
11.02.2021
Massenentlassung: Diese Regeln müssen Arbeitgeber einhalten
In Krisenzeiten, wie aktuell durch Corona verursacht, sind Entlassungen unvermeidbar. Sind hiervon viele Mitarbeiter eines Unternehmens betroffen, ist umgangssprachlich von einer Massenentlassung die Rede. Doch wie genau ist dieser Begriff definiert? Welche Vorgaben macht der Gesetzgeber und welche Folgen drohen Arbeitgebern, die diese nicht einhalten? Dieser Artikel fasst alles Wissenswerte rund um das Thema „Massenentlassungen“ zusammen.
Massenentlassung: Was ist damit gemeint?
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Unternehmen einer nicht unerheblichen Anzahl von Mitarbeitern gleichzeitig kündigt. Der Begriff „gleichzeitig“ bedeutet nicht, dass den betroffenen Arbeitnehmern am gleichen Tag gekündigt wird. Bei der Bewertung werden alle Entlassungen innerhalb von 30 Tagen berücksichtigt.
Ab wie vielen Kündigungen von einer „Massenentlassung“ auszugehen ist, hängt gemäß § 17 Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) von der Unternehmensgröße ab:
- in Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern bei mehr als 5 Entlassungen
- in Unternehmen mit 60 bis 499 Mitarbeitern, wenn mindestens 10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder mindestens 25 Arbeitnehmer entlassen werden
- in Betrieben ab 500 Beschäftigten bei der Kündigung von mindestens 30 Mitarbeitern
Massenentlassungen müssen frühzeitig angemeldet werden
Per Gesetz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, viele gleichzeitige Entlassungen als Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zu melden. Auf diese Weise soll die Behörde frühzeitig Gelegenheit erhalten, die Vermittlung der betroffenen Mitarbeiter vorzubereiten.
Welche Informationen eine Massenentlassungsanzeige enthalten muss, regelt § 17 Abs. 3 KSchG:
- die Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer
- die Gründe für die geplanten Entlassungen
- die Zahl und Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiter
- den Zeitraum, in welchem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
- die für die Berechnung etwaiger Abfindungen geplanten Kriterien
Massenentlassung: Betriebsrat muss informiert werden
Existiert ein Betriebsrat, müssen diesem die o.g. Informationen spätestens zwei Wochen vor der Meldung an die Agentur für Arbeit schriftlich mitgeteilt werden.
Gleichzeitig ist mit ihm zu erörtern, ob sich die geplanten Entlassungen vermeiden bzw. möglichst sozialverträglich gestalten lassen. Üblicherweise gibt der Betriebsrat im Anschluss eine schriftliche Stellungnahme zur geplanten Massenentlassung ab. Diese wird der Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur beigefügt.
Hinweis: Versäumt der Arbeitgeber, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, ist eine Massenentlassung unwirksam.
Sozialplan Massenentlassung: Kriterien für gesetzlich notwendige Sozialauswahl
Bei Kündigungen im Rahmen einer Massenentlassung handelt es sich immer um betriebsbedingte Kündigungen. Die Ursache ist in der Regel wirtschaftlicher Natur, sie steht nicht in Zusammenhang mit dem Verhalten der Mitarbeiter. Folglich muss eine Sozialauswahl stattfinden. Anhand derer werden die Arbeitnehmer bestimmt, denen am sozialverträglichsten gekündigt werden kann. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- das Lebensalter des Beschäftigten
- etwaige Unterhaltspflichten
- eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
Bei der Sozialauswahl werden zunächst Gruppen mit Beschäftigten gebildet, welche eine gleiche oder sehr ähnliche Qualifikation aufweisen. Anschließend wird geprüft, welche dieser Mitarbeiter aufgrund der o.g. Kriterien am ehesten schutzbedürftig sind.
Hinweis: Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten, Qualifikationen oder Erfahrung im betrieblichen Interesse ist, können von der Sozialauswahl ausgeschlossen werden.
Massenentlassungen im Arbeitsrecht: Wenn der Arbeitgeber die Regeln nicht einhält
Eine Massenentlassung ist an besondere Voraussetzungen geknüpft, so dass es leicht zu Verstößen kommen kann. Ist dies der Fall, oder besteht der Verdacht, sollten Arbeitnehmer sich umgehend von einem Rechtsbeistand beraten lassen. Die ausgesprochenen Kündigungen sind unter Umständen unwirksam.
Für Unternehmen gilt: Eine Massenentlassung sollte sorgsam und mithilfe eines Rechtsbeistandes vorbereitet werden. Eine zuverlässige Firmen-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem Anwalt mit entsprechenden Fachkenntnissen.
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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.