08.12.2022 – zuletzt aktualisiert am: 21.02.2024

Zuverdienst bei Arbeitslosengeld: Ist ein Nebenjob erlaubt?

Am Monatsende wird das Geld knapp: Wer Arbeitslosengeld bezieht, möchte sich vielleicht durch einen Nebenjob etwas hinzuverdienen. Doch Vorsicht, ein zu hoher Verdienst wirkt sich nachteilig auf das Arbeitslosengeld aus. Dieser Artikel erklärt, welche rechtlichen Bestimmungen gelten, wie hoch der Zuverdienst beim Arbeitslosengeld ALG 1 bzw. Bürgergeld ausfallen darf und welche Freibeträge geltend gemacht werden können.

Arbeitslosengeld 1 und Bürgergeld: Das sind die Unterschiede

Bei Arbeitslosengeld 1 (kurz: ALG 1) und Bürgergeld (früher Hartz IV) handelt es sich um zwei gänzlich unterschiedliche Leistungen.

  • Das ALG 1 ist eine Versicherungsleistung, für welche Arbeitnehmende im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit selbst einzahlen.
  • Das Bürgergeld hingegen ist eine staatliche Leistung für bedürftige Arbeitssuchende.


Für einen Anspruch auf ALG 1 muss die arbeitsuchende Person in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wer nach dem 31. Dezember 2019 keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, muss nach § 447 des SGB III innerhalb der vergangenen zwei Jahre mindestens 12 Monate gearbeitet haben.

Bürgergeld hingegen kommt dann in Betracht, wenn kein Anspruch auf ALG 1 besteht, die arbeitsuchende Person jedoch mindestens drei Stunden am Tag arbeiten könnte.

Ein weiterer Unterschied: Das Wohngeld kann zusätzlich zum ALG 1 beantragt werden, der gleichzeitige Bezug von Bürgergeld und Wohngeld ist jedoch nicht möglich.

 

ALG 1

Bürgergeld

Art der Leistung

Versicherungsleistung

Staatliche Leistung

Voraussetzung

mind. 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt

Bedürftigkeit

Einnahmen werden angerechnet

Ja

Ja

Höhe

60 Prozent des letzten Nettogehalts (67 Prozent mit Kindern)

Regelsatz, je nach Bedarfsgemeinschaft zwischen 357 bis 563 Euro pro Person

Dauer

Maximal 24 Monate

Solange Hilfsbedürftigkeit und Arbeitslosigkeit bestehen

Wo beantragen?

Arbeitsagentur

Jobcenter

Zusatzverdienst zum Arbeitslosengeld und Bürgergeld: Was genau gilt als Zuverdienst?

Als Zuverdienst bzw. Nebeneinkommen gelten alle Einnahmen, die mit der Arbeitskraft während des Bezugs von Arbeitslosengeld erwirtschaftet werden. Also beispielsweise:

  • Einnahmen aus einem Angestelltenverhältnis
  • Einnahmen aus einer Selbstständigkeit

 

Sogenannte mühelose Einkünfte, beispielsweise Mieteinnahmen, Zinseinkünfte, Eltern- oder Pflegegeld, werden hingegen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Sonderfall: Ein-Euro-Jobs

Ein-Euro-Jobber sollen grundsätzlich die Chance erhalten, sich etwas dazuzuverdienen. Die Bezahlung bei einem 1-Euro-Job wird jedoch nicht als Lohn, sondern als Entschädigung angesehen – und folglich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung werden von der Arbeitsagentur bezahlt.

Freibeträge und Arbeitslosengeld: Wie viel Zuverdienst ist bei ALG 1 bzw. Bürgergeld erlaubt?

Vorab: Wer Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezieht, darf einen Nebenjob ausüben und dabei grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Allerdings sind dabei Freibeträge zu beachten. Diese regeln, wie sich der Verdienst auf das Arbeitslosengeld und das Bürgergeld auswirkt.

Zuverdienst ALG 1

Bis zu einem Nettoeinkommen von 165 Euro im Monat (§ 155 Abs. 1 SGB III) hat ein Nebenjob keine Auswirkungen auf das ALG 1. Liegt der Nettoverdienst über diesem Freibetrag, wird das Einkommen mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.

