22.04.2021
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Was Patienten wissen müssen
Unfall, Schlaganfall oder eine schwere Erkrankung – viele Menschen stellen sich die Frage, wer über ihre medizinische Behandlung und persönlichen Angelegenheiten entscheidet, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Mithilfe einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann jeder für den Ernstfall vorsorgen. Doch was genau verbirgt sich hinter diesen Begriffen? Wo sind die Unterschiede und was gibt es bei der Erstellung zu beachten? Dieser Artikel fasst alles Wissenswerte übersichtlich zusammen.
Der Unterschied zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Wer für den Fall, dass er wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst fällen kann, vorsorgen möchte, hat im Wesentlichen drei Möglichkeiten.
Die Patientenverfügung
Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Erklärung des eigenen Willens. Sie wird wirksam, sobald der Erklärende nicht mehr in der Lage ist, seine Zustimmung oder Ablehnung zu einer medizinischen Behandlung zu geben. Mithilfe einer Patientenverfügung legt der Erklärende also fest, ob er in bestimmte Untersuchungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt. Diese Erklärung bezieht sich beispielsweise auf:
- Reanimationsmaßnahmen
- bewusstseinsdämpfende Medikamente
- künstliche Ernährung
und ist für den/die behandelnden Arzt/Ärzte im Rahmen der gesetzlichen Patientenrechte verbindlich.
Die Vorsorgevollmacht
Auch die Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung mit Rechtscharakter. Anders als bei einer Patientenverfügung erklärt der Ersteller jedoch nicht direkt seinen Willen, vielmehr berechtigt er eine oder mehrere Personen, in seinem Namen handeln zu dürfen – also seinen Willen zu vertreten und diesem Ausdruck und Geltung zu verleihen.
Eine Vorsorgevollmacht kann sich – ebenso wie die Patientenverfügung – auf medizinische bzw. pflegerische Maßnahmen als auch auf andere Bereiche, zum Beispiel die Vermögenssorge, beziehen.
Die Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willenserklärung des Erstellers. Sie wird gem. § 1896 BGB wirksam, sobald sich der Erklärende infolge einer Krankheit nicht mehr selbst versorgen kann und das Gericht es aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Verfügenden für notwendig erachtet, einen Betreuer zu bestellen.
Mittels einer Betreuungsverfügung kann beispielsweise bestimmt werden:
- wer zum Betreuer bestellt werden soll – und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB)
- wo der Wohnsitz des Betreuten sein soll
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Das ist zu beachten
Verfügungen und Vollmachten sind grundsätzlich schriftlich und eindeutig formuliert zu erstellen. So entschied der Bundesgerichtshof beispielsweise (Az.: XII ZB 61/16), dass pauschale Formulierungen wie „keine lebenserhaltende Maßnahmen“ nicht ausreichen. Vielmehr ist es erforderlich, die gewünschten/unerwünschten Maßnahmen konkret zu benennen.
Voraussetzung für die Gültigkeit ist zudem, dass der Ersteller einwilligungsfähig und volljährig ist. Er darf folglich nicht durch eine Krankheit oder Behinderung daran gehindert sein, sein Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen.
Eine Beglaubigung durch einen Notar ist nicht erforderlich, auch sind bei der Erstellung keine Zeugen nötig.
Tipp: Die DEURAG bietet im Rahmen ihrer Serviceleistungen für Kunden die Erstellung rechtswirksamer Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten an.
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht: Gültigkeit
Eine wirksame Patientenverfügung ist vom Zeitpunkt der Unterschrift des Erklärenden bis zu dessen Tod oder zum Widerruf der Verfügung gültig. Selbiges gilt für die Betreuungsverfügung.
Eine Vorsorgevollmacht gilt jedoch üblicherweise über den Tod des Erstellers hinaus. Dies ist wichtig, damit der oder die Bevollmächtigte auch nach dem Ableben des Erklärenden in dessen Sinne handeln können – beispielsweise, um sich um finanzielle Angelegenheiten oder die Auflösung der Wohnung zu kümmern, bis die Erben ermittelt sind.
Keine Vollmacht oder Verfügung: Wer entscheidet?
Liegt keine Patientenverfügung vor oder ist deren Formulierung zu unkonkret, entscheiden die Vertreter (beispielsweise Ehepartner oder Kinder) gemeinsam mit den behandelnden Ärzten. Grundlage für alle Entscheidungen ist der mutmaßliche Wille des Patienten über die anstehende Behandlung. Dieser wird aus schriftlichen oder mündlichen Äußerungen des Patienten in der Vergangenheit, religiösen Überzeugungen und persönlichen Wertvorstellungen ermittelt.
Fehlt es an einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung, wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer bzw. Stellvertreter, der sich um alle Bereiche kümmert, welche der Patient nicht mehr selbst übernehmen kann.
Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.
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