
Führerschein auf Probe – Was droht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten?
Junge Fahrer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren sind laut einer Statistik des Statistischen Bundesamtes besonders häufig in Unfälle verwickelt. Das Risiko, tödlich zu verunglücken, ist in dieser Altersgruppe drei bis vier Mal höher als in anderen Altersgruppen. Um die Unfallrate junger Fahrer zu reduzieren, wurde in Deutschland am 1. November 1986 der Führerschein auf Probe eingeführt.
Die im §2a Abs. 1 StVG verankerte Probezeit soll die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Grund feststellen. Sie gilt für die Fahranfänger der Führerscheinklassen:
- A (Motorrad)
- B (PKW)
- C (LKW)
- D (Bus)
Die Probezeit beim Führerschein stellt für Sie als Fahranfänger eine einmalige Bewährungsprobe dar. Sie beginnt mit dem Tag, an welchem Ihnen die Fahrerlaubnis erteilt wurde und dauert zwei Jahre. Jeder Fahranfänger muss die Probezeit nur einmal erfolgreich bestehen. Erwerben Sie also während oder nach Ihrer Probezeit einen zweiten Führerschein in einer anderen Führerscheinklasse, gibt es keine zweite Probezeit.
Punkte in der Probezeit: der Unterschied zwischen A- und B-Verstößen
Begehen Sie innerhalb der Probezeit einen Verkehrsverstoß, müssen Sie nicht nur mit dem Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister und einer Geldbuße, sondern auch mit zusätzlichen Sanktionen rechnen. Verschulden Sie beispielsweise einen Unfall mit Personenschaden oder gefährden Sie unter Alkoholeinfluss den Verkehr, droht Ihnen sogar der Führerscheinentzug in der Probezeit.
Grundsätzlich gilt: Verstöße führen nur dann zu den besonderen für die Probezeit vorgesehenen Maßnahmen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass sie im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen werden.
Dies ist der Fall bei:
- Verkehrs-Straftaten
- Ordnungswidrigkeiten, deren Bußgeld gemäß Bußgeld-Katalog mindestens 60 Euro beträgt
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelsatz von weniger als 60 Euro im Bußgeld-Katalog hinterlegt sind, sind für Ihre Probezeit ohne Bedeutung. Hierzu zählen beispielsweise das Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr, eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit von weniger als 21 km/h sowie ein unzulässiges Halten in zweiter Reihe.
Die Fahrerlaubnisverordnung stuft Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in zwei Gruppen von Vergehen ein. Bei sogenannten A-Verstößen handelt es sich um besonders schwerwiegende Verstöße, B-Verstöße bezeichnen weniger schwerwiegende Vergehen im Straßenverkehr.
Beispiele für A-Verstöße | Beispiele für B-Verstöße |
Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem PKW ab 21 km/h oder | Parken im unerlaubten Bereich |
Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss | Behinderung von Radfahrern oder Fußgängern beim Abbiegen |
Unterlassene Hilfeleistung | Behinderung von Polizei oder Rettungsfahrzeugen |
Nichtbeachten der Vorfahrt | Nichtbeachten eines Stoppschildes |
Missachten einer roten Ampel | Überziehung des Termins zur HU und AU |
Zu geringer Sicherheitsabstand | Fahren ohne Licht bei Sichtbehinderung |
Ob Ihr Führerschein bei einem Unfall in der Probezeit in Gefahr ist, hängt davon ab, ob Sie im Vorwege Verkehrsregeln missachtet oder sich anderweitig falsch verhalten haben. Im Falle eines Rechtsstreits sorgt eine zuverlässige Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für eine schnelle Klärung des Sachverhalts.
Probeführerschein: Verkehrsverstöße und ihre Folgen
Begehen Sie innerhalb Ihrer Probezeit einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, verlängert sich Ihre Probezeit um zwei Jahre. Zusätzlich werden Sie zur fristgerechten Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Dabei handelt es sich um einen neunstündigen Kurs, in welchem Ihre Verstöße besprochen und zukünftiges Verhalten erklärt wird. Im Anschluss wird Ihr Fahrverhalten bei einer Probefahrt mit einem Fahrlehrer analysiert und bewertet. Nehmen Sie an dem Aufbauseminar nicht teil, geht das Gesetz von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Auf Grundlage von § 3 StVG wird Ihnen der Führerschein entzogen.
Verüben Sie nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der verlängerten Probezeit erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, werden Sie schriftlich verwarnt. Darüber hinaus wird Ihnen die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten empfohlen. Sollten Sie innerhalb dieser zwei Monate erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begehen, wird Ihnen der Führerschein entzogen. Eine Neuerteilung ist frühestens drei Monate nach dem Entzug der Fahrerlaubnis möglich.