen auch Adoptiveltern zu:

  • Elternzeit: Bei einer Adoption Elternzeit zu nehmen, ist für die Adoptiveltern möglich. Diese Zeit kann unentgeltlich genommen werden, um das Kind selbst zu betreuen und zu erziehen.
  • Elterngeld: Für Säuglinge und Kleinkinder steht den Adoptiveltern Elterngeld zu.
  • Kindergeld: Bis zum 18. Geburtstag steht Adoptiveltern Kindergeld zu und sichert die grundlegende Versorgung des Kindes.
  • Hebamme/Geburtshilfe: Bei sehr jungen Adoptivkindern kann die Unterstützung einer Hebamme bzw. einer Geburtshilfe sinnvoll sein, um die erste Zeit mit dem Kind zu begleiten. Auch Adoptiveltern können einen Anspruch auf diese Unterstützung erheben. Für genauere Informationen kann die Krankenkasse der Adoptiveltern befragt werden.

Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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