28.10.2021

Schaden in der Waschanlage: Wer zahlt den Schaden?

Ein regelmäßiger Besuch in der Waschanlage ist für viele Autofahrer Pflicht. Doch nicht immer erstrahlt das Fahrzeug anschließend in neuem Glanz. Häufig trüben kleine Kratzer, losgelöste Zierleisten oder herausgefallene Spiegel die frische Optik. Dann stehen Autofahrer vor der Frage: Wer zahlt den Schaden? Wann der Waschanlagenbetreiber haftet und wann Kunden auf den Kosten sitzen bleiben, fasst dieser Artikel zusammen.

Regeln für die Waschstraße: Pflichten von Betreiber und Autofahrer

Jeder Kunde einer Waschanlage ist zunächst verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen durch die Bürsten oder das Gebläse zu vermeiden. Er muss:

  • die Antenne abschrauben
  • Fenster schließen
  • den Motor abstellen und den Gang herausnehmen
  • die Scheibenwischer abstellen bzw. den Regensensor deaktivieren


Im Gegenzug ist der Betreiber einer Waschanlage verpflichtet, die Waschanlage fachgerecht zu warten und die ordnungsgemäße Funktion regelmäßig zu überprüfen.

Schaden in der Waschanlage: Die Haftungsfrage

Grundsätzlich gilt: Sind durch die Nutzung einer Waschanlage oder Waschstraße Schäden entstanden, ist zunächst der Kunde in der Beweispflicht. Er muss nachweisen, dass der Schaden tatsächlich in der Waschanlage entstanden ist und nicht schon vorher vorlag. Darüber hinaus müssen Autofahrer nachweisen, dass sie die notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, um Schäden zu vermeiden. Können Kunden einer Waschanlage ihre Beweispflicht nicht erfüllen, bleiben sie auf dem entstandenen Schaden sitzen.

Kann der Kunde nachweisen, dass der Schaden in der Waschanlage eingetreten ist, wird zu Lasten des Betreibers vermutet, dass auch eine Pflichtverletzung vorliegt. Dieser muss sodann beweisen, dass doch keine Pflichtverletzung vorliegt. Typische Pflichtverletzungen liegen in etwa vor, wenn die Anlage nicht ordnungsgemäß gewartet wurde oder der Kunde im Vorwege nicht sachgerecht über die Verhaltensregeln informiert wurde. Kann der Betreiber jedoch beispielsweise nachweisen, dass die Anlage ordnungsgemäß gewartet wurde und der Fehler trotz Einhaltung aller Vorgaben nicht hätte verhindert werden können, kann ihm keine Schuld angelastet werden und der Geschädigte muss sich gegebenenfalls an den Hersteller der Anlage wenden.

Diese Haftung lässt sich auch nicht durch Haftungshinweise (beispielsweise durch Hinweisschilder) ausschließen. Ein genereller Haftungsausschluss ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes unzulässig (Az.: X CR 133/03). Das gilt auch dann, wenn der Haftungsausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliert wurde.

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Waschanlage: Welcher Schaden ersetzt werden muss – und welcher nicht

Lackschäden

Kratzer durch eine Waschanlage – genauer gesagt durch verschmutzte oder abgenutzte Bürsten – sind keine Seltenheit. Für diese Schäden kann der Betreiber in Haftung genommen werden. Vorausgesetzt, der Kunde kann nachweisen, dass die Kratzer nicht bereits vorher vorhanden waren.

Schäden an Zierleisten oder Felgen

Für abgerissene Zierleisten oder lockere Radkappen haftet der Betreiber, sofern der Schaden tatsächlich durch die Waschanlage entstanden ist. Haben sich die Zierleisten jedoch aufgrund eines mangelhaften Klebstoffs gelöst oder waren Radkappen nicht richtig befestigt, ist der Schaden vom Kunden zu tragen.

Schäden an Spiegeln oder Scheiben

Etwas eindeutiger ist die Schadenursache bei kaputten Spiegeln oder Frontscheiben. Einen entsprechenden Schaden hätte der Kunde mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einfahrt in die Waschanlage bemerkt. Darüber hinaus lässt sich vergleichsweise einfach nachweisen, ob ein Spiegel durch die Bürsten abgerissen oder ob eine Scheibe durch die Trocknungsbügel beschädigt wurde. In beiden Fällen haftet der Betreiber.

Das richtige Handeln in der Waschanlage: Schaden melden und dokumentieren

Wer nach dem Besuch in der Waschanlage Schäden am eigenen Fahrzeug bemerkt, sollte diesen umgehend beim Waschanlagenbetreiber melden. Darüber hinaus ist der Schadenszeitpunkt samt Ort, Datum und Zeit exakt festzuhalten. Das Anfertigen von Fotoaufnahmen erleichtert die spätere Beweisführung vor Gericht. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hilft Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Bei besonders schweren Schäden ist es häufig lohnenswert, einen Sachverständigen einzuschalten. Dieser kann Vorschäden ausschließen sowie den Zeitpunkt des Schadens näher bestimmen. Auch das Erkennen von defekten Bauteilen der Waschanlage gehört zum Aufgabengebiet eines Sachverständigen. Letzteres führt jedoch nicht automatisch zu einer Haftung des Betreibers. Kann dieser eine fachgerechte Wartung und Überprüfung der Waschanlage lückenlos dokumentieren, ist eine Haftung unter Umständen ausgeschlossen.

Auffahrunfall in der Waschanlage: Wer haftet?

Auffahrunfälle zählen in vollautomatisierten Waschanlagen zu den häufigsten Schadensursachen. Damit die Gefahr für einen solchen Unfall bestmöglich minimiert wird, müssen Betreiber ihre Kunden vor der Einfahrt über die gültigen Verhaltensregeln informieren:

  • Motor aus
  • Lenkrad freilassen
  • Gang raus nehmen/Automatik auf „N“
  • Handbremse lösen


Diese Informationspflicht für Waschstraßenbetreiber wurde vom Bundesgerichtshof in einem Urteil bestätigt (Az.: VII ZR 251/17).

Kommt der Betreiber dieser Pflicht nicht nach, haftet er in der Regel für entstandene Schäden. Auch dann, wenn es durch ein seltenes, aber vorhersehbares Fehlverhalten eines Kunden zum Schaden kommt.


Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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