01.03.2021

Feuerwehrzufahrt: Parken und Halten erlaubt?

Verkehrsschilder sind bindend. Vor allem solche, welche die Anfahrtswege von Rettungskräften frei halten sollen – zum Beispiel die Feuerwehrzufahrt. Wie ist eine solche gekennzeichnet und welche Bedeutung hat eine Feuerwehrzufahrt für Autofahrer? Dieser Artikel fasst alles Wissenswerte zusammen.

Was ist eine Feuerwehrzufahrt?

Der Begriff „Feuerwehrzufahrt“ stammt aus dem Brandschutzrecht und bezeichnet eine speziell für Rettungskräfte reservierte Zufahrt zu Objekten oder Grundstücken. Denn so ist sichergestellt, dass die Feuerwehr ein Gebäude mit schwerem Gerät erreichen und die notwendigen Lösch- sowie Rettungsarbeiten durchführen kann.

Die Musterbauordnung sowie die jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer legen fest, wie genau eine Feuerwehrzufahrt gestaltet sein muss. Sie muss unter anderem

  • für Fahrzeuge bis 16 Tonnen Gesamtgewicht benutzbar,
  • mindestens drei Meter breit und
  • mindestens dreieinhalb Meter hoch sein.

 

Das Feuerwehrzufahrt Schild: Wie ist eine Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet?

Eine bundeseinheitliche Kennzeichnung für Feuerwehrzufahrten existiert in Deutschland nicht. Sie ist Aufgabe der jeweiligen Gemeinden. So kann eine Feuerwehrzufahrt beispielsweise durch ein Schild „Feuerwehrzufahrt freihalten“ oder ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Feuerwehrzufahrt nach StVO“ gekennzeichnet sein.

Allerdings führen nur zwei Beschilderungen im Falle eines Verstoßes zu Sanktionen. Dies ist zum einen ein Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“, das in Kombination mit einem Schild „absolutes Halteverbot“ auf eine Feuerwehrzufahrtszone hinweist.

Zum anderen sind amtlich gekennzeichnete Beschilderungen für Autofahrer rechtlich bindend. Sie sind nach DIN 4066 genormt und verfügen wahlweise über ein Siegel der Stadt, der Gemeinde oder der ortsansässigen Feuerwehr.

Das Feuerwehrzufahrt Schild: Bedeutung für den Autofahrer

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) ist das Halten in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten.

Der Begriff „Halten“ bezeichnet eine freiwillige, kurze Unterbrechung der Fahrt, welche nichts mit dem Verkehrsfluss zu tun hat. Folglich ist vor einer Feuerwehrzufahrt auch das Parken – also das Halten von mehr als 3 Minuten oder das Verlassen des Fahrzeugs – verboten.

Hinweis: Ein gesondertes Halte- oder Parkverbotsschild ist nicht erforderlich, bereits das amtliche Schild „Feuerwehrzufahrt“ begründet das Halte- bzw. Parkverbot.

Vor Feuerwehrzufahrt parken: Strafe und Folgen

Wer in oder vor einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Werden dabei Rettungsfahrzeuge im Einsatz behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 15 Euro.

Das Parken in oder vor einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt wird mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro geahndet, eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen schlägt mit einem Bußgeld i.H.v. 100 Euro sowie einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister zu Buche.

Feuerwehrzufahrt zugeparkt: Abschleppen ist möglich!

Wer in oder vor einer Feuerwehrzufahrt parkt, muss darauf gefasst sein, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird. In diesem Fall hat der Fahrzeughalter sowohl das Bußgeld, als auch die Abschleppkosten sowie Bearbeitungsgebühren zu entrichten.

Hinweis: Ein Abschleppvorgang ist nur dann rechtmäßig, wenn für den Fahrzeugführer zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handelt. Fehlt ein entsprechendes Schild oder ist dieses (beispielsweise aufgrund von Grünbewuchs) nicht sichtbar, ist der Abschleppvorgang unter Umständen rechtswidrig.

Panne oder Unfall vor Feuerwehrzufahrt – was nun?

Das „Liegenbleiben“ mit einem Fahrzeug in oder vor einer Feuerwehrzufahrt gilt nicht als Halten oder Parken – und kann folglich nicht sanktioniert werden. Ab wann ein Fahrzeug als „liegengeblieben“ gilt, hat das OLG Celle in einem Urteil vom 12.12.2007 (Az.: 14 U 80/07) definiert. Darin heißt es:

„Liegengeblieben" ist ein Fahrzeug, das sich – gleichgültig weshalb – aus eigener Kraft nicht mehr fort- oder aus dem Verkehrsbereich wegbewegen kann[...], d. h. entweder gegen den Willen des Fahrzeugführers nicht mehr bewegt werden kann oder dieser aus (primär im Fahrzeug liegenden) Umständen gezwungen ist, sein Fahrzeug anzuhalten.“

Das Liegenbleiben endet jedoch in dem Moment, in welchem das Fahrzeug wieder fahrtauglich ist und wegbewegt werden könnte. Unterlässt der Fahrzeugführer das Wegfahren, hält bzw. parkt er regelwidrig.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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