14.05.2018 – zuletzt aktualisiert am: 28.06.2021

Fahrerflucht: So handeln Verursacher und Geschädigte richtig

Kaum ein Verkehrsteilnehmer, der nicht schon mit diesem Thema konfrontiert wurde: Fahrerflucht.Man will mit seinem Auto losfahren und entdeckt hässliche Kratzer am Kotflügel. Doch nicht nur Geschädigte, auch Verursacher von Parkremplern und Co. sollten über das Thema Unfall mit Fahrerflucht Bescheid wissen. Denn: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Dieser Artikel enthält alle relevanten Informationen zum Thema Fahrerflucht.

Was ist Fahrerflucht?

Fahrerflucht, auch Unfallflucht genannt, liegt vor, wenn jemand, der an einem Unfall beteiligt ist, nicht unverzüglich anhält und sich vom Unfallort entfernt. Unverzüglich bedeutet in diesem Fall sofort und nicht beispielsweise 500 Meter weiter. Dies gilt sowohl für kleine Bagatellschäden beim Ein- und Ausparken, als auch im fließenden Verkehr. Von Unfallflucht spricht man im Übrigen auch dann, wenn jemand nicht am Unfallort verweilt, der einen anderen Verkehrsteilnehmer behindert und dadurch zur Entstehung eines Unfalls beigetragen hat.

Ist Fahrerflucht eine Straftat?

Fahrerflucht ist im Paragraph 142 Strafgesetzbuch geregelt und gilt nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat. Auch das Entfernen vom Unfallort, nachdem man beim Ausparken das Nachbarfahrzeug leicht touchiert hat, ist alles andere als ein Kavaliersdelikt!

Unfall verursacht: Was tun, um eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu vermeiden?

Beim Ausparken macht es plötzlich „Ratsch“, und schon hat der Nachbar eine Delle im Lack! Schnell ist ein fremdes Auto beschädigt: Was tun? Wegen so einer Lappalie gleich die Polizei rufen? Folgendes Verhalten ist nach einem Unfall richtig, um eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu vermeiden:

Unfallstelle sichern

Bei leichten Schäden ohne Verletzte kann das Auto, nachdem Beweisfotos aufgenommen wurden, von der Fahrbahn entfernt werden. Bei schweren Unfällen muss die Unfallstelle dagegen zunächst abgesichert werden, um Folgeunfälle zu verhindern. Außerdem ist bei Verletzten anschließend Erste Hilfe zu leisten.

Kontakt aufnehmen

Der Schadensverursacher sollte am Unfallort verbleiben und den Kontakt zur geschädigten Person suchen. Je nach Schwere des Unfalls sollten ein Rettungsdienst und die Polizei alarmiert werden. Auch bei kleineren Unfällen ohne Verletzte kann es sinnvoll sein, die Polizei hinzuzuziehen, um etwa spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Daten austauschen

Lässt sich der Geschädigte ausfindig machen, sollten die Versicherungs- und Kontaktdaten mit dem Beteiligten ausgetauscht werden.

Fremdes Auto angefahren: Zettel hinterlassen und weiterfahren erlaubt?

Doch was ist, wenn sich der Geschädigte nicht ausfindig machen lässt? Zunächst sollte der Verursacher in umliegenden Geschäften nach dem Halter des geschädigten Fahrzeuges suchen oder diesen ausrufen zu lassen, wenn man auf dem Kundenparkplatz eines größeren Geschäftes steht. Liegt ein Parkschein im beschädigten Auto, sollte bis zum Ablauf der angezeigten Parkzeit gewartet oder gleich die Polizei gerufen werden.

Trifft dies alles nicht zu, hat man am Unfallort eine angemessene Zeit auf den oder die Geschädigte zu warten. Das Gesetz schreibt eine angemessene Dauer von 30 bis 90 Minuten vor.

Taucht der Geschädigte weiterhin nicht am Unfallort auf, ist vor dem Verlassen desselben die Polizei zu verständigen. Die weit verbreitete Praxis, vor der Fahrerflucht einfach einen Zettel mit der eigenen Telefonnummer an der Windschutzscheibe des anderen Autos zu pinnen, ist hingegen nicht zulässig. Zu leicht kann dieser verloren gehen und den Adressaten nicht erreichen.

Kann die Fahrerflucht innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden?

Auch die verbreitete Information, dass es ausreicht, den Schaden innerhalb von 24 Stunden per Selbstanzeige zu melden und damit einer Anzeige wegen Fahrerflucht zu entgehen, ist rechtlich nicht korrekt. Unfallverursacher sind verpflichtet, unmittelbar nachdem die Wartezeit abgelaufen ist, die Polizei zu kontaktieren. Eine Selbstanzeige kann höchstens zu einem reduzierten Strafmaß führen.

