23.09.2019 – zuletzt aktualisiert am: 13.12.2022

Mieterselbstauskunft: Diese Regeln gelten bei An- & Vermietung

Im heiß umkämpften Wohnungsmarkt sind mittlerweile ähnlich aufwendige Bewerbungsverfahren wie bei einer Stellenausschreibung üblich. Um eine möglichst optimale, zahlungsfähige Mietpartei zu finden, fordern nahezu alle Vermieter vorweg eine Mieterselbstauskunft. Nur wenige mietinteressierte Personen lehnen es ab, eine solche Mieterauskunft abzugeben, um ihre Chancen auf die Wohnung nicht zu verringern.

Doch wie detailliert darf ein Mietauskunftsbogen überhaupt ausfallen? Müssen Mietinteressierte grundsätzlich die Wahrheit sagen? Und welche Konsequenzen drohen, wenn von der Vermietungs-Seite unzulässige Fragen gestellt werden oder mietinteressierte Personen vorsätzlich lügen? Alles Wissenswerte zur Mieterselbstauskunft erläutert dieser Artikel.

Was ist eine Mieterselbstauskunft?

Eine Mieterselbstauskunft ist eine Selbstauskunft von Mietinteressierten an die zukünftige Vermietinstanz. Sie wird in Form eines Fragebogens – des sogenannten Mietauskunftsbogens – erteilt. Die Abgabe ist grundsätzlich freiwillig. Allerdings können Vermietende den Abschluss des Mietvertrages an die Erteilung einer Mieterselbstauskunft knüpfen.

Wichtig: Entscheidet sich eine mietinteressierte Person freiwillig für die Beantwortung des Mieterauskunftsbogen, muss dies wahrheitsgemäß erfolgen.

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Selbstauskunft von Mietinteressierten: Diese Fragen sind zulässig

Grundsätzlich gilt: Im Mietauskunftsbogen dürfen seitens der Vermietung nur Fragen gestellt werden, die für das zukünftige Mietverhältnis relevant sind. Dabei ist gem. EU-Datenschutz-Verordnung (kurz: DSGVO) das Prinzip der Datenminimierung zu beachten. Die von der vermietenden Person abgefragten Informationen müssen gem. Art. 5 Abs. 1 DSGVO für festgelegte, eindeutige und legitimierte Zwecke erhoben werden und auf das die Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

Gleichzeitig dürfen nur für den jeweiligen Zeitpunkt zulässige Fragen gestellt werden:

  • Allgemeine Daten zur Identifikation der Mietinteressierten. Dazu zählen beispielweise Name, Anschrift und Telefonnummer.
  • Angaben aus dem Wohnberechtigungsschein (durch den sozialen Wohnungsbau geförderten Mietobjekten).
  • Die Anzahl der Personen, die das Mietobjekt beziehen sollen.
  • Die Frage, ob gegen den potentiellen Mietenden ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
  • Die Frage, ob ein Räumungstitel wegen Mietrückständen vorliegt.
  • Angaben über den Beruf sowie den derzeitigen Arbeitgebenden des Mietinteressierten.
  • Angaben zu den Einkommensverhältnissen der an der Wohnung interessierten Person (Nettoeinkommen).
  • Fragen zur beabsichtigten Haustierhaltung.

Mieterselbstauskunft: Diese Fragen sind unzulässig

Während die oben genannten Fragen berechtigt und erlaubt sind, darf nach einer ganzen Reihe personenbezogener Daten nicht gefragt werden. Dem Schutz personenbezogener Daten wird eine hohe Priorität eingeräumt.

Zu den nicht zulässigen Fragen zählen unter anderem Fragen nach

  • Vorstrafen sowie laufenden strafrechtlichen Ermittlungen
  • der Religionsangehörigkeit
  • zu Partei-, Gewerkschafts- oder Vereinsmitgliedschaften
  • der politischen Orientierung
  • Heiratsabsichten, einer bestehenden Schwangerschaft oder Kinderwünschen
  • der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität
  • der ethnischen Herkunft oder Staatsangehörigkeit
  • Erkrankungen
  • Hobbys oder beispielsweise Musikgeschmack

 

Darf bei der Mieterauskunft gelogen werden?

Mietinteressierte haben das Recht auf die oben genannten Fragen nicht oder nicht wahrheitsgemäß zu antworten. Da es meist keinen guten Eindruck hinterlässt, die Selbstauskunft für die Wohnung zu verweigern, darf bei der Beantwortung der nicht rechtmäßigen Fragen gelogen werden.

