01.06.2020

Longboard auf der Straße – Straßenverkehrsregeln für Skate- und Longboarder

Ob als Sport- oder Spielgerät oder als Alternative zum Fahrrad: Immer mehr Menschen sind mit Skate- und Longboards unterwegs. Das führt im Straßenverkehr immer wieder zu Ärger – zwischen Skatern auf der einen und Fußgängern und Autofahrern auf der anderen Seite. Doch wo darf man mit Skate- und Longboards überhaupt fahren und wo nicht? Gibt es ein Mindestalter für die Nutzung und wie sieht es mit den Straßenverkehrsregeln für Skater in Österreich und der Schweiz aus?

Die aktuelle Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Deutschland

Skate- und Longboards zählen gem. § 24 Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) zu den „besonderen Fortbewegungsmitteln“. Für diese gelten laut Gesetz die Vorschriften für den Fußgängerverkehr. Das bedeutet: Skate- und Longboards dürfen – sofern vor Ort keine abweichende Regelung besteht - ausschließlich auf Fußwegen sowie in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Radweg oder Fahrbahn durch ein entsprechendes Verkehrsschild für Skater freigegeben sind.

Österreich

In Österreich dürfen Skate- und Longboards gem. §§ 2 Abs. 1 Z 19, 88 StVO auf folgenden Verkehrsflächen gefahren werden:

  • Gehweg oder Gehsteig
  • Fußgängerzone
  • Wohn- und Spielstraße

 

Dies gilt jedoch nur, wenn dabei weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger gefährdet oder behindert werden.

Schweiz

Die Schweiz zeigt sich tolerant: Das Fahren von Skate- und Longboards ist sowohl auf Fußwegen als auch auf dem Radweg erlaubt. Das Fahren auf der Straße ist ebenfalls gestattet, allerdings gilt hier eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

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Sonderfall: Hoverboard im Straßenverkehr

Hoverboards, auch als „Mini Segway“ oder „Hovertrax“ bezeichnet, stellen in Deutschland einen Sonderfall dar. Denn: Laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Fortbewegungsmittel, die bauartbedingt schneller als 6 km/h fahren können, nur im abgegrenzten, nichtöffentlichen Verkehr bewegt werden. Aus diesem Grund sind öffentliche Straßen und Wege für Hoverboards tabu. Bei einer Zuwiderhandlung drohen eine Geldbuße sowie ein Punkt in Flensburg.

In Österreich hingegen gilt das Hoverboard als „Kleinfahrzeug zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn“. Entsprechend darf es überall dort verwendet werden, wo auch das Fahren mit Skate- und Longboards gestattet ist. Die Schweiz erlaubt das Fahren von Hoverboards lediglich auf öffentlichen Straßen, nicht aber auf Fußwegen.

Sonderfall: Einrad im Straßenverkehr

Das Einrad zählt im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO zu den Sport- und Spielgeräten. Das Sporttreiben und Spielen ist gem. § 31 StVO auf der Fahrbahn, dem Seitenstreifen sowie auf Radwegen verboten. Demnach darf mit einem Einrad nur auf Gehwegen, in Fußgängerzonen und in Spielstraßen gefahren werden. Lediglich, wenn das Einrad mit Licht, Reflektoren, Klingel und Bremse ausgestattet ist, ist gem. §§ 63-67 StVZO das Fahren auf der Straße gestattet.

Skate- und Longboard im Straßenverkehr: Mindestalter beachten!

In Deutschland dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht alleine Skate- oder Longboard fahren. Sie müssen während der Fahrt von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens das 15. Lebensjahr vollendet hat. Lediglich nach bestandener Fahrradprüfung dürfen Kinder bereits ab dem 10. Geburtstag alleine auf Skate- und Longboard unterwegs sein.

In Österreich gilt: Kinder über acht Jahre dürfen ohne Aufsicht Skate- und Longboard fahren. Bei Fahrten mit einem Fahrzeug, das nicht ausschließlich durch Muskelkraft betrieben wird (bspw. einem Hoverboard), ist eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson erforderlich.

Skate, Hover- und Longboard: Gibt es eine Helmpflicht?

Nein – in Deutschland und der Schweiz ist das Tragen eines Helmes für Fahrer jeden Alters freiwillig. Lediglich in Österreich müssen Kinder unter 12 Jahren beim Radfahren, Skaten und Hoverboarden zwingend einen Schutzhelm tragen.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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