Schaden der Versicherung melden: Welche Kosten werden übernommen?

Ein Unfall verursacht fast immer Kosten, weil das Fahrzeug dabei selten unbeschädigt bleibt. Doch zahlt die Vollkasko-Versicherung, wenn Sie den Schaden selbst verursacht haben? Ja, denn ein selbstverschuldeter Unfall ist durch Vollkasko abgesichert. Die Kosten für die Schäden am eigenen und am Fahrzeug des Unfallopfers werden in diesem Fall übernommen. Allerdings muss der Verursacher mit einer Selbstbeteiligung und einer Hochstufung der Beitragszahlung rechnen. Eine Teilkasko-Versicherung übernimmt hingegen bei einem Unfall mit Eigenverschulden nur die Schäden am Fahrzeug des Unfallopfers, nicht des Unfallverursachers. Ein Teilkasko-Schutz deckt also nur dann die Schäden ab, wenn sie von einer fremden Person oder durch andere Einflüsse verursacht wurden. Und wie sieht es mit der Haftpflichtversicherung aus? Im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls kommt diese nur für die Schäden des Unfallopfers auf. Den Schaden am eigenen Fahrzeug zahlt diese Versicherung in diesem Fall nicht.

Fahrerflucht: Welche Strafen und Bußgelder folgen?

Wer eine Anzeige wegen Fahrerflucht erhält, muss sich auf empfindliche Strafen einstellen. Denn wer einen Unfall verschuldet und im Anschluss einfach weiterfährt, begeht ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Im Strafgesetzbuch (StGB) in § 142 StGB heißt es dazu: Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nur wenige Ausnahmen rechtfertigen dieses Vergehen:  Wenn der Verursacher zum Beispiel eine Notrufsäule oder Telefonzelle aufsuchen muss oder auf Grund von Verletzungen ins Krankenhaus muss oder eine Gefahr durch eine Explosion besteht. 

Im Extremfall drohen bis zu drei Jahre Gefängnis. Doch es können noch weitere verkehrsrechtliche Konsequenzen folgen:

Punkte, Fahrverbot oder Führerscheinentzug bei Fahrerflucht

Neben der Freiheitsstrafe können außerdem noch drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot von höchstens drei Monaten sowie ein Führerscheinentzug verhängt werden. Dies richtet sich nach der Höhe des vorliegenden Schadens:

Höhe des SchadensGeldstrafePunkte in FlensburgFahrverbot/Führerscheinentzug
bis zu 600€Gering--
600 bis 1.300€Ca. ein Monatsgehalt2Fahrverbot höchstens drei Monate
über 1.300€Mehr als ein Monatgehalt2

Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate

Der Entzug der Fahrerlaubnis geht mit einer Sperrfrist einher, die mindestens sechs Monate beträgt. Nach Ablauf dieser kann eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden.

Fahrerflucht mit Personenschaden oder Todesfolge

Bei einer zusätzlichen Fahrerflucht mit Personenschaden können noch weitere Tatbestände erfüllt werden. Ist der Unfallverursacher an einem Schaden beteiligt bei dem Personen verletzt wurden und begeht dieser Fahrerflucht, hat sich der Verursacher für eine unterlassene Hilfeleistung zu verantworten. Dieses Vergehen ist nach §323c StGB definiert und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei einer Fahrerflucht mit Todesfolge müssen die Verursacher mit einer hohen Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen, da es sich unter Umständen laut § 222 des Strafgesetzbuches um eine fahrlässige Tötung handeln kann. Wichtig: Die Strafen und Konsequenzen für eine Fahrerflucht müssen individuell betrachtet werden, da die Schwere der Tat sowie die Umstände den Fall beeinflussen können.

Wichtig: Die Strafen und Konsequenzen für eine Fahrerflucht müssen individuell betrachtet werden, da die Schwere der Tat sowie die Umstände den Fall beeinflussen können.

Fahrerflucht in der Probezeit begangen: Welche Strafe droht Fahranfängern?

Begehen Fahranfänger eine Fahrerflucht in der Probezeit, handelt es sich laut der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der Anlage 12 um einen sogenannten A-Verstoß. Die Probezeit verdoppelt sich auf 4 Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet. Hinzu kommen die oben genannten Strafen laut § 142 des Strafgesetzbuches.

Was tun, wenn die Fahrerflucht nicht bemerkt wurde?

