
22.05.2018
Ummelden nach Umzug – diese Ämter müssen Sie informieren
Ist endlich der Vertrag für das neue Zuhause unterschrieben, beginnt die eigentliche Arbeit. Neben der Vorbereitung für den Umzug, der Gestaltungsplanung für das zukünftige Heim und den Renovierungsarbeiten für das vergangene, ist auch sehr viel Papierkram zu erledigen. Verträge müssen umgeschrieben, gekündigt und neu abgeschlossen werden, dem Telefonanbieter, Freunden, der Familie und dem Arbeitgeber teilt man die neue Adresse mit und auch sämtliche offiziellen Dokumente wie Reisepass und Personalausweis müssen geändert werden. Und vor allem dieser Behördengang ist wichtig: In Deutschland besteht allgemeine Meldepflicht und viele Verträge kann man nur mit einer entsprechenden Meldebestätigung abschließen.
Dabei reicht es, wenn Sie sich bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden. Eine Abmeldung ist mit diesem Schritt überflüssig. Die Anmeldung sollten Sie in den ersten zwei Wochen nach dem Umzug vornehmen. Bei einer Fristüberschreitung kann in Ausnahmefällen ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 Euro fällig werden. Überziehen Sie die Frist lediglich um ein paar Tage, sollten die Mitarbeiter eigentlich kulant sein. Durch Krankheit, Reise oder Beruf kann schließlich jeder mal verhindert sein.
Ummeldung: Was wird benötigt
Die Ummeldung erfolgt in der Regel persönlich beim Einwohnermeldeamt. Wer eine Vertretung schickt, muss dieser eine schriftliche Vollmacht ausstellen, die in manchen Bundesländern sogar beglaubigt sein muss. Außerdem braucht der Vertreter einen gültigen Personalausweis zur Vorlage. Viele Ämter bieten ihre Dienstleistungen nur nach Terminabsprache an. Informieren Sie sich daher entsprechend vorher, wie dies an Ihrem neuen Wohnort praktiziert wird und sichern Sie sich rechtzeitig einen Termin. Das erspart es Ihnen, den Weg im Zweifel doppelt machen zu müssen.
Neben allen vorhandenen Reisepässen und Personalausweisen, auf denen die Meldebehörde die Adressänderung vornehmen muss, brauchen Sie für Ihre neue Anschrift eine schriftliche Wohnungsgeber-Bestätigung, auch Vermieter-Bescheinigung genannt. Diese ist seit dem 1. November 2015 Pflicht und wird vom Vermieter, der Verwaltung oder dem Verwandten oder Lebenspartner ausgestellt, zu dem man gezogen ist. Bestandteile der Bestätigung sind Name und Anschrift des Vermieters, die Adresse der neu bezogenen Wohnung, das Einzugsdatum und der Name des neuen Mieters. Das Formular wurde als Pflicht eingeführt, um Meldebetrug zu begrenzen und vorzubeugen.
Machen Sie sich das Ummelden möglichst leicht und kostengünstig
In den meisten Gemeinden ist eine Ummeldung gebührenfrei, Ausnahmen wie z. B. in Hamburg gibt es: Hier kostet eine Ummeldung 12,00 Euro. In einigen Städten und Bundesländern ist eine Voranmeldung per Post zwar möglich, bringt aber nur bedingt etwas: Um die Adresse in Pass und Personalausweis zu ändern, lässt sich der persönliche Antrittsbesuch bei der Meldebehörde nicht umgehen, andernfalls werden die Dokumente ungültig. Darum gibt es auch noch keine Möglichkeit, sich online umzumelden.
Was sich für Kfz-Halter ggf. ersparen lässt, ist die Extra-Ummeldung ihres Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle. Zum Service vieler Einwohnermeldeämter gehört es nämlich mittlerweile, auch die Änderung der Anschrift in den Fahrzeugpapieren vorzunehmen. Ob das so ist, lässt sich durch einen Blick auf die entsprechende Website oder einen Anruf klären. Wenn ja, müssen zur Ummeldung des Autos Fahrzeugschein und -brief sowie die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 mitgebracht werden.
Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei Alege auf rechtliche Korrektheit überprüft.
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