Ein Beispiel: Herr Müller ist arbeitslos und bezieht ALG 1. Er arbeitet 14 Stunden pro Woche und verdient nach Abzug von Renten-, Kranken- und Pflegesicherung 900 Euro netto. Von diesem Einkommen wird der Freibetrag i.H.v. 165 Euro abgezogen. Folglich wird das ALG 1 von Herrn Müller um 735 Euro gekürzt.

Zuverdienst Bürgergeld

Personen, die Bürgergeld beziehen, dürfen 100 Euro pro Monat als Grundfreibetrag hinzuverdienen, ohne dass dieser Verdienst Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld hat. Wer ab 01. Juli 2023 zwischen 520 und 1000 Euro verdient, darf 30% davon anrechnungsfrei einbehalten.Zusätzliche Freibeträge sind gestaffelt und richten sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens:

  • monatlicher Bruttolohn zwischen 100 und 1.000 Euro: 20 Prozent
  • monatlicher Bruttolohn zwischen 520 und 1.000 Euro: 30 Prozent ab 01.07.2023
  • monatlicher Bruttolohn zwischen 1.000 und 1.200 Euro: 10 Prozent (§ 11b Abs. 3 SGB II)

Ein Beispiel: Frau Müller bezieht Bürgergeld und verdient zusätzlich 950 Euro brutto. Der Freibetrag i.H.v. 100 Euro wird abgezogen. Die verbleibenden 850 Euro führen zu einem weiteren Freibetrag von 30 Prozent (=255 Euro). Insgesamt kann Frau Müller also einen Freibetrag i.H.v. 355 Euro geltend machen.

Was muss man beim Minijob bei Arbeitslosengeld beachten?

Wer Arbeitslosengeld bezieht, darf grundsätzlich einen Nebenjob annehmen. Dabei sind drei Regelungen zu beachten:

Zunächst ist die zuständige Stelle über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu informieren. Und zwar spätestens mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Erfolgt keine Meldung bei der Arbeitsagentur (bei ALG 1) bzw. beim Jobcenter (beim Bürgergeld), ist mit negativen Folgen zu rechnen: Zu viel gezahltes Arbeitslosengeld muss zurückgezahlt werden, darüber hinaus droht ein Bußgeld.

Arbeitslose Personen dürfen lediglich bis zu 14 Stunden pro Woche arbeiten. Wer mehr Wochenstunden arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und kann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren (§ 138 SGB III).

Für einen Zuverdienst bei ALG 1 und Bürgergeld gelten Freibeträge. Diese werden nicht auf die bezogenen Leistungen angerechnet.

Zuverdienst zum Arbeitslosengeld: Freibetrag erhöhen

Die Freibeträge können durch einen Nachweis über Werbungskosten in Zusammenhang mit der Nebentätigkeit erhöht werden. Typische Werbungskosten sind:

  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Ausgaben für Arbeitsmaterial
  • Reinigungskosten für die Arbeitskleidung
  • Fahrtkosten


Fahrtkosten werden jedoch nur anerkannt, sofern das arbeitgebende Unternehmen diese nicht übernimmt. Derzeit können für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 20 Cent für jeden vollen Kilometer abgesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 5. Bürgergeld-Verordnung). Aber: Wäre es möglich, den Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, würden nur die Kosten anerkannt, die bei der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehen.

Beim ALG 1 gilt auch während einer Weiterbildungsmaßnahme ein erhöhter Freibetrag. Wird die Maßnahme bezahlt, kann ein Freibetrag i.H.v. 400 Euro geltend gemacht werden (§ 155 Abs. 3 SGB III).

Tipp: Um sich gegen unfaire Behandlung am Arbeitsplatz durchzusetzen und Ansprüche geltend machen zu können, ist eine zuverlässige Berufsrechtsschutzversicherung für Beschäftigte sinnvoll. Diese unterstützt bei der Suche nach juristischem Beistand und übernimmt in versicherten Leistungsfällen Anwalts- und Gerichtskosten.

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