Leider gilt auch hier der Leitspruch: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“ Wenn die Fahrerflucht nicht bemerkt oder erst später bemerkt wurde, sollte in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden, bevor diese – etwa durch Zeugen – selbst den Täter ermitteln kann. Am Ende kommt es auf den Richter an, ob er dem Verursacher glauben schenkt oder nicht. Das Gesetz definiert zwar, dass man Fahrerflucht nur mit Vorsatz begehen kann, doch im Zweifel wird es vor Gericht schwierig sein, zu beweisen, dass nichts bemerkt wurde.

Taucht eine Fahrerflucht im Führungszeugnis auf?

Zu einem Eintrag von Vorstrafen im Führungszeugnis kommt es nur, wenn die Fahrerflucht mit einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten bestraft wurde, wenn ansonsten kein Eintrag im Führungszeugnis vorliegt. Daher wird eine Anzeige wegen Fahrerflucht nur in schwerwiegenden Fällen in das Führungszeugnis oder im Wiederholungsfall eingetragen.

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Fahrerflucht: Was tun als Geschädigter?

Wenn am Auto vor Ort ein Schaden festgestellt wird, gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen könnte der Schaden selbst beim Einparken verursacht worden sein. Zum anderen ist es möglich, dass ein anderer Fahrer nach dem Touchieren Fahrerflucht begangen hat. In beiden Fällen ist zunächst Folgendes zu tun:

  • Die Polizei kontaktieren und warten, bis diese eintrifft.
  • Den Unfallort und das Fahrzeug fotografieren, um Beweismaterial zu sammeln.
  • Eventuelle Lackspuren des Fremdfahrzeuges oder Splitter in der unmittelbaren Umgebung können der Polizei helfen, den Täter zu ermitteln.
  • Vor Ort nach Zeugen suchen oder Passanten fragen, ob diese etwas gesehen haben.
  • Wenn sich der Täter nicht selbst gemeldet hat, kann eine Anzeige gegen Unbekannt gestellt werden. Ohne Zeugen hat dies allerdings keine guten Aussichten auf Erfolg.
     

Schaden am Auto erst später bemerkt

Wird der Schaden am Auto erst später bemerkt und der Fahrzeughalter ist sich keiner Schuld bewusst, sollte der Schaden nachträglich von der Polizei aufgenommen werden. Auch in diesem Fall sollte eine Anzeige gegen Unbekannt gestellt werden, um den Täter im Nachgang ermitteln zu können. Eventuell finden sich doch noch Zeugen, die die Tat beobachtet haben oder es existieren Videoaufzeichnungen, die das Geschehen aufgenommen haben.

Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Ein verursachter Schaden ist für den Geschädigten sehr ärgerlich. Doch wer zahlt bei Fahrerflucht? Dies ist davon abhängig, ob die Fahrerflucht von der Versicherung abgedeckt ist. Eine Teilkasko-Versicherung reicht nicht aus, damit der Schaden übernommen wird. Auch eine Haftpflichtversicherung zahlt den begangenen Unfallschaden nicht. Eine Vollkasko-Versicherung hingegen deckt in der Regel die Kosten für eine Reparatur ab und der Geschädigte bleibt nicht auf den Kosten sitzen. Im Normalfall ist es so, dass die entstandenen Schäden des Geschädigten durch die Haftpflicht des Verursachers abgedeckt sind. Konnte der Täter allerdings nicht gefunden werden, so deckt die Versicherung den Schaden durch Dritte nur durch eine Vollkasko ab. Hierfür wird ein Gutachten eines Sachverständigens benötigt.

Gut zu wissen: Bei kleineren Schäden kann es sinnvoller sein die Kosten selbst zu tragen, weil sich durch den Schaden die Beitragszahlungen erhöhen könnten, sobald dieser der Versicherung gemeldet wird.

Was tun, wenn man eine Fahrerflucht beobachtet?

Zeugen eines Unfalls oder einer Fahrerflucht können den Geschädigten in vielen Fällen weiterhelfen. Beobachtet ein Zeuge jemanden dabei wie er, beim Rangieren ein anderes Fahrzeug beschädigt, dürfen diese nicht davor zurückschrecken, die betreffende Person darauf anzusprechen oder, im Falle eines Unfalls mit Fahrerflucht, das Nummernschild zu notieren und die Polizei zu verständigen. Immerhin ist auch ein kleiner Kratzer für den Geschädigten mitunter ein empfindlicher Schaden und es ist nur fair, dass der Verursacher für seinen Fehler geradesteht.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

 

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