05.03.2018 – zuletzt aktualisiert am: 08.12.2021

Auto-Kaufvertrag: Was ist zu beachten?

Es ist ein Traumwagen: Blitzeblank geputzt, auf den ersten Blick technisch in gutem Zustand und dann auch noch zu einem interessanten Preis. Doch trotz des Herzklopfens ist es wichtig, dass man beim Autokauf einen klaren Kopf behält, denn gerade der Kauf eines Gebraucht-KFZs birgt manchmal Tücken. Es kann sich also lohnen, den Auto-Kaufvertrag vor der Unterschrift ganz genau zu überprüfen.

Vor dem Auto-Kaufvertrag: Was gilt es bei der Probefahrt zu beachten?

Eine Probefahrt kann beim Kauf viel Sicherheit geben, nochmal kleine Mängel offenbaren und zeigen, ob das Auto sich auch „richtig“ anfühlt. Eine Probefahrt sollte mindestens 45 Minuten dauern und bei schönem Wetter und außerhalb der Stoßzeiten durchgeführt werden. So kann der Käufer das ganze Fahrerlebnis austesten. Eine ideale Probefahrt umfasst Stadt-, Land- und Autobahnstrecken.

Ist das Auto bei der Probefahrt versichert?

Ob und wie der PKW bei einer Probefahrt versichert ist, hängt davon ab, ob es ein Privatverkauf oder ein gewerblicher Handel ist. Beim Händlerkauf ist das Auto in jedem Fall zugelassen, oft hat das Fahrzeug auch eine Kaskoversicherung. Ob diese greift oder ob eine Selbstbeteiligung bei Schäden anfällt, sollte vor der Probefahrt aber dennoch geklärt werden. Passiert wegen grober Fahrlässigkeit ein Unfall, kann es sein, dass der Fahrer trotz Vollkasko zahlen muss.

Wer haftet bei einer Probefahrt beim Privatkauf?

Auch beim Privatkauf kann das Auto noch zugelassen und entsprechend versichert sein. Dennoch sollte hier mit der Versicherung geklärt und schriftlich festgehalten werden, wann ein Haftpflichtschutz bei der Probefahrt besteht.

Wer für den Schaden bei einer Probefahrt haftet, hängt vom jeweiligen Versicherungsschutz des Autos ab: Hat der Verkäufer einen Voll- oder Teilkaskoschutz für das Fahrzeug abgeschlossen, kommt in der Regel diese für die Probefahrt-Schäden auf. Doch Achtung: Einige Vereinbarungen schließen die Haftung bei Probefahrten explizit aus oder haben andere Regelungen für diesen spezifischen Fall wie etwa eine Selbstbeteiligung. Eine Haftpflichtversicherung dagegen deckt die Probefahrt nicht ab. Hier muss der Probefahrer für sämtliche Schäden selbst aufkommen.

Das beinhaltet eine Probefahrtvereinbarung

Damit es nicht zu Missverständnissen oder Unklarheiten bei der Probefahrt oder eventuellen Schäden kommt, kann sich ein Probefahrtvereinbarung lohnen. Diese sollte in jedem Fall diese Infos beinhalten:

  • Fahrzeugdaten inkl. Kennzeichen, Kilometerstand und bereits vorhandene Schäden
  • Persönliche Daten des Probefahrers und des Verkäufers
  • Erklärung des Probefahrers über Zeitraum und Strecke der Fahrt
  • Der Umfang der Versicherung und eventueller Selbstbeteiligung
  • Haftungsvereinbarung
  • Ggf. Vereinbarung über einen Pfand oder Kaution
  • Datum und Unterschrift der Beteiligten

 

Probefahrt mit abgemeldetem Fahrzeug: Kurzzeitkennzeichen

Ist das Auto bereits abgemeldet, entfällt auch der reguläre Versicherungsschutz. Damit bei einer Probefahrt trotzdem niemand auf den Schäden sitzen bleibt, kann ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden. Dieses gelbe Kennzeichen gilt für maximal fünf Tage und darf auch nur für Test- oder Überführungsfahrten genutzt werden. Die Kosten liegen zwischen meist zwischen 60 und 100 Euro und hängen davon ab, in welchem Umfang das Auto damit versichert wird (Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko). Selbst mit einem gelben Kennzeichen am Fahrzeug sollten Käufer und Verkäufer also die Versicherungsverhältnisse klar festhalten.

Was muss in einem Auto-Kaufvertrag stehen?

