30.12.2019

Schnee auf Balkon und Terrasse – Wann muss geräumt werden?

Die gesetzliche Räumpflicht betrifft lediglich Straßen und Gehwege – so die gängige Meinung. Doch auch die Schneeschicht auf Balkonen und Terrassen muss regelmäßig entfernt werden. Die Pflicht zur Schneeräumung trifft Haus- und Grundstückseigentümer ebenso wie Vermieter. Unter welchen Umständen diese ihre Pflicht auf die Mieter übertragen können, wie der Schnee ordnungsgemäß entsorgt wird und wer bei Schäden Dritter haftet, erläutert dieser Artikel.

Schnee schieben: Gesetzliche Räumpflicht in Deutschland

In Deutschland existiert kein bundeseinheitliches Gesetz zur Schneeräumung. Die gesetzliche Regelung zum Winterdienst obliegt mit Ausnahme der Bundesstraßen den Ländern. Entsprechende Regelungen sind in den Ortssatzungen zu finden, welchen die Landesstraßengesetze als übergeordneter Rahmen dienen. Die Regelungen für Ihr Bundesland können Sie der nachfolgenden Auflistung entnehmen:

 

Schnee auf Balkon und Terrasse: Diese Pflichten haben Mieter und Vermieter

Hausbesitzer und Vermieter haben eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht und müssen dafür sorgen, dass die an ihre Immobilie angrenzenden Wege begehbar bleiben. Diese Pflicht können Vermieter auf die Mieter übertragen. Doch wie sieht es mit der Räumpflicht auf Balkonen und Terrassen aus?

Hier gilt: Eine generelle Räumpflicht existiert in Deutschland nicht. Vermieter haben jedoch das Recht, ihre Mieter zur Schneeräumung auf dem Balkon oder der Terrasse zu verpflichten. Entsprechende Regelungen müssen schriftlich im Mietvertrag der in der Hausordnung fixiert werden, mündliche oder telefonische Absprachen sind grundsätzlich unzulässig.

Alternativ können Vermieter einen externen Dienstleister für die Schneeräumung beauftragen. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Mieter üblicherweise über die Betriebskosten in Rechnung gestellt.

Schneelast auf Balkon und Terrasse: Wohin mit dem Schnee?

Vor allem bei starkem Schneefall sammelt sich auf dem Balkon rasch eine große Menge Schnee. Diese kann dazu führen, dass die Statik des Balkons aufgrund der Schneelast gefährdet ist. Aus diesem Grund sollte der Schnee spätestens ab einer Höhe von 10 cm geräumt werden.

Mieter sollten den Schnee jedoch nicht einfach vom Balkon werfen. Dieser ist stattdessen in der Badewanne oder Dusche aufzutauen, um Streitigkeit mit den darunter wohnenden Nachbarn zu vermeiden. Alternativ kann der Schnee in einem Eimer auf öffentlichen Grund transportiert und dort abgeladen werden, wo er weder den Verkehr behindert noch Pflanzen beschädigt.

Verstoß gegen die Schneeräumpflicht: Mögliche Konsequenzen für Mieter

Enthält der Mietvertrag oder die Hausordnung einer Wohnung einen klaren Hinweis auf eine Schneeräumpflicht, so müssen Mieter diese erfüllen. Kommen sie ihrer Schneeräumpflicht nicht nach, drohen Konsequenzen. Bei einfachen Verstößen hat der Vermieter das Recht eine Abmahnung auszusprechen und Mieter zur Nacherfüllung aufzufordern. Bei einer dauerhaften Missachtung der Schneeräumpflicht kann der Vermieter kündigen – unter Umständen sogar fristlos. Dann nämlich, wenn der Mieter seine Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt und dadurch ein Schaden am Mietobjekt zu erwarten ist. Eine zuverlässige Vermieter-Rechtsschutzversicherung hilft Vermietern im Streitfall bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Verkehrssicherheitspflicht: Haftung bei Schäden Dritter

Grundsätzlich gilt: Wen eine Räumpflicht trifft, der muss für Sicherheit sorgen. Hat ein Vermieter seine Verkehrssicherheitspflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf seine Mieter übertragen, haften diese für alle Schäden, welche Dritte durch eine etwaige Pflichtverletzung ihrerseits erleiden.

Versäumen es die Mieter beispielsweise, den Gehweg vor dem Miethaus von Schnee und Eis zu befreien und verunfallt ein Passant, kann dieser einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld eltend machen. Fällt Schnee vom Balkon und kommt dadurch ein Dritter zu Schaden, haftet der Mieter ebenfalls – sofern er nachweislich gegen seine Räumpflicht verstoßen hat und dieser Verstoß in einem ursächlichen Zusammenhang zum eingetretenen Schaden steht.

Auch für Schäden, die am Mietobjekt selbst eintreten, haften Mieter im Falle einer Pflichtverletzung. Entsteht beispielsweise durch die Schneemassen auf dem Balkon ein Wasserschaden in der darunter liegenden Wohnung, sind Mieter gegenüber Ihrem Vermieter schadenersatzpflichtig (vgl. AG Neukölln vom 5.10.2011 Az.: 13 C 197/11). Schneemassen auf dem Dach und Eiszapfen an Regenrinnen, von denen Gefahren für Passanten ausgehen, fallen jedoch grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Eigentümers.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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