
26.05.2020
StVO-Novelle – Neue Regeln und Bußgelder
Am 14. Februar 2020 wurde vom Bundesrat die Änderung der Straßenverkehrsordnung beschlossen. Seit dem 28. April 2020 ist die StVO-Novelle gültig. Sie beinhaltet neben einer Erhöhung der Strafen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auch neue Vorschriften für das Parken auf Geh- und Radwegen, das Bilden einer Rettungsgasse sowie die Nutzung von Blitzer-Apps. Alles zu den neuen StVO-Regeln: Dieser Artikel zeigt die wichtigsten Änderungen.
Bußgeldkatalog neu überarbeitet: Strafen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
Die Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden im Rahmen der StVO-Novelle deutlich verschärft. Zukünftig müssen Temposünder gemäß des überarbeiteten Bußgeldkatalogs bereits ab 21 km/h (innerorts) bzw. 26 km/h (außerorts) mit einem Fahrverbot rechnen.
Hinweis: Diese neuen Fahrverbotsregeln, die im Rahmen der StVO-Novelle am 28. April 2020 in Kraft getreten sind, gelten wegen eines Formfehlers als unwirksam. Viele Bundesländer wenden daher die neuen Bußgeldbestimmungen derzeit nicht an.

Geschwindigkeitsverstöße innerorts (PKW):*
Verstoß | Strafe | Punkte | Fahrverbot |
Bis 10 km/h | 30,00 € | - | - |
11-15 km/h | 50,00 € | - | - |
16-20 km/h | 70,00 € | - | - |
21-25 km/h | 80,00 € | 1 | 1 Monat |
26-30 km/h | 100,00 € | 1 | 1 Monat |
31-40 km/h | 160,00 € | 2 | 1 Monat |
41-50 km/h | 200,00 € | 2 | 1 Monat |
51-60 km/h | 280,00 € | 2 | 2 Monate |
61-70 km/h | 480,00 € | 2 | 3 Monate |
Über 70 km/h | 680,00 € | 2 | 3 Monate |
Geschwindigkeitsverstöße außerorts (PKW):*
Verstoß | Strafe ab | Punkte | Fahrverbot |
Bis 10 km/h | 20,00 € | - | - |
11-15 km/h | 40,00 € | - | - |
16-20 km/h | 60,00 € | - | - |
21-25 km/h | 70,00 € | 1 | - |
26-30 km/h | 80,00 € | 1 | 1 Monat |
31-40 km/h | 120,00 € | 1 | 1 Monat |
41-50 km/h | 160,00 € | 2 | 1 Monat |
51-60 km/h | 240,00 € | 2 | 1 Monat |
61-70 km/h | 440,00 € | 2 | 2 Monate |
Über 70 km/h | 600,00 € | 2 | 3 Monate |
*Bußgelder gem. StVO-Novelle 2020
Rettungsgasse bilden ist Pflicht
Wer bei einem Stau oder einer Verlangsamung des Verkehrs keine Rettungsgasse bildet, zahlt zukünftig 200 Euro Bußgeld und erhält zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Fahrer, die unerlaubt durch die Rettungsgasse fahren oder Einsatzfahrzeugen folgen, müssen mit einem Bußgeld i.H.v. 240 Euro, zwei Punkten sowie einem 1-monatigen Fahrverbot rechnen

Parken auf Radwegen, Gehwegen und in zweiter Reihe wird härter bestraft
Das unerlaubte Halten oder Parken in zweiter Reihe wird seit Inkrafttreten der StVO-Novelle mit einem Bußgeld von 55 Euro (bisher 20 Euro) geahndet. Bei einer Behinderung werden 70 Euro berechnet, zudem erhält der Fahrer einen Punkt in Flensburg.
In diesem Zusammenhang wurden die Strafen für das Parken auf Geh- und Radwegen erhöht. Wer auf Schutzstreifen hält oder auf Geh- und Radwegen parkt, wird mit einem Bußgeld i.H.v. 55 Euro bestraft. Bei einer Behinderung werden ein Bußgeld von 70 Euro sowie ein Punkt in Flensburg fällig.

Parken vor und hinter Kreuzungen: Mehr Abstand ist vorgeschrieben
Um die Sicht zwischen Straße und Radweg zu verbessern und die Sicherheit von Radfahrern zu erhöhen, ist das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von unter 8 Metern (bisher 5 Meter) verboten. Ein Verstoß hat ein Bußgeld i.H.v. 10 Euro zur Folge, bei einer Parkdauer von mehr als 3 Stunden erhöht sich das Bußgeld auf 20 Euro.
2020: Blitzer-Apps verboten
Die StVO-Novelle enthält ein präzises Verbot für die Nutzung von sogenannten Blitzer-Apps. Wer eine Applikation nutzt, die Autofahrer während der Fahrt durch ein optisches oder akustisches Signal vor Radarmessgeräten warnt, wird mit einem Bußgeld i.H.v. 75 Euro sowie einem Punk im Flensburger Fahreignungsregister bestraft.
Für LKW: Innerörtliches Rechtsabbiegen nur noch in Schrittgeschwindigkeit
In den vergangenen Jahren ist es vermehrt zu schweren Unfällen bei abbiegenden Lastkraftwagen gekommen. Um dies zu ändern, gilt seit Inkrafttreten der StVO-Novelle eine vorgeschriebene Geschwindigkeit beim Abbiegen von LKW. Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen dürfen innerorts beim Rechtsabbiegen nur noch Schritttempo – d.h. maximal 11 km/h – fahren. Eine Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld von 70 Euro sowie einem Punkt in Flensburg bestraft.
Neue StVO für Radfahrer: Einrichtung von Fahrradzonen, Seitenabstand beim Überholen, Grünpfeilregelung
Gebiete, in denen das Fahrrad das vorherrschende Verkehrsmittel ist, können fortan zur Fahrradzone erklärt werden. Diese darf nur mit dem Fahrrad oder Elektrokleinstfahrzeugen befahren werden. Dabei gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Zusätzlich wurde im Rahmen der StVO-Novelle der § 5 Straßenverkehrsordnung präzisiert. Innerorts muss beim Überholen eines Radfahrers ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden, außerorts ist ein Mindestabstand von 2 m vorgeschrieben. An besonders gefährlichen Stellen kann ein neues Verkehrsschild das Überholen von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen gänzlich untersagen.
Mit der StVO-Novelle wurde die bestehende Grünpfeilregelung auch für Radfahrer ausgedehnt, die von einem Radfahrstreifen oder angelegten Radweg rechts abbiegen möchten. Zudem wurde ein gesonderter Grünpfeil – der ausschließlich für Radfahrer gilt – eingeführt.
Rechtsschutztipp
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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.