Das Auto hat bei der Probefahrt überzeugt und es kommt zu einem Kauf? Doch was ist jetzt zu beachten? Beim KFZ-Kaufvertrag gilt das gleiche wie bei anderen Kaufverträgen: Enthalten sein müssen die Vertragspartner, das verkaufte Gut mit allen Details, die den Wert beeinflussen, der Gegenwert und eine Erklärung der Vertragspartner über den Übergang des Eigentums und Besitzes. Konkret bedeutet das, dass folgende Dinge im Autokaufvertrag stehen müssen:

Daten der Vertragspartner im Auto-Kaufvertrag

Ganz wichtig sind natürlich die persönlichen Daten des Verkäufers und des Käufers. Dazu gehören:

  • Vorname und Nachname,
  • Straße, Postleitzahl, Ort
  • Telefonnummer, am besten mobil und Festnetz.

 

Idealerweise kommen noch Kopien der Personalausweise und die TÜV-Bescheinigungen hinzu, doch das ist nicht vorgeschrieben.

Fahrzeugbeschreibung im Auto-Kaufvertrag

Jedes Fahrzeug hat wichtige Identifizierungsmerkmale, die im Autokaufvertrag genannt werden sollten. Die wichtigen Infos sind:

  • Modellbezeichnung
  • Name des Herstellers
  • Fahrgestellnummer
  • Nummer des Fahrzeugbriefs
  • Angaben zur Erstzulassung und Kilometerstand
  • das alte Kennzeichen
  • der nächste TÜV- und HU-Termin
  • Zubehör, das mitverkauft wird (z. B. ein Satz Winterreifen oder ein Fahrradträger)

 

Wichtig: Zwingend vorhanden sein müssen der Fahrzeugschein („Zulassungsbescheinigung Teil 1“) und Fahrzeugbrief („Zulassungsbescheinigung Teil 2“).

Müssen im Auto-Kaufvertrag Mängel, Unfälle und Reparaturen aufgelistet werden?

In einem freien Textfeld können zum Beispiel Lackkratzer, Unfälle sowie erfolgte Reparaturen inklusive des Reparaturdatums, des damaligen Kilometerstands und der Kosten vermerkt werden – es gilt: je detailreicher, desto besser. Hier ist auch Raum für eine Anmerkung, ob das Fahrzeug gewerblich genutzt wurde oder nicht.

Wichtig: Auch wenn ein Schaden am Auto repariert wurde und somit nicht mehr direkt zu erkennen ist, muss dieser beim Verkauf des Autos im Kaufvertrag vermerkt werden. Wer einen reparierten Schaden im Kaufvertrag verschweigt, macht sich strafbar. Darüber hinaus steht dem Käufer unter Umständen ein Rücktrittsrecht zu.

Tipp: Wenn Sie sich unsicher bei einem Vertrag sind, helfen wir Ihnen gern. Mit unserem DEURAG VertragsCheck können Sie nachteilige Vertragsklauseln und künftige vertragliche Streitigkeiten schon vor Vertragsabschluss ganz einfach vermeiden.

KFZ-Kaufvertrag lesbar ausfüllen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden

Wenn ein Fahrzeug den Besitzer wechselt, ist ein gut lesbarer, klar formulierter Kaufvertrag eine der besten Voraussetzungen dafür, dass es keine Rechtsstreitigkeiten gibt – zumindest nicht wegen der Unlesbarkeit der Klauseln und Freitexte im Kaufvertrag. Dafür kann es sinnvoll sein, eine Vorlage des Kaufvertrags weitestgehend online oder in einem PDF auszufüllen und erst zum Schluss zu unterschreiben.

Gut zu wissen: Kunden der DEURAG finden in unserem Formular-Service zahlreiche Online-Vorlagen und Muster-Kaufverträge für Gebrauchtwagen.

Wer bekommt das Original vom Kaufvertrag?

Ein Autokaufvertrag wird oft mehrfach angefertigt oder kopiert. In der Regel bekommt der Käufer dann das Original, der Verkäufer die Kopie. Eine klare Regel gibt es hier nicht, das Original kann aber das Ummelden des Autos erleichtern.

Garantie-Frage: Was bedeutet „Gekauft wie gesehen“?

Ist der Autokauf privat, enthält der Vertrag manchmal eine Klausel wie „gekauft wie gesehen“ oder „ohne Gewährleistung und ohne Garantie“. Damit können sich Verkäufer bis zu einem gewissen Punkt gegen spätere Gewährleistungsansprüche absichern. Diese Klausel beim Auto-Kaufvertrag ohne Gewährleistung hat allerdings ihre Grenzen, die sowohl Käufer als auch Verkäufer kennen sollten:

Mit der Unterschrift muss der Verkäufer nicht für Schäden haften, die der Käufer erst nachträglich erkennt. Voraussetzung dafür ist, dass die Mängel bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung hätten auffallen können, ohne einen KFZ-Experten hinzuzuziehen.

Wann ist ein Gewährleistungsausschluss unwirksam?

