08.10.2020

Mitarbeiter ist Schöffe – Das müssen Arbeitgeber wissen

Sie entscheiden über das Strafmaß für Gewalttäter, Diebe und Steuerhinterzieher: Schöffen bzw. ehrenamtlich tätige Laienrichter. Das Schöffenamt bringt nicht nur jede Menge Verantwortung mit sich, es wirkt sich auch auf das Arbeitsleben aus. Denn was müssen Arbeitgeber beachten, wenn einer ihrer Mitarbeiter zum Schöffen wird? Wann muss dieser freigestellt werden und welche Regelungen gelten hinsichtlich der Steuern und Sozialabgaben? Dieser Artikel fasst alles Wissenswerte zur Schöffentätigkeit von Arbeitnehmern zusammen.

Was ist ein Schöffe?

Als Schöffe wird in der Strafgerichtsbarkeit ein ehrenamtlicher Richter bezeichnet, welcher regelmäßig und ohne über eine juristische Ausbildung zu verfügen, ein Richteramt bekleidet. Ein Schöffe verfügt über das gleiche Stimmrecht wie ein Richter und entscheidet gemeinsam mit diesem über die Schuld und die etwaige Strafe eines Angeklagten.

Wer kann Schöffe werden?

Bewerber für das Schöffenamt müssen:

  • zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 aber noch nicht 70 Jahre alt sein
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
  • in der Gemeinde wohnen, in der sie sich bewerben bzw. in der sie vorgeschlagen werden
  • parteipolitisch ungebunden sein

 

Bestimmte Berufsgruppen sind vom Schöffenamt ausgeschlossen. Dazu zählen Polizeibeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer. Auch Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, können nicht zum Schöffenamt herangezogen werden.

Wie wird man Schöffe?

Der Gemeinderat einer Gemeinde stellt zunächst eine Vorschlagsliste auf, welche für das Schöffenamt geeignete Personen vom Gemeinderat, von den Gewerkschaften, Kirchen oder anderen Organisationen enthält. Innerhalb dieser Liste müssen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Beruf, Alter und sozialer Stellung berücksichtigt werden. Die vom Gemeinderat erstellte Liste wird eine Woche lang zur Einsicht ausgelegt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist übersendet die Gemeinde die Liste sowie eingelegte Einsprüche an das Amtsgericht.

Beim Amtsgericht tritt nun ein Schöffenwahlausschuss zusammen, welcher aus der Liste alle fünf Jahre die erforderliche Zahl der Schöffen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (kurz: GVG) wählt. Die Namen der Schöffen werden für die Schöffengerichte und Strafkammern zu Schöffenlisten zusammengestellt, aus denen die Hauptschöffen auf alle Sitzungstage jährlich im Voraus für das anstehende Geschäftsjahr ausgelost werden.

Schöffe – ein Ehrenamt, das verpflichtet

Das Erscheinen an einem Sitzungstag kann nur in außergewöhnlichen Fällen entfallen. Etwa, wenn eine der in § 54 Abs. 1 GVGdefinierten Voraussetzungen vorliegt – also der Schöffe am Erscheinen gehindert oder ihm eine Sitzungsteilnahme nicht zumutbar ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Schöffe aufgrund einer Krankheit nicht bei Gericht erscheinen kann.

Außerdem wird auch die Perspektive des Arbeitgebers berücksichtigt. Tritt im Betrieb, in dem der Schöffe hauptberuflich arbeitet, eine Situation auf, in der er als Arbeitnehmer unabdingbar ist, so kann er nicht zur Sitzungsteilnahme verpflichtet werden.

Freistellung des Arbeitnehmers für das Schöffenamt

Für das Arbeitsverhältnis gilt jedoch: Gemäß § 45 Abs. 1a Deutscher Richtergesetz (kurz: DRiG) darf niemand in der Übernahme oder Ausübung des Schöffenamtes beschränkt oder benachteiligt werden. Das bedeutet im Detail:

  • Schöffen sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von der Arbeitsleistung freizustellen
  • Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme eines Schöffenamtes ist unzulässig
  • Schöffen dürfen nicht aufgefordert werden, die beim Gericht verbrachte Zeit nachzuarbeiten oder für die Sitzungstage Erholungsurlaub zu nehmen
  • Schöffen dürfen aufgrund ihres Schöffenamtes nicht nachteilig entlohnt werden

 

Auch sonstige Benachteiligungen, wie beispielsweise die Verweigerung einer Beförderung oder einer Höhergruppierung aufgrund der häufigen Abwesenheit, sind untersagt.

Schöffentätigkeit: Lohnfortzahlung und Entschädigungszahlungen

Schöffen erhalten für die Ausübung ihres Amtes kein Entgelt. Jedoch steht ihnen nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (kurz: JVEG) eine Entschädigung für Nachteile zu, welche durch die Heranziehung entstanden sind. Dies gilt beispielsweise für die Zeitversäumnis, welche mit 6 Euro pro Stunde entschädigt wird (§ 16 JVEG).

Etwaige Verdienstausfälle werden mit bis zu 24 Euro pro Stunde für maximal 10 Stunden pro Sitzungstag erstattet (§ 18 JVEG). Ist ein Schöffe nicht berufstätig, entstehen ihm jedoch Nachteile bei der Haushaltsführung. Diese wird mit bis zu 14 Euro pro Stunde entschädigt, sofern der Schöffe einen Haushalt für mindestens 2 Personen führt (§ 17 JVEG).

§ 5 JVEG sieht zudem eine Erstattung der Fahrkosten vom Wohnort bzw. Arbeitsplatz zum Gericht vor. Diese Option besteht sowohl bei der Nutzung von öffentlichen als auch von privaten Verkehrsmitteln. Reist ein Schöffe mit dem eigenen PKW an, werden 0,30 Euro pro Kilometer sowie ggf. anfallende Parkgebühren erstattet.

Steuern und Sozialabgaben

Der von der Gerichtskasse erstattete Verdienstausfall ist zu versteuern. Er enthält nach dem Brutto-Prinzip sowohl die Lohn- bzw. Einkommenssteuer als auch die auf diesen Teil des Einkommens entfallenden Sozialabgaben.

Üblicherweise sind Schöffen nicht in der Lage, die notwendigen Berechnungen vorzunehmen. Aus diesem Grund können Sie ihre Erstattungsansprüche gegenüber der Gerichtskasse an ihren Arbeitgeber abtreten. Dieser führt anschließend die fälligen Steuern und Sozialabgaben an die zuständigen Stellen ab.

Zudem kann ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beantragen, dass der Rentenversicherungsbeitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach dem Arbeitsentgelt berechnet wird, welches der Arbeitnehmer ohne seine Schöffentätigkeit erzielt hätte. Gibt der Arbeitgeber dem Antrag statt, ist er an diesen gebunden. Er führt die entsprechenden Beiträge ab, behält dabei jedoch den von ihm zu entrichtenden Arbeitgeberanteil (den Differenzbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt ohne Schöffentätigkeit und dem Arbeitsentgelt mit Schöffentätigkeit) vom Lohn des Arbeitnehmers ein.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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