07.05.2020

Geschäftsunfähigkeit bei Demenz

Eine beginnende Demenz stellt Betroffene und Angehörige vor große Probleme. Mit fortschreitender Krankheit sinkt die Fähigkeit des Erkrankten, alltägliche Rechtsgeschäfte richtig beurteilen zu können. Doch ab wann gilt ein Demenzkranker als geschäftsunfähig? Welche Folgen hat dies für den Alltag und wer übernimmt die Rechtsgeschäfte und Vermögensverwaltung im Falle einer festgestellten Geschäftsunfähigkeit? Dieser Artikel erläutert alles Wissenswerte zum Thema „Geschäftsunfähigkeit bei Demenz“.

Geschäftsunfähigkeit: Definition

Der Begriff der Geschäftsunfähigkeit ist in § 104 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB) definiert. Darin heißt es:

„Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“

Folglich sind Demenzkranke, deren Urteilsvermögen und freie Willensbestimmung durch die Krankheit erheblich eingeschränkt sind, geschäftsunfähig. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Erkrankte die Tragweite von Geschäften und Käufen im Alltag nicht mehr richtig beurteilen kann.

Wer stellt die Geschäftsunfähigkeit bei Demenz fest?

Zwar sind Hausärzte aufgrund der langjährigen Betreuung häufig über den Gesundheitszustand von Demenzkranken informiert, ein ärztliches Attest reicht als Nachweis für die Geschäftsunfähigkeit jedoch nicht aus. Viel mehr ist die Beurteilung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erforderlich. Auch geschulte Spezialisten, welche ein Zertifikat zur „Forensischen Psychiatrie“ der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (kurz: DGPPN) besitzen, können ein Gutachten über die Geschäftsunfähigkeit bei Demenz erstellen.

Wichtig: Nur ein solches Gutachten dient im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht als Beweis für die Geschäftsunfähigkeit des Erkrankten.

Geschäftsunfähigkeit Demenz: Betreuung durch Angehörige möglich

Bei der Frage, wer die Rechtsgeschäfte eines Demenzkranken bei einer festgestellten Geschäftsunfähigkeit erledigt oder dessen Vermögen verwaltet, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die Betreuung wird durch eine vertraute Person übernommen, welche über eine wirksame Vorsorgevollmacht verfügt.
  • Das Betreuungsgericht stellt dem Erkrankten auf Antrag einen rechtlichen Betreuer.

 

Eine Vorsorgevollmacht kann nicht nur Vereinbarungen über Rechtsgeschäfte sowie die Vermögensverwaltung beinhalten, sondern auch Erledigungen von Behördengängen oder medizinisch-pflegerische Entscheidungen umfassen.

Wichtig: Soll eine vertraute Person eine Vorsorgevollmacht erhalten, muss diese erteilt werden, solange der Demenzkranke noch geschäftsfähig ist. Ist der Erkrankte zum Zeitpunkt der Erteilung bereits geschäftsunfähig, ist die Vorsorgevollmacht ungültig.

Einwilligungsvorbehalt bei Demenz: Rechtlicher Betreuer hat keinen Einfluss auf Geschäftsfähigkeit

Demenzkranke, welche die Kontrolle über ihre finanziellen Angelegenheiten sowie alltägliche Rechtsgeschäfts verlieren, bekommen vom zuständigen Gericht einen rechtlichen Betreuer für die Vermögenssorge zur Seite gestellt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sich der Erkrankte in einem fortgeschrittenen Stadium der Demenz befindet und den Sinn einer Vorsorgevollmacht nicht mehr verstehen kann. Die Zuteilung eines Betreuers bedeutet jedoch nicht, dass dem Erkrankten automatisch die Geschäftsfähigkeit abgesprochen wird. Dieser soll den Erkrankten zunächst lediglich bei der Abwicklung von alltäglichen Rechtsgeschäften unterstützen.

Besteht jedoch eine erhebliche Gefahr für das Vermögen des Erkrankten, kann das zuständige Betreuungsgericht die Geschäftsfähigkeit einschränken oder anordnen, dass Rechtsgeschäfte nur mit Einwilligung eines Betreuers vorgenommen werden dürfen. In diesem Rahmen ist es beispielsweise möglich, dass Rechtsgeschäfte ab einem gewissen Betrag nur durch einen gesetzlichen Vertreter rechtswirksam abgeschlossen oder nachträglich genehmigt werden dürfen. Dieser sogenannte Einwilligungsvorbehalt soll eine unbeabsichtigte Verschuldung des Demenzkranken verhindern und kann auch dann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Erkrankte sich aufgrund seines verminderten Urteilsvermögens selbst schädigt.

Geschäfte tätigen: Bagatellgrenze zur Erhaltung der Eigenständigkeit

Menschen mit Demenz sollten grundsätzlich ermuntert werden, kleine Rechtsgeschäfte im Alltag – wie beispielsweise das Einkaufen – selbst zu tätigen, denn: Das Beibehalten von Gewohnheiten hilft Erkrankten, ihre Eigenständigkeit sowie ihr Selbstwertgefühl aufrechtzuerhalten.

Kleine Rechtsgeschäfte, sogenannte Bagatellgeschäfte, werden gem. § 105a BGB rechtlich auch geschäftsunfähigen Demenzkranken zugetraut, sofern diese keine Gefahr für das Vermögen darstellen.

Sonderfall: Demenzkranker ist Inhaber eines Betriebes

Selbstständige, die an Demenz erkranken und aufgrund dessen geschäftsunfähig werden, verlieren automatisch ihren Geschäftsführerstatus. Dies gilt auch, wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Entscheidungsfähigkeit im Unternehmen rechtzeitig durch entsprechende Unternehmensvollmachten, insbesondere Stimmrechtsvollmachten, zu sichern.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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