08.02.2021

Rettungseinsatz: Wer zahlt?

Polizei, Feuerwehr und Krankenwagen: Ein Verkehrsunfall mit Sach- und/oder Personenschäden verursacht Kosten – die sogenannten Rettungskosten. Diese umfassen nicht nur die Bergung der Unfallfahrzeuge, sondern auch die medizinische Versorgung der Unfallopfer. Doch wer muss zahlen? Welche Kosten trägt die Versicherung und wie sieht es mit der Kostenübernahme bei einem „übertriebenen“ Rettungseinsatz aus?

Was kostet ein Rettungseinsatz?

Die Höhe der Rettungskosten hängt von der Schwere des Unfalls sowie der notwendigen Hilfe- und Bergungsmaßnahmen ab. Hierzu gehören:

  • die Pannenhilfe
  • das Abschleppen eines Unfallfahrzeugs
  • der Notdiensteinsatz
  • der Nottransport von verletzten Personen

 

Wer trägt die Rettungskosten?

Grundsätzlich gilt: Mit dem Absetzen eines Notrufs und dem Eintreffen des Rettungsdienstes am Einsatzort wird ein Transport- und Behandlungsvertrag eingegangen. Der Rettungsdienst hat die primäre Leistungspflicht, die Unfallstelle zu sichern, das Unfallopfer zu bergen und es schnellstmöglich in ein geeignetes Krankenhaus zu transportieren. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verunfallte, den Rettungseinsatz zu bezahlen.

Ist der Verunfallte nicht in der Lage, selbst Hilfe zu rufen, greifen die Regeln über die sogenannte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 BGB. Maßgeblich hierbei ist der hypothetische Wille des Verunfallten, gerettet und medizinisch versorgt zu werden.

Kostenübernahme Rettungseinsatz: Welche Kosten trägt die Versicherung?

Gemäß § 83 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (kurz: VVG) sind die bei einem Verkehrsunfall entstehenden Rettungskosten vom Versicherungsanbieter des jeweiligen Versicherungsnehmers zu übernehmen. Dies gilt für alle Kosten, deren Einsatz der Versicherungsnehmer für erforderlich hält, um den entstandenen Schaden abzumildern oder weitere Schäden abzuwenden.

Beispiel: Ein nach einem Verkehrsunfall verletzter Versicherungsnehmer alarmiert den Rettungsdienst. Nach dem Anruf stellt er fest, dass sein Fahrzeug größere Mengen Öl verliert. Er befürchtet Schäden für die Umwelt und alarmiert zusätzlich die Feuerwehr. Die Versicherung des Verunfallten muss sowohl die Kosten für die medizinische Versorgung als auch die Kosten für den Feuerwehreinsatz übernehmen.

Wann werden die Rettungskosten nicht übernommen?

Abhängig vom Versicherungsanbieter werden die Rettungskosten für den Versicherungsnehmer lediglich anteilig übernommen. Maßgeblich für die Höhe der Kostenübernahme ist die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme.

Üblicherweise übernehmen Versicherungsgesellschaften lediglich Rettungskosten, wenn diese die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Ist dies jedoch der Fall, kann die Versicherung die Kosten zunächst auslegen, sofern der Versicherungsnehmer dies anordnet und sich bereit erklärt, sie im Anschluss selbst zu tragen.

Notruf-Missbrauch: Wer trägt die Kosten für einen übertriebenen Rettungseinsatz?

Wer den Rettungsdienst ohne angemessenen Grund alarmiert, muss die Rettungskosten in der Regel selbst tragen. Ein entsprechendes Urteil hat das Verwaltungsgericht Gießen gefällt (Az.: 8 L 2835/10). Im vorliegenden Fall hatte ein Hauseigentümer aufgrund eines Wasserrohrbruchs die Feuerwehr alarmiert. Diese stellte bei Eintreffen am Einsatzort jedoch fest, dass die ausgetretene Wassermenge mit einem Putzlappen hätte entfernt werden können. Folglich musste der Hauseigentümer die Kosten für den Feuerwehreinsatz übernehmen.

Achtung: Das Absetzen eines Notrufs ohne offensichtlichen Notfall ist gem. § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Darin heißt es:

„Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Falschalarm: Wer trägt die Kosten?

Stellt sich ein vermeintlicher Notfall nach Eintreffen der Rettungskräfte als Falschalarm heraus, kann der Rettungsdienst weder vom Anrufer noch von anderen Unfallbeteiligten Kostenersatz verlangen. Denn: Niemand darf durch etwaige Schadenersatzansprüche davon abgehalten werden, in vermeintlichen Notsituationen den Rettungsdienst zu alarmieren.

Ein entsprechendes Urteil hat das Landgericht Berlin am 26.1.2011 gefällt (Az.: 49 S 106/10). Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Feuerwehr gerufen, da sie aus der Nachbarwohnung ein Stöhnen und Jammern vernahm und ihre Nachbarin in Lebensgefahr wähnte. Die Rettungskräfte brachen die Tür der vermeintlichen Rettungsbedürftigen auf, fanden die Wohnung jedoch leer vor. Der Vermieter der besorgten Anruferin verlangte Kostenersatz für die Erneuerung der zerstörten Wohnungstür, das Landgericht lehnte die Klage mit Verweis auf die Landesgesetze zur Gefahrenabwehr jedoch ab. Diese besagen, dass allein die Feuerwehr zu prüfen hat, welche Maßnahmen zur Rettung oder Bergung erforderlich sind. Folglich sind die Kosten für die Einsatzfahrt sowie die ergriffenen Rettungsmaßnahmen nicht vom Anrufer zu tragen.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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