19.11.2020

Auto abgeschleppt – Rechte und Pflichten

Wer falsch parkt, muss nicht nur mit einem Knöllchen rechnen – unter Umständen wird das Fahrzeug auch abgeschleppt. Ob durch die Polizei oder ein privates Abschleppunternehmen: Das Abschleppen ist mit hohen Kosten verbunden. Doch ab wann darf ein Fahrzeug überhaupt abgeschleppt werden? Welche Rechnungen kommen auf den Fahrzeughalter zu und was ist zu tun, wenn zu Unrecht abgeschleppt wurde?

Das Abschleppen falsch geparkter Fahrzeuge durch die Polizei erfolgt auf Grundlage des Allgemeinen Polizeirechts der einzelnen Bundesländer. Ist das Abschleppen eine polizeiliche Maßnahme, müssen:

  • der Grundsatz der Notwendigkeit und
  • der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

 

eingehalten werden. Das bedeutet: Das Abschleppen ist nur gerechtfertigt, wenn das Parken verboten, gefährdend oder für andere behindernd ist, der polizeiliche Zweck nicht anders erreicht werden kann und die Abschlepp-Maßnahme nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht.

Typische Abschlepp-Gründe sind:

  • Das Abschleppen aufgrund von Verkehrszeichen
  • Das Abschleppen aufgrund der aktuellen Verkehrszeichenrechtsprechung
  • Das Abschleppen von abgemeldeten/betriebsunfähigen Fahrzeugen auf öffentlichen Plätzen

 

Häufig kommt es auch zu Fällen, in denen beauftragte Firmen Privatparkplätze überwachen und unrechtmäßig geparkte Fahrzeuge abschleppen. Dies ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn ein Kfz-Führer auf einem Supermarktparkplatz parkt, ohne selbst Kunde zu sein. Auch, wenn die für einen Parkplatz ausgeschilderte maximale Parkdauer überschritten wird, ist das Abschleppen zulässig, denn: Der Besitzer hat gem. § 858 Abs. 1 BGB ein erkennbares Interesse, die vorhandenen Parkflächen für den von ihm gewünschten Zweck freizuhalten.

Das Versetzen als Alternative zum Abschleppen

Grundsätzlich gilt: Rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen nur soweit weggezogen werden, wie es unbedingt erforderlich ist. Befinden sich in der Nähe beispielsweise geeignete, freie und der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) entsprechende Parkplätze, kann ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs um wenige Meter ausreichen, um den polizeilichen Zweck zu erreichen.

Aber: Musste das Fahrzeug vor dem Abschleppen geöffnet werden, darf es nicht mehr unbeaufsichtigt abgestellt werden – ein bloßes Versetzen ist unzulässig. In derartigen Fällen wird das Fahrzeug auf einen behördlichen Verwahrplatz oder auf den Betriebshof eines Abschleppunternehmens überführt.

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Was kostet Abschleppen?

Wird ein Fahrzeug von der Polizei abgeschleppt, sind die durch die Abschleppmaßnahmen entstandenen Kosten vom Störer – d.h. vom Fahrer – gem. § 8 Abs. 2 Polizeigesetz (kurz: PolG) zu ersetzen. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, muss der Halter für die Abschleppkosten aufkommen. Die Höhe der Kosten hängt vom Abschleppunternehmen, der Tageszeit sowie dem Wochentag ab und liegen üblicherweise zwischen 130 und 300 Euro. Kehrt der Fahrer zu seinem Fahrzeug zurück, bevor es auf die Ladefläche geladen wurde und konnte der Abschleppvorgang rechtzeitig abgebrochen werden, fallen lediglich die Kosten für eine Leerfahrt an. Diese liegen bei ca. 55 Euro.

Fahrzeug abgeschleppt: Diese Zusatzkosten fallen an

Zu den Abschleppkosten kommen das fällige Verwarn- oder Bußgeld. Wird das Abschleppen durch die Polizei angeordnet, wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr zwischen 25 und 250 Euro erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Aufwand sowie der investierten Zeit der Beamten.

Auto zu Unrecht abgeschleppt: Was nun?

Vor allem im Zusammenhang mit Privatgrundstücken werden regelmäßig zweifelhafte Forderungen gegen den Fahrzeugführer erhoben. Dies ist häufig der Fall, wenn ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt wurde, den Parkplatz zu überwachen und Falschparker abzuschleppen. In solchen Fällen ist es unzulässig, dass der Falschparker neben den Abschleppkosten auch die Kosten für das Dienstleistungsunternehmen tragen soll. Hinweis: Hat der Parkplatzbesitzer die Parküberwachungsfirma gar nicht erst beauftragt, muss der Falschparker deren Tätigkeit nicht bezahlen.

Betroffene sollten einen Kostenbescheid immer dann überprüfen, wenn:

  • das Fahrzeug abgeschleppt wurde und erst gegen Zahlung eines hohen Betrages zurückgegeben werden soll
  • Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens und/oder der Beweissicherung gezahlt werden sollen
  • zusätzlich zu den Abschleppkosten zweifelhafte Zusatzbeträge (beispielsweise für die Einschaltung eines Parkwächters oder eine Fahrtkostenpauschale) erhoben werden
  • das Fahrzeug nachts von einem leeren Parkplatz abgeschleppt wurde

 

Auto wurde abgeschleppt: Wo ist mein Auto?

Soll dem Fahrzeugführer oder -halter der Standort des Fahrzeuges nach dem Abschleppen erst nach der Rechnungszahlung genannt werden, ist dies nach der aktuellen Rechtsprechung zulässig (BGH-Urteil v. 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11). Betroffene sollten zunächst eine detaillierte Rechnung verlangen und – falls die Zahlung nicht abgewendet werden kann – nur unter Vorbehalt zahlen. Zudem ist es empfehlenswert, einen Rechtsbeistand einzuschalten. Häufig führt dieses Vorgehen dazu, dass das Abschleppunternehmen den Standort des Fahrzeugs preisgibt. Eine zuverlässige Verkehrsrechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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