25.11.2019

Geschenke von Geschäftspartnern – Welche Geschenke dürfen Arbeitnehmer annehmen?

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – und die Geschäftsbeziehung. Vor allem zu Weihnachten nehmen Arbeitnehmer Präsente von Kunden oder Geschäftspartnern in Empfang. Doch ist dies überhaupt erlaubt und ab wann drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Geschenke von Geschäftspartnern: Achtung Vorteilsnahme!

Grundsätzlich gilt: Wer versucht, sich durch Geschenke Vorteile gegenüber Wettbewerbern zu verschaffen, macht sich möglicherweise gem. § 299 StGB strafbar. Das Gleiche gilt für denjenigen, der das Geschenk annimmt – also sich bestechen lässt.

Die Grenze zwischen netter Geste und versuchter Korruption ist gesetzlich nicht geregelt. Die gängige Rechtsprechung hält Geschenke im Wert von bis zu 35 Euro für steuer- und strafrechtlich nicht relevant. Bis zu dieser Höhe gehen Gerichte nicht davon aus, dass für die Schenkung ein Gegenwert erwartet wird. Bei Geschenken, deren Wert über 35 Euro liegt, kommt es auf die Gesamtumstände der Schenkung an, insbesondere auf das Verhältnis im Hinblick auf die Position bzw. Einkommen des Beschenkten im Unternehmen (sog. soziale Adäquanz).

Ein Beispiel: Ein Geschenk im Wert von 200 Euro an ein Vorstandsmitglied eines großen Unternehmens gilt als sozialadäquat und damit als rechtlich unbedenklich. Eine Flasche Wein im Wert von 100 Euro an einen einfachen Angestellten mit einem Monatseinkommen von 1.500 Euro kann vom Gericht jedoch als Beeinflussung gesehen werden, da bei der Bewertung das Verhältnis vom Wert des Geschenkes zum Einkommen und dessen Funktion bzw. Position des Beschenkten berücksichtigt wird.

Welche Geschenke sind erlaubt und welche nicht?

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Chef oder einem Geschäftspartner eine kleine Aufmerksamkeit, beispielsweise einen Kugelschreiber oder einen Kalender, dürfte dies unproblematisch sein. Denn: Geschenke, die lediglich der Beziehungspflege dienen und deren Wert gering ist, sind strafrechtlich zunächst irrelevant. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Steht die Schenkung im direkten Zusammenhang mit einer direkten Geschäftsentscheidung oder einem Geschäftsabschluss, können auch kleine Präsente problematisch werden.

Als Faustformel gilt: Wenn Außenstehende den Eindruck bekommen könnten, dass der Beschenkte in seiner Entscheidungsfreiheit beeinflusst oder in einen Interessenskonflikt gebracht wird, dann ist die Gefahr groß, dass ein Geschenk als Bestechung gewertet wird.

Vorsicht bei Geschenken an Amtsträger

Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung ist es gem. § 331 StGB grundsätzlich untersagt, Geschenke anzunehmen. Darin heißt es:

„Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ausnahme: Der Amtsträger hat sich die Schenkung im Vorwege von seinem Dienstherren genehmigen lassen.

Umgang mit Geschenken: Compliance-Richtlinien als Sicherheit

Auch ohne besondere Regeln sind Angestellte eines Unternehmens zu redlichem und gesetzestreuem Verhalten verpflichtet. Dies ergibt sich aus den gesetzlichen Nebenpflichten des Arbeitsvertrages. Das bedeutet: Geschenke, die einen hohen Wert haben oder welche den Eindruck erwecken, die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers zu beeinflussen, sollten Sie zunächst einmal abgelehnt und erst nach einem Gespräch mit dem Vorgesetzten angenommen werden.

Um Missbrauch entgegen zu wirken und klare, verbindliche Verhaltensrichtlinien zu schaffen, setzen viele Arbeitgeber auf sogenannte Compliance-Richtlinien. Dabei handelt es sich um vertraglich festgehaltene Bestimmungen, welche definieren, ob und bis zu welchem Wert Mitarbeiter Geschenke von Geschäftspartnern annehmen dürfen.

Je nach Branche besteht oftmals eine regulatorische bzw. aufsichtsrechtliche Verpflichtung, eine Compliance-Struktur einzuführen. Darüber hinaus schützt sie die Verantwortlichen vor der Mithaftung bei Verstößen ihrer Mitarbeiter gegen § 299 StGB. Gleichzeitig schützen Compliance-Richtlinien das Unternehmen vor einem Imageverlust sowie etwaigen Bußgeldern im Falle von Korruptionsfällen im Betrieb.

Geschenke von Geschäftskunden: Vorsicht vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelungen zu Geschenken und existieren im Betrieb keine Compliance-Richtlinien, können Mitarbeiter Präsente bis zu 35 Euro bedenkenlos annehmen.

Sobald Arbeitnehmer per Arbeitsvertrag oder Compliance-Richtlinien jedoch festgelegten Bestimmungen unterliegen, sind sie an diese gebunden. Halten sich Mitarbeiter nicht daran, riskieren sie mindestens eine Abmahnung. Bei schweren Verstößen droht sogar eine fristlose Kündigung. Beispielsweise dann, wenn die Annahme eines Geschenkes gem. § 299 StGB eine Straftat darstellt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nach § 626 I BGB nicht mehr zumutbar ist. Unser Tipp: eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung steht Betroffenen im Falle eines Rechtsstreits beratend zur Seite und hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.