03.02.2020

Gründungszuschuss – Voraussetzungen, Anspruch & Beantragung

Wer aus der Arbeitslosigkeit heraus entscheidet, sich selbständig zu machen, hat unter Umständen Anspruch auf Gründungszuschuss. Er hilft Existenzgründern, die zumeist umsatzschwachen ersten Monate der Selbständigkeit zu überbrücken. Die Bewilligung der Förderung liegt jedoch im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit und ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Wer kann den Gründungszuschuss beantragen? Welche Unterlagen sind erforderlich und darf während der Förderung ein Nebenjob aufgenommen werden?

Was ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Transferleistung, die Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit unterstützt. Er dient zur Absicherung des Lebensunterhalts sowie der sozialen Absicherung in Form von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 93 ff. SGB III. Der Gründungszuschuss, auch als Existenzgründerzuschuss bezeichnet, löste im Jahr 2006 die ausgelaufenen Fördermaßnahmen Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss ab.

Zwar besteht seit 2012 kein Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss, jedoch kann der Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit unter gewissen Voraussetzungen beantragt werden.

Anspruch auf Gründungszuschuss: Wer darf den Gründungszuschuss beantragen?

  • Arbeitslosigkeit: Antragsberechtigt sind alle Bezieher von Arbeitslosengeld I. Wer andere Leistung nach dem SGB III bezieht, kann den Gründungszuschuss nur beantragen, wenn noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen vorliegt und die Arbeitslosigkeit mit der Gründung eines Unternehmens beendet wird.
  • Kurze Anwartschaftszeit: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld darf gem. § 147 Abs. 3 SGB III nicht allein auf der kurzen Anwartschaftszeit beruhen. Vielmehr muss der Antragsteller in den letzten zwei Jahren vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.
  • Tragfähigkeit der Existenzgründung: Die Existenzgründung soll den Antragsteller aus der Arbeitslosigkeit führen und eine langfristige Erwerbsgrundlage schaffen. Aus diesem Grund muss das Existenzgründungskonzept tragfähig sein. Der Antragsteller muss seine fachlichen und materiellen Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausübung seiner Selbständigkeit nachweisen. Dies geschieht üblicherweise in Form einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, z.B. der Industrie- und Handelskammer oder einem Kreditinstitut.
  • Persönliche und fachliche Eignung: Der Antragsteller muss seine Kenntnisse und Fähigkeit zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachweisen. Dies kann durch fachliche Qualifikationsnachweise, die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung einer Existenzgründung oder eine ausreichende Berufserfahrung geschehen.

 

Dauer und Höhe des Gründungszuschusses: Wie hoch ist die Förderung und wie lange kann sie bezogen werden?

Die Dauer der Förderung beträgt maximal 15 Monate und umfasst zwei Phasen.

In der ersten Phase wird der Gründungszuschuss für sechs Monate in Höhe des zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes gezahlt. Zusätzlich erhalten Existenzgründer einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 300 €.

Sofern eine intensive Geschäftstätigkeit und eine unternehmerische Aktivität dargelegt werden können, erhalten Existenzgründer in der zweiten Phase für weitere neun Monate einen Zuschuss von 300 € pro Monat – jedoch ohne Auszahlung des in der ersten Phase bewilligten Arbeitslosengeldes. Achtung: Aus der ersten Phase des Existenzgründerzuschusses erwächst kein Rechtsanspruch auf die zweite Phase. Erst nach einer erfolgreichen Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit werden Gründer weiterhin gefördert.

Unser Tipp: Um alle für die Überprüfung notwendigen Nachweise zu erbringen, sollten Existenzgründer einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Eine Firmen-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem fachkundigen Anwalt.

Existenzgründerzuschuss: Vorsicht bei Hinzuverdienst

Grundsätzlich gilt: Eine Förderung durch den Gründungszuschuss ist nur dann möglich, wenn die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Eine nebenberufliche, nichtselbständige Tätigkeit zur Aufbesserung des Einkommens darf 15 Wochenstunden nicht übersteigen. Auf den Verdienst kommt es dabei jedoch nicht an. Es ist zulässig, dass durch die nebenberufliche Tätigkeit mehr Einkommen erzielt wird, als durch die hauptberufliche Selbständigkeit.

Antrag auf Gründungszuschuss: Welche Unterlagen werden benötigt?

1. Ausgefüllter Antrag auf Gründungszuschuss
Diesen stellt die zuständige Arbeitsagentur im Anschluss an eine Beratung zur Verfügung.

2. Der Businessplan
Im Businessplan wird das Gründungsvorhaben beschrieben. Er enthält zudem Angaben zur Finanzplanung, eine Umsatzprognose sowie eine Rentabilitätsvorschau, die sich über mindestens 3 Jahre erstrecken sollte.

3. Die Tragfähigkeitsbescheinigung
Antragsteller müssen ihren Businessplan durch eine geeignete fachkundige Stelle – zum Beispiel eine Industrie- und Handelskammer oder einen Fachverband – begutachten lassen und dem Antrag auf Gründungszuschuss eine entsprechende Bescheinigung beilegen.

4. Nachweis der persönlichen Qualifikation
Zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Qualifikation muss der Antragsteller fachliche und unternehmerische Qualifikationsnachweise beizufügen. Liegen diese nicht vor, kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an einem Existenzgründerseminar oder einem ähnlichen Vorbereitungskurs anordnen. Die entsprechende Teilnahmebestätigung ist mit dem Antrag einzureichen.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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