29.10.2018

Süßes oder Saures – Wer zahlt für Schäden zu Halloween?

Halloween wird jedes Jahr am 31. Oktober, dem Abend vor Allerheiligen, gefeiert und ist ein Fest, das besonders Kinder lieben. Sie verkleiden sich möglichst gruselig und fantasievoll, ziehen von Haustür zu Haustür und stellen die Bewohner mit dem Ausruf „Süßes oder Saures“ vor die Wahl. Im besten Fall laufen sie mit der erbeuteten Schokolade oder den Bonbons weiter. Wenn es keine Süßigkeiten gab, spielen die kleinen Monster demjenigen, der sie abgewiesen hat, einen Streich. Da landet schon mal Senf an der Türklinke oder Rasierschaum am Fenster. Doch was passiert, wenn diese Streiche nicht ganz so harmlos ausfallen? Wer haftet, wenn es zu einer Anzeige wegen Sachbeschädigung zu Halloween kommt?

Halloween – Sachbeschädigung oder ein simpler Streich?

Ausgehöhlte Kürbisse mit Fratzen, aus denen gespenstisches Kerzenlicht flackert, und kleine Hexen, Vampire und Geister, die die Straßen unsicher machen – das ist Halloween. Der Ursprung dieses Fests liegt allerdings bereits 2500 Jahre zurück: Die Kelten glaubten damals, dass in dieser Nacht die Toten auf die Erde zurückkommen und sich ihren Familien zeigten. Den Iren war dieser Glaube nicht geheuer und sie versuchten, aus Angst vor den Toten, diese mit gruseligen Masken abzuschrecken. Als Einwanderer brachten sie das beliebte Fest vor mehr als 200 Jahren in die USA und seit ungefähr 20 Jahren wird Halloween auch in Deutschland gefeiert.

Leider bleibt es oft nicht beim harmlosen Treiben, sondern die verübten Streiche richten hohe Schäden an. Kindern ist dieses oft nicht bewusst und es liegt an Ihnen als Eltern, Ihre Kleinen über die möglichen Konsequenzen aufzuklären. Aber wo hört eigentlich ein einfacher Streich auf und wo fängt Sachbeschädigung zu Halloween an?

Was ist Sachbeschädigung?

Das mutwillige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache bezeichnet man gemeinhin als Sachbeschädigung. Landet bei einem Halloween-Streich ein Ei an Ihrem Fenster ist das zwar eine riesige Sauerei, aber mit ein wenig Wasser und Reinigungsmittel meist schnell behoben. Anders sieht es aus, wenn die Fensterscheibe beim Eierwurf zerbricht oder eine Farbbombe Ihre Hausfassade trifft. Hier wird das Erscheinungsbild einer Sache (Fenster bzw. Hauswand) erheblich und folgenschwer beeinträchtigt und es handelt sich um Sachbeschädigung.

Wer haftet bei einem missglückten Streich?

Die Altersregelung für den Straftatbestand der (vorsätzlichen) Sachbeschädigung nach § 303 StGB sieht wie folgt aus:

  • Grundsätzlich gelten Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich des Straftatbestands der (vorsätzlichen) Sachbeschädigung nach § 303 StGB als strafmündig. Vorher können Kinder somit nicht strafrechtlich belangt werden.
  • Vom 14. bis zum 18. Lebensjahr wird bei einer Verurteilung das Jugendstrafrecht angewendet, sodass strafbare Verfehlungen mit erzieherischen Maßnahmen wie z. B. Sozialstunden belangt werden.
  • Ab dem 21. Lebensjahr gilt die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts, welches bei Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Im Zeitraum vom 18. bis zum 21. Lebensjahr wird hingegen je nach Entwicklungsstand individuell entschieden, ob das Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht gilt.

 

Weiterhin gilt zivilrechtlich bezüglich einer Schadensersatzhaftung nach § 828 BGB folgende Altersregelung:

  • Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für einen verursachten Schaden nicht haftbar gemacht werden.
  • Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr haftet ein Minderjähriger dann nicht für verursachte Schäden, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung „nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat“ (sog. Einsichtsfähigkeit), d.h. es wird individuell je nach Umständen, Einsichtsfähigkeit bzw. Alter entschieden, ob eine Haftung für Schäden besteht oder nicht.
  • Neben einer eigenen Haftung des Kindes kommt nach § 832 BGB unabhängig davon eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht in Frage. Wie weit diese reicht, wird aber auch wieder einzelfallabhängig nach den Schadensumständen sowie dem Alter und der Reife des Kindes entschieden sowie danach, ob das Kind z.B. vorher schon Schäden verursacht hat.

 

Grundsätzlich empfiehlt es sich daher für Eltern, ihre Sprösslinge auf der Halloween-Tour zu begleiten, besonders wenn diese noch keine sieben Jahre alt sind. Denn es gilt: Wenn sie ihre Aufsichtspflicht grob verletzen, können Eltern haftbar gemacht werden und müssen für die Vergehen ihrer Kinder geradestehen.

Was tun, um eine Anzeige wegen Sachbeschädigung zu vermeiden?

Wenn Ihr Kind ohne Erwachsenenbegleitung an Halloween loszieht, sollten Sie es unbedingt vorher über mögliche Konsequenzen von aus dem Ruder gelaufenen Streichen und Scherzen aufklären. Machen Sie Ihre Sprösslinge eindringlich darauf aufmerksam, was erlaubt ist und was nicht. Bei z. B. zerkratzten Autotüren oder Feuerwerkskörpern im Briefkasten hört der Spaß wirklich auf. Nicht nur eine Sachbeschädigung mit Vorsatz kann zur strafrechtlichen Verfolgung führen, unter Umständen wird sogar das absichtliche Erschrecken von jemandem als Körperverletzung geahndet – wie kürzlich im Zusammenhang mit den Horror-Clowns, wenn der Erschreckte beispielsweise in Panik gerät und blindlings in den Straßenverkehr läuft.

Ein Fall für die Versicherung?

Die private Haftpflichtversicherung greift im Allgemeinen nicht, wenn Ihre Kinder eine Sachbeschädigung zu Halloween verursachen, denn dieses geschieht meist mit Vorsatz. Sollte es allerdings versehentlich zu einem Schaden kommen, stehen die Chancen für die Übernahme der entstandenen Kosten gut. Sind Sie selbst zu Schaden gekommen, hilft Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung, Ihre Ansprüche geltend zu machen.


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