13.05.2019

Weihnachtsgeld & Urlaubsgeld: Wann besteht ein Anspruch?

Neben dem regulären Lohn oder Gehalt bekommen viele Arbeitnehmer ein- bis zweimal im Jahr sogenannte Gratifikationen vom Arbeitgeber. Die Sonderzahlungen honorieren die Arbeitsleistung sowie die Betriebstreue und stellen ein willkommenes Extra auf dem Konto dar. Wer einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat und unter welchen Umständen die Zahlungen vom Arbeitgeber gekürzt werden können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Hat man einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld existiert in Deutschland nicht. Beim Urlaubsgeld handelt es sich, genau wie beim Weihnachtsgeld, um eine freiwillige Zusatzzahlung des Arbeitgebers, welche in der Regel im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt wird.

Ab wann hat man einen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Arbeitgeber können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie ein Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld auszahlen. Nur, wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine entsprechende Regelung beinhaltet oder der Chef besondere Gratifikationen in einer Betriebsvereinbarung gewährt, hat man Anspruch auf die Auszahlung von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld. Ein einseitiger Widerruf seitens des Arbeitgebers ist möglich, jedoch nur dann, wenn der Vertrag hierfür eindeutige Gründe vorsieht und dies klar und verständlich geregelt ist. Ein möglicher Grund ist beispielsweise ein Umsatz, welcher unter einen bestimmten Prozentsatz gesunken ist.

Ein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann auch aus einer sogenannten betrieblichen Übung resultieren. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Gewohnheitsrecht. Leistet der Arbeitgeber mindestens drei Jahre in Folge in gleicher Höhe eine Sonderzahlung, kann man aufgrund der regelmäßigen Zahlungen davon ausgehen, dass man diese auch in Zukunft erhält.

Wann wird das Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld ausgezahlt?

Wann das Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld ausgezahlt werden muss, hängt vom entsprechenden Arbeits- oder Tarifvertrag ab.

Die Auszahlung des Urlaubsgeldes ist in der Regel nicht an den Zeitpunkt des Urlaubs gebunden. Als Bestandteil des Jahresgehalts kann das Urlaubsgeld entweder als einmaliger Pauschalbetrag oder prozentual an den Monatslohn gekoppelt ausgezahlt werden. Beim Weihnachtsgeld ist die Auszahlung häufig auf Ende November datiert. Man erhält sein Weihnachtsgeld zusammen mit dem Monatslohn von November ausgezahlt, so dass man dieses für Weihnachtseinkäufe nutzen kann.

Wie viel Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird gezahlt?

Die Höhe von Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie ist abhängig von:

  • der Branche
  • dem Unternehmen
  • der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit
  • betrieblichen Gepflogenheiten

 

Unternehmen können verschiedenen Arbeitnehmern grundsätzlich unterschiedlich hohe Urlaubs- und Weihnachtsgelder auszahlen, sofern dafür sachliche Gründe vorliegen. So ist es möglich, dass ein Kollege mehr Geld erhält, weil er beispielsweise weniger Fehltage hat oder länger im Unternehmen arbeitet. Eine höhere Qualifikation eines Beschäftigten reicht laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (Az. AR 640/04) jedoch nicht aus, um eine unterschiedliche Höhe der Auszahlung zu begründen.

Kann Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig ausgezahlt werden?

Volles Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld erhält man nur, wenn man das gesamte Jahr im Unternehmen beschäftigt war. Hat man nicht das ganze Jahr gearbeitet, besteht unter Umständen dennoch ein Anspruch auf eine anteilige Auszahlung. Eine anteilige Auszahlung ist möglich bei:

Kündigung

Bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Gratifikation, welche von dem Arbeitgeber aus unterschiedlichen Gründen gewährt wird. Es ist zu unterscheiden zwischen:

  • einem zusätzlichen Entgelt (Entgeltcharakter)
  • Zahlungen, welche die Betriebstreue entlohnen (Belohnungscharakter)
  • Mischformen mit Entgelt- und Belohnungscharakter

 

Der Grund für die Gratifikation ist im Arbeits- bzw. Tarifvertrag verankert. Grundsätzlich gilt: Honorieren Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausschließlich die Betriebstreue, hat man keinen Anspruch auf die Sonderzahlung. Haben Urlaubs- und Weihnachtsgeld jedoch einen Entgeltcharakter, können die Gratifikationen allenfalls anteilig gekürzt werden. Bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter hat man sich zumindest einen anteiligen Anspruch für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erarbeitet. Verweigert der Arbeitgeber dennoch die Zahlung, hilft eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche.

Krankheit

Gemäß § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz ist eine Kürzung von Gratifikationen im Krankheitsfall grundsätzlich möglich. Darin heißt es:

„Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.“

Voraussetzung hierfür ist, dass die Kürzung vertraglich festgeschrieben ist und der Vertrag einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt enthält.

Mutterschutz

Ein Anspruch auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld besteht auch während des Mutterschutzes. Der Mutterschutz ist gemäß §§ 3-6 MuSchG ein Beschäftigungsverbot und gilt als Zeit, in welcher man gearbeitet hat.

Steuerliche Abzüge beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Grundsätzlich gilt: alle Gratifikationen sind komplett steuer- und sozialabgabenpflichtig und werden nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert. Kleiner Trost: Dadurch, dass man auf diese Weise mehr in die Rentenversicherung einzahlt, wirken sich Urlaubs- und Weihnachtsgeld entsprechend positiv auf die spätere Rente aus.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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