24.12.2018

Handwerkermängel: Was tun, wenn der Handwerker pfuscht?

Wer einem Handwerker einen Auftrag erteilt, geht davon aus, dass seine Wünsche umgesetzt werden und das Ergebnis ein Optimum erreicht. Doch häufig müssen Auftraggeber am Ende feststellen, das Handwerkerpfusch vorliegt. Nun ist der Frust erstmal groß. Es muss nicht nur der fehlerhaft geleistete Auftrag noch einmal angegangen werden, sondern Sie dürfen sich auch mit dem Handwerker bezüglich der Kosten auseinandersetzen. Muss der Handwerker nachbessern? Müssen Sie ihn trotzdem bezahlen? Können Sie einfach einen anderen beauftragen? Erfahren Sie, was im Zuge des richtigen Reklamierens beim Handwerker wichtig ist.

Welche Art von Vertragsverhältnis besteht?

Zwischen Ihnen und dem Handwerker wird ein Werkvertrag gem. §631 BGB geschlossen, wenn Sie den Auftrag erteilen und dieser ihn annimmt. Nach der Annahme schuldet der Handwerker Ihnen ein bestimmtes Ergebnis, zum Beispiel die Reparatur des Daches. Er hat den Vertrag nicht allein dadurch erfüllt, dass er tätig geworden ist, sondern der Erfolg muss auch mängelfrei eingetreten sein. Tropft es nach Abschluss der Arbeiten immer noch durchs Dach, ist dies nicht der Fall.

Eine Mängelrüge dem Handwerker erteilen

Das Ergebnis eines Auftrags wird vom Auftraggeber abgenommen. Hat der Handwerker gepfuscht, können Sie dies verweigern. Laut Werkvertrag müssen Sie auch die Rechnung erst nach der Abnahme bezahlen. Trotzdem können Sie sich nicht einfach einen anderen Fachmann suchen, der den Job ausführt. Zuerst müssen Sie die Mängel reklamieren und dem Handwerker, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben, die Chance zur Nacherfüllung einräumen. Dafür erteilen Sie ihm schriftlich eine sogenannte „Mängelrüge“. Darin listen Sie die fehlerhaften Leistungen auf und schreiben eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung durch den Handwerker hinein. Schicken Sie auf Grund der Fristsetzung das Schreiben am besten per Einschreiben.

Reagiert die Firma nicht, müssen Sie nochmals schriftlich eine Nachfrist einräumen. Darin sollten Sie außerdem darauf hinweisen, dass Sie bei weiterhin ausbleibender Mängelbeseitigung ein anderes Unternehmen beauftragen werden – zu finanziellen Lasten der Firma, die mangelhaft gearbeitet hat. Außerdem sollten sie in diesem Schreiben erklären, dass Sie den bestehenden Vertrag andernfalls kündigen – und die ausgeführten Leistungen auch nicht bezahlen werden.

Ärger mit dem Handwerker – wer hilft noch? Bei der Handwerkskammer eine Beschwerde einzureichen, kann Ihren Forderungen zusätzlich Nachdruck verleihen.

Wann können Sie den Vertrag kündigen?

Der Handwerker erfüllt den Auftrag nicht. Gibt es die Möglichkeit des Rücktritts vom Handwerkerauftrag? Nein. Da es sich aber um einen Werkvertrag handelt, können Sie gemäß § 649 BGB kündigen. Dann kann der Handwerker für die bereits erbrachten Teilleistungen eine Bezahlung fordern. Bei den noch nicht erbrachten Leistungen muss sich der Handwerker die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es nun zu einem Rechtsstreit kommen wird, ist relativ hoch. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, ist nun auf der besseren Seite. Bei einer schwerwiegenden Vertragsverletzung können Sie den Vertrag auch aus „wichtigem Grund“ kündigen. Ein solcher Kündigungsgrund liegt bei Verzug oder Mängeln vor. Der Handwerker muss dem Auftraggeber in diesem Fall etwaige Schäden ersetzen. Zum Beispiel die Kosten, die entstehen, wenn ein anderer Handwerker die Arbeiten sachgerecht zu Ende führt.

Die Handwerkerrechnung trotz Mängeln bezahlen?

Ist die geforderte Nachbesserung, also die Behebung der Mängel, nicht erfolgt oder nicht erfolgreich gewesen, können Sie eine Herabsetzung der Vergütung fordern. Sie können die Handwerkerrechnung kürzen und zwar um den Betrag, der für die Mängelbeseitigung anfällt. Zusätzlich sei auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB hingewiesen, nach welchem der Besteller nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern kann. Als angemessen gilt in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einer eventuellen nachträglichen Minderung um konkret angefallene Mängelbeseitigungskosten.

Handwerkerpfusch – wer haftet?

Wie sieht es aus mit Gewährleistung beim Handwerker? Muss der Handwerker Schadenersatz leisten? Wurde die Arbeit nicht vernünftig ausgeführt oder entsteht durch den Handwerkerpfusch sogar noch ein zusätzlicher Schaden, haftet das Unternehmen dafür. Und zwar sowohl für Schäden beim Auftraggeber als auch bei anderen Geschädigten – wenn beispielsweise ein Wasserschaden beim Nachbarn entsteht, weil Rohre nicht richtig angeschlossen wurden. Häufig greift in solchen Fällen die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens. Als Auftraggeber müssen Sie Ihre Gewährleistungsrechte innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der Arbeiten geltend machen, da sie sonst verjähren. Bei Arbeiten an einem Gebäude verjähren die Gewährleistungsrechte nach fünf Jahren.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei Alege auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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