16.09.2021 – zuletzt aktualisiert am: 13.01.2023

Parkhaus & Parkplatz: Hier gilt die StVO – oder doch nicht?

Wer beim Ausparken einen Unfall verursacht, hat Schuld. Wer von rechts kommt, hat Vorfahrt. Stimmt, sofern sich das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße befindet. Hier gilt die Straßenverkehrsordnung. Unklar ist für viele Autofahrer jedoch die Lage auf Parkplätzen und in Parkhäusern. Wer hat hier Vorfahrt? Mit welcher Geschwindigkeit darf auf öffentlichen Parkflächen gefahren werden, wenn Schilder fehlen? Und wer trägt im Falle eines Unfalls die Schuld? Dieser Artikel klärt auf.

Die aktuelle Rechtslage: Hier gilt die StVO

Die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) gilt im öffentlichen Verkehrsraum. Dazu zählen neben Straßen aller Art und Autobahnen auch öffentliche Parkhäuser sowie Parkplätze. Etwa solche, die der Stadt oder Gemeinde gehören und frei zugänglich sind. Da ist es unerheblich, ob ein entsprechendes Hinweisschild wie „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder nicht.

Außerdem gilt: Autofahrer müssen auf allen öffentlichen Verkehrsflächen § 1 Abs. 1 StVO berücksichtigen:

„Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“

Aus diesem Rücksichtnahmegebot folgt, dass sich Fahrzeugführer grundsätzlich vorsichtig zu verhalten haben, um Schädigungen und Gefährdungen Dritter auszuschließen.

Öffentlicher Parkplatz: Gilt rechts vor links?

Auf öffentlichen Parkplätzen gelten Regeln, die sich von denen im Straßenverkehr unterscheiden. Die Fahrspuren auf einem Parkplatz – sofern vorhanden – dienen ausschließlich der Suche nach Parkbuchten – nicht jedoch dem fließenden Verkehr. Die Folge: Die bekannte Vorfahrtsregel „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 StVO) gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur eingeschränkt. Wer von rechts auf einen Parkplatz einfährt, kann sich zunächst einmal nicht auf seine Vorfahrt verlassen (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12). Auch von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge genießen generell keine Vorfahrt. Dass die Regel "rechts vor links" auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung findet, bestätigt nun auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2022 (VI ZR 344/21). Demnach haben sich die Autofahrenden untereinander über die Vorfahrt zu verständigen. 

Die Regel „rechts vor links“ greift auf einem öffentlichen Parkplatz nur, sofern dessen Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben (vgl. Urteil AG Solingen, Az.: 11 C 193/06). Das ist dann der Fall, wenn die Fahrspuren ausreichend breit und markiert sind. Nach Ansicht vieler Gerichte ist diese Regelung auf öffentliche Parkhäuser übertragbar. Fahrspuren dienen dem Rangierverkehr bzw. ruhenden Verkehr und haben keinen Straßencharakter. Autofahrer in einem öffentlichen Parkhaus müssen grundsätzlich mit Parkplatzsuchverkehr rechnen und können sich nicht auf ihre Vorfahrt verlassen. 

Auch auf die Fahrspuren aufgezeichnete Richtungspfeile sind nicht verbindlich. Sie stellen nach Meinung vieler Gerichte ausschließlich eine Empfehlung dar (vgl. AG Homburg, Az.: 4 C 175/02).

Unser Tipp: Verkehrsrechtsschutz

Ob Verkehrsunfall oder Ärger mit der Werkstatt: Schnell kann aus einer Kleinigkeit ein kostspieliges Verfahren werden. Setzen Sie in solchen Fällen auf die zuverlässige Verkehrsrechtsschutz.

Jetzt berechnen

Öffentlicher Parkplatz: Geschwindigkeit beachten!

Mit 30 km/h über den Parkplatz oder durch das Parkhaus fahren? Das ist verboten. Gerichte verlangen beim Parken eine erhöhte Rücksichtnahme – und Fahren mit Schrittgeschwindigkeit. Darüber hinaus müssen Verkehrsteilnehmer bei der Parkplatzsuche jederzeit bereit sein, anzuhalten und ihren Parkvorgang abzubrechen (LG Saarbrücken, Az.: 13 S 122/12).

Eine überhöhte Geschwindigkeit auf einem öffentlichen Parkplatze führt im Falle eines Unfalls in der Regel zu einer Teilschuld. Wer ein- oder ausparkt, sollte berücksichtigen, dass auch andere Autofahrer das tun.

Fallbeispiel: Ruhender Verkehr unterliegt nicht der Vorfahrtsregelung

Das OLG München verhandelte im Jahre 2020 folgenden Fall (Az.: 10 U 6767/19):

Ein Autofahrer fuhr über eine Rampe in ein Parkhaus. Seine Fahrspur kreuzte eine andere Fahrspur, aus der von links ein weiteres Fahrzeug kam. Beide Pkws stießen zusammen. Auf Grundlage von § 8 Abs. 1 StVO forderte der Einfahrende vom Unfallgegner die volle Schadensregulierung. Die Versicherung des Unfallgegners beglich jedoch nur die Hälfte des Schadens – mit Verweis auf das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

Das OLG München gab der Versicherung recht. Nach Ansicht der Richter bilden die Fahrgassen zwischen markierten Parkreihen keine Fahrbahn mit Straßencharakter – und sind somit nicht Teil des Fließverkehrs. Folglich ließe sich die Regel „rechts vor links“ nur auf die Fahrspuren, die allein dem Ein- oder Ausfahren aus einem Parkhaus dienen, anwenden. Aus diesem Grund sprach das OLG München beiden Unfallbeteiligten eine Mitschuld von 50 Prozent zu.

Privatparkplatz: StVO nur unter Umständen gültig

Wie sieht es auf Privatparkplätzen aus? Gilt hier die StVO in vollem Umfang?

Grundsätzlich gehört ein Privatparkplatz nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Folglich kann der Betreiber die Verkehrsregeln selbst festlegen. Dies geschieht in der Regel durch ein Schild „Hier gilt die StVO“. Fehlt ein solches Schild, müssen sich Autofahrer untereinander verständigen, wer Vorfahrt hat.

Allerdings können auch Privatparkplätze als „öffentlicher Verkehrsraum“ gelten, sofern sie frei zugänglich sind (vgl. LG Potsdam, Az.: 27 Ns 143/03). Dies gilt häufig für Privatparkplätze vor Supermärkten, Einkaufszentren oder Arztpraxen.

Rechtsschutz-Tipp für den Verkehr

Verkehrsrechtsschutz

Ob Verkehrsunfall oder Ärger mit der Werkstatt: Schnell kann aus einer Kleinigkeit ein kostspieliges Verfahren werden. Setzen Sie in solchen Fällen auf die zuverlässige Verkehrsrechtsschutz.

Mehr erfahren

Telefonische Rechtsberatung

Im besten Fall lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Lassen Sie sich direkt von einem unabhängigen Anwalt am Telefon beraten. Kompetent, schnell, kostenlos und ohne Mehrbeitrag. 

0800 000 7884


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

Rechtsschutz online abschließen

Sichern Sie sich gegen rechtliche Streitigkeiten ab mit dem zuverlässigen DEURAG Rechtsschutz! Ihre Optionen:

  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz
  • Rechtsschutz für Mieter
  • Rechtschutz für Vermieter
Icon Online Rechner