17.06.2019

Ruhestörung: Ab wann gilt es als Lärmbelästigung?

Lachende Kinder, laute Musik und bellende Hunde: gelegentlicher Lärm im Mietshaus oder in der Wohnung ist kaum zu vermeiden. Doch was sagt eigentlich das Mietrecht zur Ruhestörung? Zu welchen Zeiten müssen Mieter besonders leise sein und stellt eine anhaltende Lärmbelästigung einen Grund für eine Mietminderung dar? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Ruhestörung: Die aktuelle Rechtslage

Ein bundesweites einheitliches Gesetz, das einheitliche Ruhezeiten vorgibt oder festlegt, welche Art von Lärm wann erlaubt ist, existiert in Deutschland nicht. Bund, Länder und Gemeinden haben jedoch verschiedene Rechtsgrundlagen geschaffen, um gegen Ruhestörungen vorzugehen. Dazu zählen:

 

Unterstützend besagt der § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz:

„Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“

Demnach kann eine Lärmbelästigung teuer werden, wenn ohne guten Grund und in unverhältnismäßigem Ausmaß die Ruhe der Nachbarschaft gestört wird. Eine unverhältnismäßige Ruhestörung liegt beispielsweise vor, wenn der Nachbar laut Musik hört oder außerhalb der vereinbarten Ruhezeiten ausgiebig duscht.

Ruhestörung: Zu welchen Zeiten müssen Mieter leise sein?

Für Ruhezeiten existiert in Deutschland keine bundesweite Regelung, stattdessen fällt ihre Festlegung in die Verantwortung der Bundesländer und Gemeinden. Die allgemeinen Ruhezeiten unterscheiden sich je nach Bundesland und reichen in der Regel von 22 Uhr nachts bis 6.00 Uhr morgens. Die Mittagsruhe reicht je nach Bundesland von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr oder von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr.

Zudem haben Vermieter die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben zur Lärmreduzierung mit der Hausordnung zu verschärfen. Der Hausordnung stimmt man mit der Unterzeichnung des Mietvertrages automatisch zu. Gilt für das Haus eine Hausordnung, müssen sich alle Mieter an die darin festgeschriebenen Ruhezeiten halten.

Was ist bei einer Ruhestörung zu tun?

Der Nachbar hört häufig laut Musik oder beginnt bereits am frühen Sonntagmorgen mit dem Rasenmähen? Es empfiehlt sich, zunächst ein klärendes Gespräch zu suchen, um seinem Anliegen auf diesem Wege Gehör zu verschaffen. Zeigt sich der Ruhestörer uneinsichtig, geht man wie folgt vor:

1. Führen eines Lärmprotokolls

Man notiert sich mit Datum und Uhrzeit die Länge und Häufigkeit der Ruhestörung. Wenn möglich, hält man mit Hilfe eines Dezibelmessgeräts auch die Lautstärke der Lärmbelästigung fest. Ein Lärmprotokoll dient im Falle eines Rechtsstreits als Beweismittel und hilft dabei, beim Vermieter eine etwaige Mietminderung durchzusetzen.

2. Information an den Vermieter

Ist der Nachbar uneinsichtig und verändert er trotz eines persönlichen Gespräches nicht sein Verhalten, informiert man den Vermieter über die anhaltende Ruhestörung. Dieser ist verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Störende Geräusche und Nachbarn beeinträchtigen diesen Zustand und können gemäß § 536 Abs. 1 BGB einen Mietmangel darstellen.

3. Meldung der Ruhestörung der Polizei

Wenn der Nachbar einfach keine Ruhe gibt, kann man als letzte Instanz die Polizei informieren. Diese hat das Recht, den Störer mündlich zu ermahnen, die Störquelle sofort mitzunehmen und ein Bußgeld zu verhängen. Unser Tipp: Für die Kontaktaufnahme nicht die Notfallnummer 110 nutzen, da es sich bei einer Ruhestörung um keinen Notfall handelt. Man wählt stattdessen die Telefonnummer der nächsten, für die Adresse zuständigen Polizeidienststelle.

Rechtfertigt eine Ruhestörung eine Mietminderung?

Wird der lärmende Nachbar trotz des Einschreitens von Vermieter und Polizei zum Dauerproblem, hat man unter Umständen ein Recht auf Mietminderung. Eine andauernde oder regelmäßige Lärmbelästigung stellt nach § 536 BGB einen Mietmangel dar, welcher die Wohnqualität in der Mietwohnung erheblich mindert.

Um wegen Ruhestörung eine Mietminderung vorzunehmen, stellt man bei dem Vermieter zunächst eine schriftliche Mängelanzeige. In diesem Schreiben kündigt man an, dass man beabsichtigt, die Miete zu verringern. Dem Vermieter eine angemessene Frist von zwei bis drei Wochen setzen, bis zu welcher er die Ruhestörung zu unterbinden hat. Erst wenn diese Frist ungenutzt verstrichen ist, kann man die Mietminderung vornehmen.

Abmahnung und Kündigung wegen Ruhestörung

Nachdem man eine Mietminderung wegen Lärm angekündigt hat, wird der Vermieter zunächst das Gespräch mit dem Ruhestörer suchen. Zeigt dies keinen Erfolg, kann der Vermieter dem Störer wegen der Lärmbelästigung eine Abmahnung erteilen. Ändert der Ruhestörer auch danach nicht sein Verhalten, kann der Vermieter eine Kündigung wegen Lärmbelästigung aussprechen.

Bei einer langanhaltenden, unzumutbaren Lärmbelästigung hat man als Mieter das Recht auf eine außerordentliche fristlose Kündigung. Gemäß § 543 BGB ist diese zulässig, wenn dem Mieter durch den anhaltenden Lärm die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vermieter untätig bleibt oder die Ruhestörung trotz eines Einschreitens des Vermieters weiterhin besteht.

Ob eine fristlose Kündigung tatsächlich zulässig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen, um den Fall eingehend prüfen zu lassen. Eine zuverlässige Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem Anwalt.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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