16.12.2019 – zuletzt aktualisiert am: 11.04.2022

Rechte im Restaurant – Nicht alles muss hingenommen werden!

Ungenießbare Speisen, lange Wartezeiten und unfreundliches Personal: Viele haben schon einmal schlechte Erfahrungen im Restaurant gesammelt. Ob beim Geschäftsessen oder einem romantischen Abend mit dem Partner – wer sich einen Restaurantbesuch gönnt, möchte verwöhnt werden. Doch was ist, wenn es eine lange Wartezeit im Restaurant gibt oder der reservierte Tisch nicht verfügbar ist? Und: Was tun, wenn nach dem Restaurantbesuch Übelkeit auftritt? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Rechte bei einem Besuch im Restaurant.

Das Wichtigste in Kürze:
Ihre Rechte und Pflichten im Restaurant

  • Eine Reservierung ist für beide Seiten eine „Anbahnung eines Bewirtungsvertrages“. Wird eine Reservierung nicht eingehalten, können für beide Seiten Schadensersatzansprüche entstehen.
  • Gäste müssen eine gewisse Wartezeit auf das Essen und bei der Rechnung hinnehmen. Abhängig von der Situation kann man aber mit der Bewirtung eine Frist kommunizieren, nach der Ansprüche auf eine Zahlungsminderung erhoben werden können.
  • Es gibt kein Recht auf Kartenzahlung.
  • Wenn das bestellte Essen fehlerhaft geliefert wird oder gesundheitliche Probleme nach dem Essen auftreten, kann eine Zahlungsminderung oder sogar Schmerzensgeld verlangt werden. Dafür müssen allerdings situationsabhängig individuelle Bedingungen erfüllt sein.
  • Eine Garderobenhaftungbesteht nur, wenn die Garderobe nicht vom Platz des Gastes aus einsehbar ist.
  • Bei Stürzen oder einem Unfall im Restaurant haften Inhabende nur, wenn eine Verkehrssicherheitspflicht vernachlässigt wurde.

Ist eine Reservierung im Restaurant verbindlich?

Eine Tischreservierung ist grundsätzlich verbindlich. Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht Siegburg gefällt (Az. 6 C 464/90). Wird die Reservierung storniert, so können Restaurantinhabende Schadenersatz verlangen. Allerdings nur dann, wenn diese tatsächlich nachweisen können, dass aufgrund der Stornierung andere Gäste abgewiesen wurden oder diese vergebliche Aufwendungen hatten (Landgericht Kiel, Az. 8 S 160/97).

Im umgekehrten Fall haben auch Restaurantbesuchende aufgrund einer getätigten Reservierung gewisse Rechte. Die Reservierung dient der „Anbahnung eines Bewirtungsvertrages“ und begründet infolgedessen einen Schadenersatzanspruch.

Beispiel:Anspruch auf Schadenersatz im Restaurant

Sollte ein Wirt seinen Gästen nicht binnen 30 Minuten einen Tisch zuweisen, können diese infolgedessen erlittene Schäden zurückfordern. Dies können beispielsweise Anfahrtskosten sein oder bei zeitlich festgelegten Veranstaltungen entstandene höhere Kosten bei einem Besuch eines anderen Restaurants. Eine private Rechtsschutzversicherung hilft Betroffenen im Streitfall bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

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Wie lange muss man im Restaurant auf sein Essen warten?

Grundsätzlich gilt: Lange Wartezeiten auf das Essen muss man im Restaurant nicht hinnehmen. Je gehobener dabei die Klasse des Restaurants, desto länger darf die Wartezeit auf das Essen ausfallen. Im Schnellimbiss gelten 20 bis 25 Minuten als üblich, bei einem 5-Gänge-Menü im Sterne-Restaurant ist eine Wartezeit von bis zu einer Stunde zu tolerieren. Wird das bestellte Essen erheblich zu spät serviert, kann ein Anspruch auf Rechnungskürzung bestehen: So konnten beispielsweise Restaurantbesuchende bei einer Verspätung von über 1,5 Stunden verlangen, dass der Rechnungsbetrag um bis zu 30 Prozent gekürzt wurde (Urteil v. 12.5.1993, Az. 1 S 196/92).

Bevor man jedoch ohne Zahlung das Restaurant verlässt, sollte man die Bewirtung auf die Wartezeit hinweisen und eine angemessene Frist nennen. Nach Ablauf der Frist können Gäste selbst entscheiden, ob diese die Speisen annehmen oder lieber vom Vertrag zurücktreten möchten.

Bestelltes Essen schmeckt nicht: Was nun?

Ähnlich wie beim Kauf einer Ware stehen Restaurantbesuchenden bei der Bestellung Gewährleistungsrechte zu. Das bedeutet: Ist das Essen ungenießbar oder von einer minderen Qualität, ist der Mangel der Bedienung oder dem Inhabenden unverzüglich mitzuteilen. Dabei muss der Mangel tatsächlich objektiv benannt werden können. Wenn das Essen einfach nur nicht dem persönlichen Geschmack entspricht, ist dies kein Grund für eine Reklamation oder einen Preisnachlass.

