24.02.2020

Selbstständig machen als Tagesmutter – Muss ich als Tagesmutter ein Gewerbe anmelden?

Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Tagesmutter erfordert neben der persönlichen und fachlichen Kompetenz auch die Auseinandersetzung mit formalen Voraussetzungen. In diesem Zusammenhang stellt sich für viele angehende Selbstständige die Frage: Benötige ich als Tagesmutter eine Gewerbeanmeldung? Gibt es regionale Unterschiede zu beachten und welche steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus dem Status der Selbstständigkeit?

Selbstständig als Tagesmutter: Grundlagen der Gewerbeordnung

Gemäß § 14 der Gewerbeordnung (kurz: GewO) betreibt jeder, der regelmäßig und dauerhaft auf eigene Rechnung und Verantwortung sowie mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitet, ein Gewerbe. Hiervon ausgenommen sind lediglich Freiberufler, Wissenschaftler sowie Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft. Zusätzlich definiert der § 6 GewO einige Berufsgruppen, für die keine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Darin heißt es:

„Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt[...]“

Demzufolge ist der Beruf der Tagesmutter von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung ausgenommen. Tagesmütter werden zunächst als Freiberufler eingestuft.

Freiberufliche Tagesmutter: Regionale Unterschiede beachten

Grundsätzlich gilt: Gem. § 43 SGB VIII darf eine selbstständige Tagesmutter maximal 5 Kinder betreuen. Jedoch besteht laut Landesrecht der Bundesländer die Möglichkeit, mehr als fünf Kinder gleichzeitig zu betreuen, sofern die Tagesmutter eine pädagogische Ausbildung nachweisen kann. Aber Achtung: Wird die Kindertagespflege in einem anderen Umfang angeboten, kann der ursprüngliche Status der Freiberuflichkeit – je nach Bundesland – entfallen. Grundsätzlich sollten angehende Tagesmütter das für ihr Wohngebiet zuständige Jugendamt sowie das Gewerbeaufsichtsamt kontaktieren, um weiterführende Informationen zu erhalten.

Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Status?

Gemäß § 6 GewO müssen selbstständige Tagesmütter für ihre Tätigkeit kein Gewerbe anmelden – sie werden als Freiberufler anerkannt, sofern sie die für ihr Bundesland zulässige Anzahl der zu betreuenden Kinder nicht überschreiten. Die Anerkennung als Freiberufler hat jedoch nicht nur Auswirkungen auf die Gewerbeanmeldung, sondern auch auf die Buchhaltung.

Selbstständige Tagesmütter sind nicht im Handelsregister eingetragen und somit nicht bilanzierungspflichtig. Sie können ihre Einkünfte in Form einer einfachen Einnahme-Überschussrechnung (kurz: EÜR) ermitteln. Achtung: Auch wenn für die professionelle Kinderbetreuung keine Gewerbeanmeldung notwendig ist, unterliegen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 EStG der Einkommenssteuer. Dies gilt seit 2009 für alle nicht im Angestelltenverhältnis tätigen Tagesmütter – unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Ferner sind nicht nur die Betreuungsleistung, sondern gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch die Erstattungen für Sachaufwände steuerpflichtig. Nicht steuerpflichtig hingegen sind die Erstattungen für Unfallversicherung, Altersvorsorge sowie Kranken- und Pflegeversicherung.

Tagesmutter: Gewerbe bereits angemeldet – was jetzt?

Wer für seine Tätigkeit als selbstständige Tagesmutter bereits ein Gewerbe angemeldet hat, erleidet keine finanziellen Nachteile. Denn: Die Höchstanzahl der Kinder, die betreut werden dürfen, ist gesetzlich festgelegt. Es ist also nahezu unmöglich, einen Verdienst zu erzielen, dessen Höhe zu einer Gewerbesteuerpflicht führen würde.

Unser Tipp

Selbstständige Tagesmütter sollten sich mithilfe eines Rechtsbeistandes über eine sogenannten Kleinbetriebsregelung informieren. Diese hat eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zur Folge und bewirkt eine deutliche Erleichterung der Steuererklärung. Eine zuverlässige Firmen-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.

Tagesmutter werden: Welche sonstigen Voraussetzungen gelten?

Für die selbstständige Tätigkeit als Tagesmutter ist gem. § 43 SGB VIII eine sogenannte Pflegeerlaubnis erforderlich. Sie wird vom zuständigen Jugendamt erteilt, sofern:

  • die angebotene Betreuung vergütet wird
  • die Arbeitszeit bei mehr als 15 Wochenstunden liegt
  • die Tätigkeit mehr als 3 Monate dauern soll
  • die Betreuung außerhalb der elterlichen Wohnräume stattfindet
  • bis zu 5 Kinder betreut werden

 

Üblicherweise ist bei der Überprüfung mit einer Eignungsfeststellung zu rechnen. Zudem muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt und ein unbedenklicher Gesundheitszustand durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Tagesmutter eine spezielle Ausbildung vor, die sich aus 160 Unterrichtsstunden zusammensetzt. Diese pädagogische Ausbildung soll angehende Selbstständige auf ihre Tätigkeit vorbereiten. Die Ausbildungsinhalte variieren je nach Bundesland – für die Teilnahme ist ein Hauptschulabschluss oder eine mittlere Reife vorzuweisen.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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