
18.03.2019
Welche Aufgaben, Rechte und Pflichten hat der Betriebsrat?
Was macht ein Betriebsrat? Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Was genau dazu gehört, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt und gliedert sich in unterschiedliche Aufgabenbereiche auf. Zum Beispiel, die Einhaltung der Gesetze und Vereinbarungen zu überwachen, die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu wahren, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten und vieles mehr. Diese Übersicht gibt Ihnen dazu detailliert Auskunft.
Was ist der Unterschied zwischen Betriebsrat und Personalrat?
Bei beiden handelt es sich um Interessenvertretungen der Mitarbeiter. Betriebsrat heißt die Position in der freien Marktwirtschaft, Personalrat im öffentlichen Dienst und Verwaltungen.
Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?
Die Aufgaben eines Betriebsrats sind gemäß §80 BetrVG geregelt. Wie bereits erwähnt, hat er darauf zu achten, dass innerhalb des Betriebs Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Er hat zudem Maßnahmen zu beantragen, die zum Wohl der Belegschaft sind – beispielsweise Arbeitszeitengestaltung und die Gleichstellung von Mann und Frau. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass Schwerbehinderte gleiche Chancen im Unternehmen haben. Dies kann auf Anregung aus der Belegschaft oder aus Eigeninitiative erfolgen. Auch der Schutz bestimmter Personengruppen ist Aufgabe des Betriebsrats. Dazu zählen neben Schwerbehinderten ältere Mitarbeiter und Menschen mit Migrationshintergrund. Näheres dazu lesen Sie hier.
Die Mitglieder des Betriebsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und dürfen ihnen anvertraute Informationen nicht unerlaubt weitergeben. Um dieser Aufgabe ohne Angst um den eigenen Arbeitsplatz nachgehen zu können, genießt jedes Mitglied des Betriebsrats Kündigungsschutz. Für sie gilt der besondere Kündigungsschutz von Beginn ihrer Amtszeit bis zum Ende plus zwölf Monate danach. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, greift Ihre Rechtsschutzversicherung.
Betriebsrat: Mitbestimmung, Mitwirkung und Informationsrecht
Das Gremium hat innerhalb seiner Funktionen verschieden stark gewichtete Rechte. Das stärkste von ihnen ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dieses steht ihm zum Beispiel in bestimmten Personalangelegenheiten zu. Bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters, einer Versetzung oder Eingruppierung hat er ein Vetorecht. Bei einer Kündigung gilt dieses Recht jedoch nicht.
Der Betriebsrat hat außerdem ein Mitbestimmungsrecht bei bestimmten Änderungen der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe oder der Arbeitsumgebung.
In den Punkten, in denen der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat zu beraten oder ihn anzuhören. Das Entscheidungsrecht liegt aber letztlich beim Arbeitgeber. Wurde der Betriebsrat aber im Falle einer Kündigung nicht angehört, ist sie unwirksam.
Es besteht außerdem eine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat Sie soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer über Themen, die sie betreffen, rechtzeitig und umfassend informiert sind. Denn nur so können sie sich einbringen. Dazu ein Beispiel: Die Geschäftsführung will Schichtdienst einführen und einige Mitarbeiter könnten von Nachtschichten betroffen sein. Darüber ist der Betriebsrat im Vorfeld zu informieren. Dieser hat dann zu prüfen, ob solche Schichtdienste mit den Arbeitsverträgen konform gehen. Darüber hinaus ist der Betriebsrat Ansprechpartner in allen Punkten, die die Arbeitnehmer in Bezug auf ihren Job beschäftigen. Hierzu zählt Mobbing, konkrete Verbesserungsvorschläge wie zum Beispiel rückenfreundliche Arbeitsstühle.
Aber auch wenn Sie konkrete Verbesserungsvorschläge für den Arbeitsablauf haben, ist der Betriebsrat Ihr Ansprechpartner. Er muss die Vorschläge auf ihre Berechtigung hin prüfen.
Die Pflichten des Betriebsrats
Die Mitglieder des Betriebsrats haben nicht nur Rechte, sondern auch bestimmte Pflichten dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern gegenüber. Welche genau, erfahren Sie im Folgenden:
Informationspflicht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber
Kommt ein Arbeitnehmer seiner Tätigkeit als Betriebsrat während seiner Arbeitszeit nach, muss der Arbeitgeber vorher darüber informiert werden. Worum es dabei geht, muss jedoch nicht mitgeteilt werden. Generell besteht keine Auskunftspflicht über Inhalte der Betriebsratsarbeit dem Arbeitgeber gegenüber.
Informationspflicht des Betriebsrats gegenüber dem Mitarbeiter
Laut BetrVG muss das Gremium vier Betriebsversammlungen pro Jahr abhalten und dabei den Mitarbeitern seine Aktivitäten erläutern. Welche Aufgaben sich daraus gegenüber Mitgliedern und der Belegschaft ableiten, lesen Sie in hier. Die Informationspflicht findet dort ihre Grenzen, wo es um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse geht, die den Mitgliedern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Diese dürfen sie gegenüber den anderen Mitarbeitern nicht offenbaren und in ihrer Arbeit auch nicht verwerten.
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