12.08.2019

Umtauschrecht – Das gilt es zu beachten

Oft genug macht man vom sogenannten Umtauschrecht Gebrauch. Streng genommen gibt es dieses jedoch gar nicht – zumindest nicht als gesetzlich verankertes Recht des Kunden, gekaufte Ware bei Nichtgefallen zurückzugeben und dafür eine Rückerstattung des Kaufpreises oder einen anderen Artikel zu erhalten.

Allerdings sehen die für Fernabsatzgeschäfte geltenden Regelungen grundsätzlich ein Widerrufsrecht für Internet Käufe unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist vor, das von vielen Kunden als ihr Umtauschrecht wahrgenommen wird. Im Einzelhandel gilt diese Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag nicht – jedoch gewähren viele Händler aus Kulanz dem Käufer 14 Tage Rückgaberecht oder Umtauschrecht, zu dem sie laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht verpflichtet wären.

Noch etwas anderes ist die Reklamation fehlerhafter Ware, die jedem Kunden zusteht. Oft kommt es hier infolge der Gewährleistung, zu welcher der Verkäufer gemäß § 437 BGB verpflichtet ist, zu einer Rückgabe mit Umtausch der Ware. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten – dies führt in der Praxis dann zur Erstattung des Kaufpreises.

Wie ist das Widerrufsrecht bei Internet Verträgen geregelt?

Bei Fernabsatzverträgen gilt für den Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht). Gemäß § 355 BGB kann er dieses Widerrufsrecht innerhalb einer 14-tägigen Frist ohne Angabe von Gründen ausüben. Hintergrund: Der Gesetzgeber möchte den Käufer in Kaufverträgen, bei denen er die Ware kauft, ohne sie vorher je in der Hand gehabt zu haben, besonders schützen. Während beim Einkauf im stationären Handel, sei es der kleine „Laden um die Ecke“, sei es die Shopping Mall, die Möglichkeit besteht, Kleidung anzuprobieren und Lebensmittel in Augenschein zu nehmen, ist dies bei Fernabsatzverträgen nicht möglich. Hierbei ist es unerheblich, ob der Kaufvertrag via Telefon, im Online Shop oder durch das Absenden eines Bestellscheins erfolgte: Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten – d. h., er darf auch mangelfreie Ware retournieren.

Dies erfolgt regelmäßig durch rechtzeitige Absendung eines Widerrufs in Textform und Rücksendung der empfangenen Ware an den Verkäufer. Der Händler muss seinen Kunden über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren – der Kunde seinerseits hat die Wahrung der 14-tägigen Frist zu beachten, die mit dem Datum des Vertragsschlusses beginnt, an dem er auch die Widerrufsbelehrung erhält.

Umtausch und Rückgaberecht beim Online-Kauf

Außerdem bieten viele Online-Händler ihren Kunden als freiwillige Leistung „14 Tage Rückgaberecht“ an. Die genauen Einzelheiten finden sich meist in den AGB des Online Shops. Außerdem muss der Verkäufer zu erkennen geben, dass dieses Umtauschrecht nicht mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht identisch ist und dieses auch nicht beeinträchtigt. In der Ausgestaltung der Leistung kann das vom Händler gewährte Rückgaberecht durchaus vorteilhafter für den Käufer sein als das Rücktrittsrecht – beispielsweise, wenn der Shop die Kosten der Rücksendung übernimmt. Bedingung für einen kostenfreien Umtausch ist stets, dass die Ware noch nicht in Gebrauch genommen und im gleichen Zustand zurückgegeben wird, wie der Käufer sie erhalten hat.

Gibt es ein Umtauschrecht im Einzelhandel?

Was viele nicht wissen: Es besteht kein gesetzliches Umtauschrecht oder Rückgaberecht im Einzelhandel. Entsprechend § 433 ff. BGB wird zwischen Händler und Kunde ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen, aus dem entsprechende Pflichten resultieren: Der Verkäufer hat die Ware zu übergeben, der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist regelmäßig nicht vorgesehen – vorausgesetzt, es wurde mangelfreie Ware verkauft. Wenn Einzelhändler ihren Kunden dennoch die Möglichkeit des Umtauschs zugestehen, handelt es sich um Kulanz oder unabhängig von den gesetzlichen Grundlagen vereinbarte Zusatzleistungen.

Gewährleistung: Umtausch oder Geld zurück?

Bei mangelhafter Ware hingegen stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte zu (§ 437 BGB). Auch bei diesen handelt es sich jedoch nicht um ein „Umtauschrecht“ im häufig verstandenen Sinn von „Geld zurück“, sondern der Verkäufer ist zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Das bedeutet, er muss einen mangelfreien Ersatz liefern oder die ursprüngliche Ware nachbessern (was insbesondere bei Maßanfertigungen auch für den Kunden vorteilhafter sein kann). Ist dies nicht möglich, wird der Kaufpreis zurückerstattet. Tipp: Kommt es bei der Durchsetzung berechtigter Reklamationsansprüche zu Streitigkeiten, hilft eine private Rechtsschutzversicherung.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.