01.10.2020

Hecke schneiden und entsorgen – Wann ist es erlaubt?

Jahr für Jahr stellen sich viele Gartenbesitzer die Frage: Wann darf ich meine Hecke schneiden? Der Gesetzgeber hat diesbezügliche klare Regeln aufgestellt. In welchem Zeitraum das Schneiden von Hecken, Büschen sowie Gehölzen erlaubt ist und wann sich Gartenbesitzer auch außerhalb dieses Zeitraums ans Werk machen dürfen, fasst dieser Artikel zusammen.

Wann die Hecke schneiden? Das sagt das Gesetz

Wann Gartenarbeiten erlaubt sind, regelt das Bundesnaturschutzgesetz (kurz: BNatSchG). In § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG heißt es:

„Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

Das bedeutet: Das Beschneiden von Hecken, Büschen und anderen Gehölzen im heimischen Garten ist lediglich im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und Ende Februar eines Jahres erlaubt. Ausnahme: Bäume, die in Haus- und Kleingärten stehen, dürfen ganzjährig gefällt oder stark zurückgeschnitten werden.

In einigen Bundesländern regeln die Baumschutzverordnungen des Landes verschiedene Ausnahmen. So können – je nach Bundesland – folgende Verfahren an Hecken erlaubt sein:

  • das Entfernen von Totholz und beschädigten Ästen
  • das Entfernen von Ästen und Zweigen mit einem maximalen Umfang von 15 cm
  • das Entfernen von Ästen, welche das Nachbargrundstück überragen

 

Hecke schneiden: Vogelschutz hat Vorrang

Die o.g. Vorschrift dient dem Vogelschutz, denn: Viele heimische Arten suchen vor allem im Frühjahr nach geeigneten Brutplätzen. Hecken und Gehölze sind ideale Orte für den Nestbau. Zudem schützt die Vorschrift das natürliche Ökosystem in Hecken, Büschen und anderen Gehölzen. Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 1 sind schonende Pflegeschnitte jedoch erlaubt:

„[...] zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume.“

Das gilt beispielsweise für Spitzen, welche seit dem letzten Rückschnitt der Hecke nachgewachsen sind oder für Obstbäume, für deren Früchtewachstum ein Pflegeschnitt unabdingbar ist.

Wichtig: Grundsätzlich sollte vor den Gartenarbeiten überprüft werden, ob sich bereits Vögel eingenistet haben. Ist dies der Fall, sind auch Pflegeschnitte untersagt.

Hecke schneiden und entsorgen: Verkehrssicherheit beachten!

Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten nicht, wenn die Gartenarbeiten der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Ragt beispielsweise der Ast eines Baumes auf einen öffentlichen Weg und müssen Eltern mit Kinderwagen aus diesem Grund auf die Straße ausweichen, liegt eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vor. Das Abschneiden des Astes wäre zulässig. Ähnliches gilt für Büsche und Sträucher, deren Astwerk die Nutzung eines öffentlichen Weges ganz oder teilweise einschränkt.

Wichtig: Kommt es zu einem Unfall, weil ein Grundstückseigentümer seine Pflicht zur Verkehrssicherung vernachlässigt, kann dieser für etwaige Schäden haftbar gemacht werden.

Hier ist Heckenpflege unter Umständen Pflicht

Das Stutzen von Hecken, Büschen und anderen Gehölzen kann unter Umständen jedoch verpflichtend sein. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az.: V ZB 130/09), dass Eigentümer einer Doppelhaushälfte ihr Halbhaus sowie die zugeordneten Sondernutzungsflächen wie selbstständige Grundstücke zu behandeln haben. Das bedeutet: Zu hoch gewachsene Pflanzen müssen gekürzt werden, wenn dies vom Grundstücksnachbarn verlangt wird.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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