30.01.2023 – zuletzt aktualisiert am: 14.02.2023

Energieeinsparverordnung: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern

Gas und Strom könnten bald knapp werden– der Energieverbrauch im gesamten Bundesgebiet muss sinken. Dabei helfen soll die neue Energieeinsparverordnung 2022. Sie gilt seit September und betrifft vor allem öffentliche Gebäude sowie Eigentumsparteien von Gewerbeimmobilien. Auch für Mietparteien sowie Vermietende hat die neue Energieeinsparverordnung Konsequenzen. Welche dies sind und wie die Regelungen im Detail aussehen, erläutert dieser Artikel.

Was ist die Energieeinsparverordnung und warum trat sie in Kraft?

Bei der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristige Maßnahmen“ (kurz: EnSikuMaV) handelt es sich um eine am 1. September 2022 in Kraft getretene Regelung der Bundesregierung.

Zum Hintergrund: Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die angespannte Lage auf den Energiemärkten noch einmal drastisch verschärft. Es kam zu Reduzierungen der Gasimportmengen nach Deutschland, darüber hinaus ist derzeit unklar, ob zukünftig die Importmengen auf das Niveau der Vorjahre erhöht werden können. Bereits im März 2022 rief die Bundesregierung die Frühwarnstufe, im Juni 2022 dann die Alarmstufe nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 8 Art. 11 der EU-Verordnung 2017/1938 aus.

Die aktuelle Energieeinsparverordnung regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und soll etwaigen Energieengpässen in den Bereichen Strom und Gas vorbeugen. Die Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten – vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023.

Update: Die Bundesregierung will die aktuell geltenden kurzfristigen Energiesparmaßnahmen bis zum 15. April 2023 verlängern, da weiterhin Bedarf zur Verringerung des Energieverbrauchs bestehe.

Was besagt die Energieeinsparverordnung 2022 über öffentliche Gebäude und Gewerbeimmobilien?

In öffentlichen Gebäuden und Gewerbeimmobilien gelten gemäß der neuen Energieeinsparverordnung folgende Maßnahmen:

  • Öffentliche Gebäude sollen nur noch bis zu einer Temperatur von maximal 19 Grad geheizt werden.
  • Durchgangsbereiche, wie beispielsweise Flure und Foyers, sollen nicht mehr beheizt werden.
  • Warmes Wasser zum Händewaschen soll in öffentlichen Gebäuden nicht mehr verfügbar sein.
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern, welche ausschließlich ästhetischen oder repräsentativen Zwecken dient, soll ausgeschaltet werden.
  • Beleuchtete Werbeanlagen sollen im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet werden.

 

Welche Ausnahmen kennt die neue Energieeinsparverordnung?

Die Energieeinsparverordnung benennt jedoch Ausnahmen. So darf die Temperatur in:

  • Krankenhäusern und Kliniken
  • Pflegeeinrichtungen
  • Schulen und
  • Kindertagesstätten

 

die vorgeschriebenen 19 Grad übersteigen, sofern dies für die Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen notwendig ist.

Darüber hinaus darf in Gebäuden, in denen besondere Hygienemaßnahmen gelten, weiterhin warmes Wasser zur Verfügung stehen. Dazu zählen beispielsweise Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.

Energieeinsparverordnung: Neue Regelungen für Vermietende und Mietparteien

Die neue Energieeinsparverordnung hat – ähnlich wie die seit 2021 gültige CO2-Steuer – direkte Auswirkungen auf Mietparteien und Vermietende. So mussten Mietparteien in Wohnräumen bisher eine Mindesttemperatur von 18 bis 20 Grad einhalten, um Schimmelbildung zu vermeiden. Diese Regelung gilt seit September 2022 nicht mehr. Die Raumtemperatur in Mietobjekten darf nach eigenem Ermessen reguliert werden. Jedoch sind Mietparteien im Gegenzug dazu verpflichtet, Wohnräume ausreichend zu lüften.

Die EnSikuMav verflichtet Vermietende, deren Mietobjekte mit Gas beliefert werden, ihre Mietenden über die geschätzten Energiekosten im kommenden Jahr sowie über mögliche Einsparpotenziale zu informieren.

Durch diese temporäre Änderung der Pflichten von Mietenden und Vermietenden kommt es schnell zu Unsicherheiten. Wer haftet beispielsweise in dieser Zeit für Schimmel, der in der Wohnung entsteht? Bei diesen Streitigkeiten hilft der DEURAG Wohnrechtsschutz, die Unklarheiten zu beseitigen und Ansprüche durchzusetzen.

Des Weiteren dürfen Privatpersonen ihre Schwimm- und Badebecken nicht mehr mit Gas oder Strom beheizen. Eine Ausnahme bilden Schwimmbecken, die gesundheitstherapeutischen Zwecken dienen.

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Energiesparverordnung Heizung: Check-Ups sind Pflicht

Eigentümerinnen und Eigentümer sind darüber hinaus verpflichtet, bis 2024 die im Objekt verbauten Heizungen prüfen zu lassen. Ergibt der Check nötige Optimierungsmaßnahmen, ist man verpflichtet, diese durchzuführen. Auch das soll zur effizienteren Energienutzung beitragen.

Energieeinsparverordnung 2022: Was droht bei Verstößen?

Derzeit enthält die EnSikuMaV keine Regelungen über Bußgelder oder andere Strafen, die bei Nichteinhaltung der Verordnung verhängt werden können. Allerdings ist ihre Ermächtigungsgrundlage im Energiesicherungsgesetz (kurz: EnSiG) verankert.

§ 15 des EnSiG sieht bei Zuwiderhandlungen gegen eine erlassene Verordnung Bußgelder i.H.v. bis zu 100.000 Euro vor. Bei beharrlichen, also sich wiederholenden Zuwiderhandlungen, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

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