04.03.2021

Selbstständig im Gesundheitswesen – Das ist zu beachten

4,5 Millionen Beschäftigte zählt das Gesundheitswesen. Von der eigenen Praxis träumen nicht nur Ärzte, sondern auch Fitnesstrainer, Heilpraktiker und psychologische Berater. Dank einer alternden Gesellschaft und eines steigenden Gesundheitsinteresses steht es um die freien Gesundheitsberufe gut. Was es bei der Selbstständigkeit im Gesundheitswesen zu beachten gilt und welche gesetzlichen Vorschriften gelten, fasst dieser Artikel zusammen.

Was ist ein freier Gesundheitsberuf?

Bei einem freien Gesundheitsberuf handelt es sich um eine:

  • gesundheitsbezogene
  • beratende, anleitende oder praktische Tätigkeit am Menschen,

 

die nicht dem Erkennen, der Heilung oder der Linderung von Beschwerden oder Erkrankungen dient. Die gesetzliche Abgrenzung zur Ausübung der Heilkunde definiert § 1 Heilpraktikergesetz (kurz: HPG). Darin heißt es:

„Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“

Daraus folgt, dass Anwendungen zum Zwecke der primären Gesundheitsvorsorge keine Ausübung der Heilkunde darstellen und im freien Gesundheitsberuf Anwendung finden können.

Typische freie Gesundheitsberufe sind beispielsweise:

  • Gesundheitspraktiker
  • Gesundheitsberater
  • Biopraktiker
  • Psychologische Berater
  • Fitness Coaches

 

Die Bezeichnung „frei“ bedeutet, dass der Ausübende bei seiner Tätigkeit keiner direkten gesetzlichen Regelung unterliegt. Er ist jedoch verpflichtet, Methoden anzuwenden, die er beherrscht oder für welche er ausreichend qualifiziert ist.

Hinweis: Erfolgt eine Anwendung explizit zum Zwecke der Heilung oder Linderung von Krankheiten, darf diese nur von Ärzten oder staatlich ausgebildeten Selbstständigen praktiziert werden.

Vorschriften für freie Gesundheitsberufe

Für die freien Gesundheitsberufe existieren kein eigenes Berufsgesetz oder Zugangsvoraussetzungen. Es gibt jedoch Gesetze, welche dennoch beachtet werden müssen. Dazu zählen unter anderem:

 

Diese Gesetze werden spätestens dann relevant, wenn der Ausübende in die Öffentlichkeit tritt. Beispielsweise, um mit einer Webseite oder Flyern für seine Dienstleistungen zu werben.

Wer seinen Kunden die Wirksamkeit einer Methode, eines Gerätes oder eines Produktes erklärt, ohne dass es hierfür einen wissenschaftlichen Nachweis gibt, betreibt in der Regel eine irreführende Werbung i.S.d. § 5 und § 6 UWG.

Selbstständig in der Gesundheitsbranche: Was gilt für Mediziner und staatlich ausgebildete Selbstständige?

Mediziner und staatlich ausgebildete Selbstständige im Gesundheitswesen werden an Berufsfachschulen oder Universitäten ausgebildet. Ihre Ausbildung regelt das Bundesausbildungsgesetz bzw. die Handwerksordnung. Sie arbeiten anschließend entweder in einem sogenannten Gesundheitsberuf, in welchem sie auf Grundlage eines bestehenden Berufsgesetzes ausschließlich weisungsgebunden tätig werden dürfen oder als Selbstständige. Im Rahmen ihrer Selbstständigkeit sind Mediziner (beispielsweise ein selbstständiger Arzt) weiterhin an bestimmte Gesetze gebunden. Hierzu zählen vor allem:

 

Zudem gilt: Wer selbstständig im Bereich des Gesundheitswesens arbeiten möchte, muss dies dem Finanzamt mitteilen. Wer mit Krankenkassen abrechnen möchte, muss zusätzlich eine Zulassung der Krankenkassen nachweisen. Diese ist gemeinsam mit der Institutionskennzeichnung bei den Arbeitsgemeinschaften der Kranken- und Ersatzkassen zu beantragen.

Heilberufe: Umsatzsteuer beachten!

Selbstständige, die ihre Leistungen nach ärztlicher Verordnung erbringen oder erkrankte Menschen behandeln, sind üblicherweise von der Umsatzsteuer befreit. Die gesetzliche Grundlage bildet § 4 Abs. 14 Umsatzsteuergesetz (kurz: UStG).

Dies gilt jedoch nicht für Selbstständige, die weder Mediziner noch staatlich geprüfte Gesundheitsdienstleister sind – wie beispielsweise Fitness Coaches, Gesundheitsberater und Biopraktiker. Diese Berufsgruppe ist dazu verpflichtet, auf ihren Rechnungen eine Umsatzsteuer auszuweisen.

Sonderfall: Wellness

Dienstleistungen, die eher dem Bereich Wellness angehören, sind keine Heilberufe. Sie fördern zwar die Gesundheit, tun im Gegensatz zu einem selbstständigen Heilberuf jedoch nichts gegen Krankheiten.

Daraus folgt: Wer Dienstleistungen wie Wellness-Massagen anbietet, muss Umsatzsteuer einziehen und an das Finanzamt abführen. Zudem ist zur Gründung der Selbstständigkeit ein Gewerbeschein erforderlich. Eine Abrechnung mit der Krankenkasse ist für Selbstständige in der Wellness-Branche nicht möglich.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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