19.03.2020

Corona-Virus – Alles, was Sie zur häuslichen Quarantäne wissen müssen

Das Corona-Virus schränkt das öffentliche Leben und die Arbeitswelt immer weiter ein. Mit Zunahme der bundesweiten Infektionen wächst auch die Zahl der Menschen, die in häusliche Quarantäne müssen. Doch was bedeutet das? Wer kann eine Quarantäne anordnen und warum? Welche Strafen drohen bei Missachtung und welche Auswirkungen hat eine Quarantäne auf den Job? Die Antworten auf diese Fragen fasst dieser Artikel zusammen.

Was bedeutet Quarantäne?

Bei einer Quarantäne handelt es sich um eine Maßnahme zur Krankheitsverhütung und Krankheitsbekämpfung. Sie wird von den örtlich zuständigen Landesgesundheitsbehörden auf Grundlage des § 30 Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG) angeordnet.

Eine Quarantäne verpflichtet Personen dazu, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die von den Behörden als notwendig erachteten Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden oder eine Infektion bestimmter Personen aufgrund der Überschreitung der Inkubationszeit als unwahrscheinlich gilt.

Häusliche Quarantäne: Wer muss sie beachten?

Die zuständigen Gesundheitsbehörden können eine häusliche Quarantäne anordnen, wenn:

  • Kontakt mit einem Covid-19-Erkrankten bestand
  • ein Test auf das Corona Virus positiv ausgefallen ist, unabhängig davon, ob Symptome aufgetreten sind
  • betroffene Personen sich in den vergangenen zwei Wochen in einem Risikogebiet aufgehalten haben

 

Hinweis: Familienmitglieder oder weitere Personen, die im selben Haushalt wie die unter Quarantäne stehende Person leben, stehen nach aktuellen Richtlinien automatisch auch unter Quarantäne.

Quarantäne zu Hause: Mögliche Strafen bei Missachtung

Die Quarantäne ist eine behördlich angeordnete Maßnahme, zu deren Beachtung die betroffenen Personen auch gegen ihren Willen verpflichtet werden können. Wer trotzdem das Haus verlässt oder gegen die individuellen Auflagen verstößt, muss gem. § 74 IfSG mit einer Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

Häusliche Quarantäne: Hund Gassi führen und Einkäufe tätigen – ist das erlaubt?

Nein. Wird eine häusliche Quarantäne angeordnet, dürfen Betroffene ihre Wohnung oder ihr Haus nicht ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Das Ausführen des Hundes und das Einkaufen ist Betroffenen also ohne Zustimmung untersagt.

Wer jedoch einen direkten Gartenzugang hat, kann sein Haustier rauslassen, wenn er dabei selbst das Haus nicht verlässt.

Wer kümmert sich um die Kinder, wenn die Eltern in Quarantäne müssen?

Kinder, deren Eltern sich in Quarantäne befinden, werden aktuell als Vorsichtsmaßnahme ebenfalls unter Quarantäne gestellt.

Corona-Symptome: Kann ich mich freiwillig in häusliche Quarantäne begeben?

Nein. Eine Quarantäne kann grundsätzlich nur von der zuständigen Landesgesundheitsbehörde angeordnet werden. Wer sich krank fühlt, sollte einen Arzt aufsuchen und sich krankschreiben lassen. Denn: Wer nicht krankgeschrieben ist und der Arbeitsstätte eigenmächtig fernbleibt, betreibt Arbeitsverweigerung.

Quarantäne im Arbeitsrecht: Lohnfortzahlung ist gesichert

Wird für einen Arbeitnehmer Quarantäne angeordnet, zahlt dessen Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter – unabhängig davon, ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung des Mitarbeiters oder an einem anderen Ort angeordnet wurde. Nach § 56 IfSG kann sich der Arbeitgeber die Lohnkosten bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes erstatten lassen. Sollte der Arbeitgeber wider Erwarten keinen Lohn zahlen, kann der Arbeitnehmer selbst eine Entschädigung von der zuständigen Behörde fordern.

Achtung: Auch Selbstständigen steht gem. § 56 IfSG eine Fortzahlung ihres Einkommens zu, wenn sie aufgrund einer Quarantäne nicht arbeiten können. Zur Durchsetzung dieses Anspruches müssen sich Betroffene innerhalb von drei Monaten nach Ende der Maßnahme an die zuständige Behörde ihres Bundeslandes wenden.

Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Weiterführende Informationen erteilt das Bürgeramt oder das örtliche Gesundheitsamt.

Quarantäne wegen Corona Virus: Kann der Arbeitgeber während der Zeit Home-Office anordnen?

Das hängt davon ab, ob der in Quarantäne befindliche Mitarbeiter tatsächlich erkrankt ist. Für Arbeitnehmer, die sich in Quarantäne befinden und arbeitsunfähig erkrankt sind, kommt das Arbeiten im Home-Office nicht in Betracht. Solange ein Mitarbeiter jedoch lediglich zum Schutz vor einer potentiellen Ansteckung isoliert wird und körperlich dazu in der Lage ist, muss er von zu Hause aus arbeiten. Voraussetzung: Der Arbeitsvertrag enthält eine entsprechende Regelung zum Home-Office oder das Arbeiten zu Hause wurde in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Auch ist es möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den konkreten Einzelfall eine gesonderte Regelung vereinbaren.

Hinweis: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer alle notwendigen Arbeitsmittel – wie beispielsweise ein Laptop mit Zugang zum firmeneigenen Intranet – zur Verfügung stellen.

Was gilt, wenn sich die Quarantäne mit Urlaubstagen überschneidet?

Eine einmal erteilte Urlaubsgenehmigung ist für beide Seiten verbindlich. Soll ein bereits gewährter Urlaub – beispielsweise aufgrund einer angeordneten Quarantäne – nachträglich geändert werden, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer dieser Änderung zustimmen.

Wer also Urlaub hat und dann unter Quarantäne gestellt wird, ist auf die Gunst seines Chefs angewiesen.

Machen sich Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig, wenn sie Corona-Symptome oder den Kontakt zu Menschen aus Risikogebieten nicht melden?

Mit Wirkung zum 01.02.2020 ist die Coronavirus-Meldepflichtverordnung (kurz: CoronaVMeldeV) in Kraft getreten. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 2 IfSG fällt Covid-19 unter die meldepflichtigen Krankheiten. Diese Meldepflicht betrifft jedoch nur den behandelnden Arzt, welcher bei einer entsprechenden Diagnose des Erregers die persönlichen Daten unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt weiterleiten muss.

Für Arbeitnehmer besteht keine Pflicht, ihrem Arbeitgeber oder den Arbeitskollegen die ärztliche Diagnose offenzulegen. Sie müssen ihrem Arbeitgeber lediglich die eigene Arbeitsunfähigkeit anzeigen und diesen über die voraussichtliche Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit informieren.

Aber: Aufgrund des Direktionsrechts von Arbeitgebern sind diese dazu berechtigt, Arbeitnehmern, die sich zuletzt in einem Risikogebiet aufgehalten haben, das Arbeiten am Arbeitsplatz zu verbieten. Kommt der Arbeitnehmer dieser Anordnung – grob fahrlässig oder vorsätzlich – nicht nach, kann er sich schadenersatzpflichtig machen. Entsprechende Urteile existieren aktuell noch nicht.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.