30.05.2019

Dashcams erlaubt? – Rechtliche Lage in Deutschland & Europa

In Russland sind sie weit verbreitet, in Großbritannien erwünscht: Dashcams. Viele Autofahrer erhoffen sich von den kleinen Kameras im Falle eines Unfalls wertvolle Beweise, um vor Gericht die Schuldfrage zu klären. Doch ist die Verwendung einer Dashcam in Deutschland erlaubt? Sind Dashcam-Aufnahmen als Beweise zulässig und wie sieht es mit den Regelungen im europäischen Ausland aus? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was ist eine Dashcam?

Eine Dashcam ist eine kleine Kamera, welche auf dem Armaturenbrett oder an der Frontscheibe im Auto montiert wird. Sie nimmt das aktuelle Verkehrsgeschehen frontal in einer Endlosschleife auf.

Was ist der Unterschied zwischen einer Dashcam und anderen Videoaufzeichnungsgeräten?

Während klassische Videoaufzeichnungsgeräte, wie beispielsweise Camcorder oder Smartphone-Kameras, per Hand ein- und ausgeschaltet werden müssen, funktioniert eine Dashcam nach der Installation vollautomatisch. Sie ist mit der Zündung gekoppelt und schaltet sich mit dem Ein- und Ausschalten des Fahrzeugs selbständig ein und aus.

Bei herkömmlichen Videoaufzeichnungsgeräten muss man alte Aufnahmen per Hand löschen, um Speicherplatz für neue Aufzeichnungen zu schaffen. Dashcams überschreiben ältere Aufnahmen bei Erreichen des Speicherlimits automatisch und nehmen auf diese Weise in einer Endlosschleife auf. Einige Modelle verfügen zudem über integrierte Beschleunigungssensoren. Die Kamera registriert, wann ein Unfallereignis eingetreten ist und speichert die Aufnahmen permanent ab, ohne dass diese überschrieben werden können.

Darf man mit einer Dashcam im Straßenverkehr filmen?

Die Frage kann nach der aktuellen Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet werden. Ob eine Dashcam-Aufnahme gegen bestehende Gesetze verstößt, hängt davon ab, ob diese aus einem zulässigen Grund gestartet wurde.

Grundsätzlich haben andere Verkehrsteilnehmer das Recht auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie zur informationellen Selbstbestimmung. In Deutschland verstößt der Einsatz einer Dashcam in der Regel gegen das Datenschutzrecht, da es sich dabei gemäß § 4 Abs. 1 BDSG um eine unzulässige Videoüberwachung handelt. § 4 Abs. 1 BDSG besagt:

"Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist (...):"

Die Videoüberwachung ohne konkreten Anlass stellt demnach einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der anderen Verkehrsteilnehmer dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auch ein Interesse als Autofahrer, die Videoaufnahmen im Falle eines Verkehrsunfalls als Beweismittel zu nutzen, rechtfertigt die Verwendung einer Dashcam nicht. Es ist jedoch gestattet, bei einem unmittelbar bevorstehenden Unfall eine Aufnahme zu starten oder aus touristischen Gründen bei einer Urlaubsfahrt kleinere Filmausschnitte zu drehen, da es sich hierbei um eine Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 BDSG handelt.

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Sind Dashcam-Aufnahmen als Beweis in einem Gerichtsverfahren zulässig?

Ja. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17) bestätigt: Auch Dashcam-Aufnahmen, die gegen das Datenschutzrecht verstoßen, können in einem Zivilverfahren vor Gericht als Beweis verwertet werden.

Die Begründung: Autofahrer setzen sich durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr freiwillig der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aus. Eine Dashcam zeichnet also nur auf, was ohnehin jeder mit eigenen Augen beobachten könne. Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führt nach dem BGH nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, da dieses durch datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt wird und das Datenschutzgesetz selbst kein Beweisverwertungsverbot enthält. Möchte man seine Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel verwenden, sollten man einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Eine zuverlässige Verkehrs-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem fachkundigen Anwalt.

Dashcam Aufnahmen im Internet veröffentlichen: Das muss man wissen

Grundsätzlich gilt: Dashcam-Aufnahmen dürfen lediglich für den persönlichen und privaten Gebrauch verwendet werden. Es ist ausdrücklich verboten, Aufnahmen zu veröffentlichen, die Unbeteiligte und/oder deren Eigentum zeigen. Auftauchende Personen oder Halter der Fahrzeuge könnten den Verwender theoretisch verklagen, wenn diese vor der Veröffentlichung nicht unkenntlich gemacht wurden.

Dashcam in Deutschland: Die Rechtslage im Überblick

Erlaubt ist:

  • Die reine Installation einer Dashcam im Auto ohne eine Aufzeichnung ist erlaubt.
  • Dashcam-Aufnahmen, die aufgrund der Vermutung eines unmittelbar bevorstehenden Unfalls gestartet wurden, sind datenschutzrechtlich unbedenklich.
  • Die gerichtliche Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel ist möglich.

 

Verboten ist:

  • Das dauerhafte Filmen, beispielsweise um einen etwaigen Unfall aufzunehmen, ist verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Das Hochladen von Dashcam-Aufnahmen im Internet ist verboten, wenn darauf Personen, personenbezogene Daten oder fremdes Eigentum erkennbar sind.

 

Regelungen im europäischen Ausland

Im europäischen Ausland fehlt es in den meisten Ländern an einer gesetzlichen Regelung zur Verwendung von Dashcams. Der ADAC hat bei den jeweiligen Automobilclubs in den Ländern nachgefragt und kam zu dem Ergebnis, dass Armaturenbrett-Kameras unter anderem in Dänemark, den Niederlanden, Großbritannien und Spanien erlaubt sind.

In Norwegen und Frankreich dürfen Dashcams hingegen nur verwendet werden, wenn sie sich nicht im Sichtfeld des Fahrers befinden und diesen nicht vom aktuellen Verkehrsgeschehen ablenken. In Österreich benötigen Sie für die Verwendung einer Dashcam eine spezielle Genehmigung der Behörden.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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