Zum Beispiel: Eine Frau darf auf die Frage, ob sie schwanger ist, mit „Nein“ antworten, auch wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Fragen zu ihrem Ehemann muss sie ebenfalls nicht beantworten – es sei denn, er soll ebenfalls in den Mietvertrag eingetragen werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass bei solchen Angaben in der Selbstauskunft nicht wahrheitsgemäß geantwortet wurde, stellt dies keinen Anfechtungs- bzw. Kündigungsgrund dar.

Rechtliche Grundlage bei der Mietauskunft

Grundsätzlich muss ein Mietauskunftsbogen wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Wer bei zulässigen Fragen falsche Angaben macht und dadurch die andere Partei täuscht, muss mit Konsequenzen rechnen. Aber auch andersherum können rechtliche Folgen eingeleitet werden, sollte ein Mietauskunftsbogen unzulässige Fragen enthalten.

Um sich abzusichern, welche Fragen der freiwilligen Mieterselbstauskunft zulässig sind und wahrheitsgemäß beantwortet müssen, empfiehlt es sich für beide Seiten, vorab die im Internet verfügbaren Mieterselbstauskunft Vordrucke zu studieren. Hilfreich im Fall eines Rechtsstreits für Mieter ist eine Mieterrechtsschutzversicherung und für Vermieter eine Vermieterrechtsschutzversicherung.

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Mögliche Streitfälle

  • Ungerechtfertigte Mieterhöhungen
  • Kündigungen, z.B. wegen Eigenbedarf
  • Streit um Mietkaution
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten

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Mögliche Streitfälle

  • Ausstehende Miete
  • Zwangsräumungen
  • Streit um Mietkaution
  • Mietminderung

Zum Vermieterrechtsschutz

Selbstauskunft für Mietende: Was droht bei Falschangaben?

Bei zulässigen Fragen im Mietauskunftsbogen haben Mietinteressierte grundsätzlich wahrheitsgemäß zu antworten. Wird dies unterlassen, kann die vermietende Person daraus Konsequenzen ziehen. So ist eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung möglich, wenn bewusst eine viel bessere als seine tatsächliche finanzielle Situation vorgetäuscht wird (LG München, Az.: 14 S 18532/08).

Verschweigt die mietinteressierte Person für das Mietverhältnis relevante Tatsachen – zum Beispiel eine laufende Privatinsolvenz oder ausstehende Mietschulden – hat die vermietende Person das Recht, den Mietvertrag gem. § 543 BGB fristlos zu kündigen (vgl. LG Itzehoe, Az. 9 S 132/007) oder diesen wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB anzufechten (vgl. AG Kaufbeuren, Az. 6 C 272/13). Auch Schadenersatzforderungen sind möglich.

Unzulässige Fragen im Mietauskunftsbogen: Hat das rechtliche Folgen?

Stellt eine vermietende Person im Rahmen der Mieterselbstauskunft unzulässige Fragen, stellt diese eine Ordnungswidrigkeit dar und es droht nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO ein Bußgeld. Wie hoch dieses ausfällt, hängt vom Einzelfall ab und wird gem. Art. 83 Abs. 2 DSGVO nach den Kriterien der EU-Datenschutz-Verordnung bemessen.

Ungefragte Aufklärungspflicht von Mietinteressenten

Neben den im Rahmen der Mieterselbstauskunft gestellten Fragen kann mietinteressierten Personen eine eigene Aufklärungspflicht obliegen. In diesen Fällen muss eine mietende Person von sich aus auf das Vorliegen einer Situation hinweisen, ohne dass die vermietende Person ausdrücklich danach fragt.

Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Schweigen den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllen wurde, also zum Beispiel bei einer bestehenden Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen finanziellen Situation oder einem laufenden Insolvenzverfahren. Eine Aufklärungspflicht eines Mietinteressierten wird grundsätzlich dann angenommen, wenn:

  • die Mietkosten mehr als 75 Prozent des Nettoeinkommens ausmachen.
  • über das Vermögen der mietinteressierten Person ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  • die Miete oder Kaution nur mithilfe des Sozialamtes oder eines anderen Grundsicherungsträgers gezahlt werden kann.
  • eine finanzielle Not besteht, sodass die Mietzahlung nicht sicher gewährleistet werden kann.

 

Verschweigt die mietende Person die o.g. Informationen, gilt dies als eine nicht wahrheitsgemäß erteilte Mieterselbstauskunft. Die vermietende Person kann den Mietvertrag anfechten bzw. fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen.


Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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