Ein Gewährleistungssauschuss ist unwirksam, wenn Mängel vorsätzlich verschwiegen werden. Weiß der Verkäufer um bestimmte Mängel, die nicht vom Käufer selbst erkannt werden können, muss er diese ohne Aufforderung nennen. Tut er dies nicht, greift auch die Klausel „ohne Garantie und Gewährleistung“ nicht, selbst wenn sie von beiden Vertragspartnern unterschrieben wurde. Der Käufer kann in dem Fall von dem Kaufvertrag zurücktreten.

Übrigens: Bei einem gewerblichen Autokauf ist die Formulierung im Auto-Kaufvertrag "ohne Gewährleistung" nicht wirksam.

Auf was muss man beim Autokauf achten? - Tipps für den Gebrauchtwagenkauf

Folgende Dinge sollten beim Autokauf zusätzlich beachtet werden:

  • Seriosität des Verkäufers überprüfen
    Sind die Geschichten, die während eines Autokaufs erzählt werden, in sich stimmig? Antwortet der Käufer offen, transparent und umfassend auf Fragen – auch bei den eher unschönen Dingen wie Unfällen oder Reparaturen?
  • Werkstatt einbeziehen
    Ein seriöser Verkäufer wird nichts dagegen haben, wenn der potenzielle Käufer seinen Traumwagen vor dem Kauf in einer Werkstatt auf Herz und Nieren durchchecken lassen will.
  • Gutachter einschalten
    Es gibt KFZ-Sachverständige, die sich auf Gutachten für Gebrauchtfahrzeuge spezialisiert haben. Die Kosten für ein solches Gutachten trägt im Normalfall der Käufer – doch sicher ist sicher.
  • Rechtschutzversicherung abschließen
    Damit Autokäufer auch für den Fall der Fälle gut vorgesorgt haben, empfiehlt es sich, eine Rechtschutzversicherung abzuschließen. So bekommt man starke Unterstützung, falls der Kauf des Traumwagens doch nicht sauber ablief.

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Kann man vom Auto-Kaufvertrag zurücktreten?

Der Traumwagen entpuppt sich nach dem Kauf als mau – doch kann man einfach so den Kaufvertrag widerrufen? Nur in bestimmten Fällen. Es gibt kein allgemeines Widerrufsrecht oder Rückgaberecht beim Autokauf.

Eine Ausnahme ist, wenn der PKW übers Internet gewerblich gekauft wurde. Dann gilt gem. §312g Abs. 1 BGB und §355 BGB das Widerrufsrecht von 14 Tagen.

Auto zurückgeben wegen Mängel: Gibt es ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag?

Weist das Auto einen erheblichen Mangel auf, gibt es ebenfalls die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Dafür müssen allerdings einige weitere Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Kosten für die Reparatur liegen höher als fünf Prozent des Kaufpreises
  • Die Mängel lagen bereits beim Kauf vor
  • Bei einem privaten Kaufvertrag muss der Verkäufer den Mangel gekannt, aber verschwiegen haben, also den Käufer arglistig getäuscht haben

 

Wo kann man ein gekauftes Auto ummelden?

Nach dem Autokauf hat man in der Regel eine Woche Zeit, um den PKW auf den eigenen Namen zuzulassen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es inzwischen auch möglich, das Auto online umzumelden - beim jeweiligen Online-Portal der örtlichen KFZ-Zulassungsstelle.

Will man sich in der Zulassungsstelle selbst ummelden, braucht man neben einem Personalausweis oder Reisepass die elektronische Versicherungsbestätigung der Haftpflichtversicherung, die Zulassungsbescheinigung I und II (also Fahrzeugschein und -brief), die letzte HU-Bescheinigung und ggf. die alten Kennzeichen, wenn diese noch gewechselt werden sollen.

Sollte man das Auto angemeldet oder abgemeldet verkaufen?

Der Vorteil daran, ein Fahrzeug angemeldet zu verkaufen, ist wie oben beschrieben die einfachere Versicherungssituation. Doch das birgt auch ein Risiko, denn auch nach dem Verkauf ist das Fahrzeug dann noch auf den früheren Halter zugelassen. Theoretisch hat der Käufer zwar eine Ummelde-Pflicht, kommt er dieser aber nicht nach, zahlt weiterhin der Verkäufer Steuern und Versicherung. Allerdings wird der Schadensfreiheitsrabatt vom Verkäufer nicht beeinträchtigt, wenn dem Käufer ein Unfall mit dem Auto passiert. Mit der Anmeldung auf den neuen Halter erlischt die alte KFZ-Versicherung.

Passiert mit einem abgemeldeten Auto ein Unfall, greift die sogenannte Nachhaftung bis zu einem Monat nach dem Verkauf. Hier kommt also die „alte“ Versicherung noch für die Schäden auf, bis eine neue KFZ-Versicherung vom neuen Besitzer abgeschlossen ist.


Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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