Restaurantinhabende haben bei Beschwerden über das servierte Essen grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung, beispielsweise, indem das Gericht nachgewürzt oder neu zubereitet wird. Erst, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird, haben Gäste das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei der kompletten Rückgabe des Gerichtes besteht dann keine Zahlungspflicht. Wurde hingegen bereits ein Teil gegessen, kann der Rechnungsbetrag nur anteilig gekürzt werden. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Restaurantbesuchende einen gravierenden Mangel, beispielsweise eine Schnecke im Salat, erst entdecken, nachdem sie bereits etwas gegessen haben.

Wie lange muss man im Restaurant auf seine Rechnung warten?

Die Servicekräfte kommen nicht und Handzeichen werden ignoriert? Darf man in diesem Fall gehen ohne zu bezahlen? Wie lange man im Restaurant auf die Rechnung warten muss, ist rechtlich nicht verbindlich festgelegt. Als Richtwert gelten 30 Minuten Wartezeit, allerdings kommt es auf den Einzelfall an, wie lange auf die Rechnung gewartet werden muss.

Bringt die Servicekraft die Rechnung nicht, obwohl ein Gast mehrfach verlangt zu zahlen, befindet sich diese gemäß §§ 293 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Annahmeverzug. Dies entbindet Restaurantbesuchende allerdings nicht davon, die Rechnung zu begleichen. Die Beweislast für den Annahmeverzug liegt grundsätzlich beim Gast. Bevor Gäste sich also dazu entschließen, aufzustehen und einfach ohne zu bezahlen zu gehen, sollten diese mehrfach – mindestens drei Mal – die Rechnung anfordern. Bleiben die Zahlversuche erfolglos, können die Personalien hinterlegt werden, um die Rechnung im Nachgang zu begleichen.

Bezahlen im Restaurant: Ist die Kartenzahlung freiwillig?

Sollten Restaurantinhabende die Kartenzahlung ablehnen, ist dies ihr „übergeordnetes Recht“. Per Gesetz ist jedermann lediglich dazu verpflichtet, Zahlungen in Euro-Banknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer Verbindlichkeit zu akzeptieren. Der Service der EC-Karten- oder VISA-Kartenzahlung ist eine freiwillige Zusatzleistung, auf die Gäste keinen gesetzlichen Anspruch haben.

Magen-Darm-Beschwerden, Übelkeit oder Lebensmittelvergiftung nach Restaurantbesuch: Welche Rechte habe ich?

Wer nach einem Restaurantbesuch von Magen-Darm-Beschwerden geplagt wird, hat gem. § 280 BGB i.V.m. § 253 BGB und § 1 ProdHaftG i.V.m § 8 ProdHaftG unter Umständen einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Allerdings nur dann, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Essen und den gesundheitlichen Problemen nachgewiesen werden kann. Das AG Düsseldorf urteilte dazu: Für die Nachweiserbringung reiche es jedoch nicht aus, dass der oder die Betroffene kurz nach dem Restaurantbesuch einen Arzt konsultiert und dieser eine Lebensmittelinfektion feststellt (Vgl. Urteil v. 8.8.2014, Az. 26 C 11325/13).

Vielmehr müssen Betroffene nachweisen, dass die krankheitserregenden Bakterien in dem verzehrten Essen vorhanden waren. Dies gestaltet sich in der Praxis zumeist schwierig, da oft keine Reste des Essens mehr existieren, um die Bakterienstämme miteinander zu vergleichen. Entsprechende Klagen werden von der gängigen Rechtsprechung aufgrund eines fehlenden Kausalzusammenhangs regelmäßig abgewiesen.

Jacke im Restaurant verschwunden: Wann besteht Garderobenhaftung?

Verschwindet die Jacke im Restaurant, haftet der Restaurantinhabende dafür meistens nicht. Der Grund: In vielen Betrieben hängen Hinweisschilder wie „Für Garderobe keine Haftung“. Gäste müssen demnach selbst entscheiden, ob diese das Risiko, der Jacke verlustig zu werden, eingehen möchten. Ausnahme: Ist die Garderobe jedoch vom Platz des Gastes aus nicht einsehbar, müssen Inhabende des Restaurants für beschädigte oder verschwundene Kleidung aufkommen.

Sturz oder Unfall im Restaurant: Wer haftet?

Egal ob Stolpern, Ausrutschen oder Stoßen: In diesem Fall hat ein Gast leider Pech gehabt und kann den Inhaber oder die Inhaberin nicht zur Verantwortung ziehen.. Allerdings muss der Wirt oder die Wirtin in angemessener Art und Weise vor einer Schwelle an der Tür oder einem nassen Fußboden warnen, etwa mit einem Warnschild, einer farbigen Markierung oder auch einer ausreichenden Beleuchtung (Az.: 6 U 29/99). In Streitfällen wird dem Gast allerdings auch regelmäßig zugemutet, eine potentielle Rutschgefahr selbst zu erkennen (AZ: 6 U 5/13). Kommt das Restaurant seiner Verkehrssicherheitspflicht allerdings nicht nach, sind Restaurantinhabende schadenersatzpflichtig.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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