05.10.2022 – zuletzt aktualisiert am: 08.05.2023

Mindestlohn: Das müssen Beschäftigte wissen

Arbeit muss gerecht bezahlt werden: Unter dieser Prämisse hat der Bundesrat das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn gebilligt.Wie hoch der aktuelle Mindestlohn ausfällt und wer vom Mindestlohn ausgenommen ist, fasst dieser Artikel zusammenn

Was ist der Mindestlohn?

Als Mindestlohn wird das kleinste, rechtlich zulässige Arbeitsentgelt bezeichnet. Dessen Höhe wurde von der Bundesregierung erstmals im Jahr 2015 bestimmt. Aus diesem Grund wird der Mindestlohn korrekt als „gesetzlicher Mindestlohn“ bezeichnet.

Darüber hinaus existiert in einigen Branchen ein sogenannter Branchenmindestlohn. Er stellt die unterste Lohngrenze für eine bestimmte Branche dar, die in Tarifverhandlungen zwischen den Gewerkschaften und arbeitgebenden Betrieben ausgehandelt und für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Branchen. Daraus folgt, dass Branchenmindestlöhne nicht niedriger sein dürfen als der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn.

Lese-Tipp: Wann eine Gehaltszahlung auch ohne Arbeitsleistung erfolgen muss

Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn stieg zuletzt zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto pro Stunde. Somit erhalten Beschäftigte rund 6,5 Prozent mehr Geld. Auch 2023 bleibt diese Lohnhöhe gültig.

Auch Arbeitnehmende in Minijobs erhalten ebenfalls den Mindestlohn. Die Bundesregierung hat die sogenannte Minijob-Grenze erhöht. Folglich können Minijobberinnen und Minijobber künftig 520 statt 450 Euro verdienen.

Seit seiner Einführung hat sich der Mindestlohn wie folgt entwickelt:

Jahr

Mindestlohn pro Stunde

Mindestlohn 2015

8,50 Euro

Mindestlohn 2016

8,50 Euro

Mindestlohn 2017

8,84 Euro

Mindestlohn 2018

8,84 Euro

Mindestlohn 2019

9,19 Euro

Mindestlohn 2020

9,35 Euro

Mindestlohn 2021

9,50 Euro (1. Halbjahr)

9,60 Euro (2. Halbjahr)

Mindestlohn 2022

9,82 Euro (1. Halbjahr)

10,45 Euro (2. Halbjahr)

12,00 Euro (seit dem 1. Oktober)

Mindestlohn 202312,00 Euro

Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn-Anstieg?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzliche für alle Arbeitnehmenden ab 18 Jahren, also:

  • Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte
  • Teamkräfte in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Lernende, die über 18 Jahre alt sind und über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen
  • Personen im Ruhestand
  • Arbeitnehmende ausländischer Unternehmen, die nur kurzfristig in Deutschland arbeiten
  • Menschen mit Behinderung, die in Werkstätten arbeiten (Ausnahme: Integrationsbetriebe)

Mindestlohn: Diese Ausnahmen gibt es

Wer nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, hat erst sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende. Allerdings erhalten Azubis eine Mindestausbildungsvergütung. Diese beträgt, wenn die Ausbildung im Jahr 2023 beginnt, je nach Ausbildungsjahr:

 Lehrjahr

 Mindestausbildungsvergütung

1. Lehrjahr

620 Euro

2. Lehrjahr

732 Euro

3. Lehrjahr

837 Euro

4. Lehrjahr

868 Euro

Ob Praktikumskräfte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, hängt von der Art des Praktikums ab. Ein Anspruch auf Mindestlohn bei Praktikanten besteht, wenn:​​​​​​

  • die Praktikumskraft volljährig ist und
  • das Praktikum länger als 3 Monate dauert und
  • es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt

 

Bei Pflichtpraktika im Rahmen der schulischen oder universitären Ausbildung wird hingegen kein Mindestlohn gezahlt. Dasselbe gilt für Praktika während einer Berufsausbildungsvorbereitung oder einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung.

Mindestlohn-Erhöhung: Was tun, wenn Arbeitgeber Mindestlohn verweigert

Verweigert ein Unternehmen die Zahlung des Mindestlohns oder die Mindestlohnerhöhung, sollten Betroffene schriftlich auf ihren Anspruch hinweisen. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, die Arbeitszeiten und Gehaltsabrechnungen zu dokumentieren und den Betriebsrat zu informieren – sofern vorhanden.

In diesem Zusammenhang wissenswert: Arbeitgeber zahlt Gehalt nicht - Was kann ich tun?

Führt die Korrespondenz mit dem Betrieb zu keinem Erfolg, können Betroffene den Zoll informieren. Dieser ist zur Überwachung der Einhaltung des Mindestlohngesetzes verpflichtet. Nach einer solchen Meldung wird überprüft, ob tatsächlich ein Gesetzesverstoß vorliegt. Falls ja, leitet der Zoll die erforderlichen weiteren Schritte ein.

Zu guter Letzt können Betroffene ihren Mindestlohn vor Gericht einklagen – bis zu 3 Jahre rückwirkend. Die DEURAG Berufs-Rechtsschutzversicherung unterstützt bei der Suche nach einem kompetenten juristischen Beistand.

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