
06.07.2020
Häusliches Arbeitszimmer – Das Homeoffice von der Steuer absetzen
Journalisten, Gutachter oder Außendienstler: Viele Berufstätige erledigen einen Großteil ihrer beruflichen Aufgaben vom heimischen Schreibtisch aus. Wer zu Hause arbeitet, kann die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – jedoch nur in bestimmten Fällen. Doch was genau ist eigentlich ein Arbeitszimmer? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Arbeitszimmerkosten steuerlich geltend gemacht werden können und welche Aufwendungen sind abzugsfähig? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.
Arbeitszimmer: Definition
Bei einem häuslichen Arbeitszimmer handelt es sich um einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteil v. 19.09.2002, Az.: VI R 70/01). Um steuerrechtlich als häusliches Arbeitszimmer zu gelten, darf dieser Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt werden (vgl. BFH Urteil v. 22.03.2016, Az.: VIII R 10/12).
Folglich können auch Räume im Keller, auf dem Dachboden oder in einem Anbau als häusliches Arbeitszimmer gelten, sofern diese eine innere häusliche Verbindung zum Wohnbereich aufweisen.
Arbeitszimmer absetzen: Wann ist das möglich?
Gemäß § 4 Abs. 5 S. 6b Einkommenssteuergesetz (kurz: EStG) sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ausnahme: Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Dies ist beispielsweise häufig bei freien Journalisten, Buchautoren oder anderen Selbstständigen der Fall. Befindet sich der Tätigkeitsmittelpunkt regelmäßig dort, wo die für die Berufsgruppe wesentlich prägenden Leistungen erbracht werden, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt steuerlich geltend gemacht werden.
Steht dem Steuerpflichtigen jedoch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist lediglich ein beschränkter Abzug zulässig. Ein Beispiel: Ein Lehrer ohne eigenen Schreibtisch in der Schule oder ein Außendienstmitarbeiter ohne separates Büro in der Firma seines Arbeitgebers können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Unser Tipp: Ein Nachweis des Arbeitgebers, dass dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeiten tatsächlich kein außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht, beschleunigt die Bewilligung durch das zuständige Finanzamt.
Arbeitszimmer: Welche Kosten kann ich absetzen?
Zu den steuerlich absetzbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zählen:
- die anteiligen Kosten für Miete oder die Gebäude-AfA sowie Kosten für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung
- Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung des Arbeitszimmers aufgenommen wurden
- die anteiligen Aufwendungen für Wasser, Energie, Reinigung
- die anteiligen Kosten für Gebäudeversicherung und Grundsteuer
- Renovierungskosten
- Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Teppiche, Vorhänge, Gardinen und Büromöbel)
Zudem sind sogenannte Arbeitsmittel abzugsfähig, welche für betriebliche oder berufliche Zwecke verwendet werden – zum Beispiel ein Computer, Laptop oder Smartphone. Hinweis: Werden die Arbeitsmittel teilweise auch privat genutzt, so ist die steuerliche Abschreibung auf den Anteil der beruflichen Nutzung begrenzt.
Gänzlich nicht abzugsfähig hingegen sind Luxusgegenstände, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit stehen. Dazu zählen beispielsweise ein Fernseher, DVD-Player, eine Spielekonsole sowie Dekorationsgegenstände wie Pflanzen und Gemälde.
Arbeitszimmer absetzen und zusätzliche Steuern sparen: So geht's
Gemeinschaftliche Nutzung des Arbeitszimmers
Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 (Az. VI R 53/12) hat der Bundesfinanzhof die personenbezogene Beurteilung eines häuslichen Arbeitszimmers aufgehoben. Das bedeutet: Nutzt ein Paar gemeinsam ein Arbeitszimmer und erfüllen beide die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, können auch beide ihre selbst getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro/Jahr steuerlich geltend machen. Ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer lässt sich in diesem Fall also mit bis zu 2.500 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen.
Vermietung an den Arbeitgeber
Die Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber ist eine steuerlich interessante Alternative. Denn: In diesem Fall nutzt der Steuerpflichtige kein häusliches Arbeitszimmer, sondern einen Büroraum seines Arbeitgebers. Zwar müssen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG versteuert werden, im Gegenzug lassen sich alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer jedoch von den Mieteinnahmen abziehen. Entsteht dabei ein Verlust, kann dieser sogar steuersparend mit dem Arbeitslohn verrechnet werden.
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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.