10.06.2019

Sorge- und Umgangsrecht – Die Unterschiede

Ob Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sorgerecht oder Umgangsrecht: alle drei sind auf das Wohl Ihres Kindes ausgerichtet. Dennoch verfolgen sie unterschiedliche Ziele. Während Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht einen Pflichtcharakter haben und die körperliche Pflege sowie Versorgung des Kindes sicherstellen, widmet sich das Umgangsrecht dem seelischen Kindeswohl. Worin die Unterschiede zwischen Sorge- und Umgangsrecht bestehen und welche Bewertung der Gesetzgeber vornimmt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Sorgerecht und Umgangsrecht im Detail erklärt

1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht stellt gemäß §§ 1626 ff. BGB ein Teilbereich der elterlichen Sorge dar. Es beinhaltet das Recht darüber zu bestimmen, wo sich das Kind für gewöhnlich aufhält, insbesondere bei wem es wohnt. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass beide Elternteile dieses Recht gemeinsam ausüben.

Auch wenn die Eltern getrennt leben, können sie weiter ein gemeinsames Sorgerecht haben, außer dieses wurde einem Elternteil z. B. gerichtlich zugewiesen. Somit kann auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, was ein Teil des Sorgerechts ist, bei beiden getrenntlebenden Elternteilen liegen. Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, hat hingegen gemäß § 1687 BGB das Recht, über die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ zu entscheiden. Dazu zählen:

  • Schulalltag und Freundeskreis
  • Ernährung und Kleidung
  • Auswahl von sportlichen und spielerischen Aktivitäten

 

2. Das Sorgerecht

Geht die Bedeutung einer das Kind betreffenden Entscheidung darüber hinaus, handelt es sich nicht mehr um Angelegenheiten des täglichen Lebens. In solch einem Fall ist die elterliche Sorge betroffen. Die elterliche Sorge, das sogenannte Sorgerecht, wird den leiblichen Eltern grundsätzlich bei der Geburt ihres Kindes zugesprochen. Es beinhaltet die Aufgabe beider Eltern oder eines Elternteils (bei alleinigem Sorgerecht), Entscheidungen im Namen des Kindes zu treffen, es zu pflegen und seinen Lebensweg zu gestalten. Zu den Aufgaben der elterlichen Sorge zählen unter anderem:

  • die Schulwahl
  • die religiöse Orientierung
  • schwere medizinische Eingriffe oder Therapien

 

Das Sorgerecht hat in Verbindung mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht also explizit die angemessene Versorgung des Kindes zum Ziel.

3. Das Umgangsrecht

Im Unterschied zum Sorgerecht ist das Umgangsrecht nicht auf die Pflege und Versorgung des Kindes bedacht. Es greift vielmehr die emotionale Situation der Eltern und des Kindes auf. Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. Jedes Kind hat ein Recht darauf, Umgang mit seinen leiblichen Eltern zu haben. Umgekehrt haben Eltern gegenüber ihrem Kind sowohl ein Umgangsrecht als auch eine Umgangspflicht. Auf diese Weise sollen die Beziehung und Bindung des Kindes zu seinen Eltern fortgesetzt und vertieft werden – unabhängig davon, ob letztere getrennt voneinander leben.

Umgangsrecht und Sorgerecht: Unterschied bei der gesetzlichen Bewertung

Grundsätzlich gilt: Das Sorgerecht besteht unabhängig vom Umgangsrecht und umgekehrt. Jeder Elternteil, ob sorgeberechtigt oder nicht, hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Umgekehrt hat das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil. Während das Sorgerecht in zahlreichen Paragraphen im BGB eingehend und detailliert reguliert wird, ist das Umgangsrecht in § 1684 BGB geregelt.

Konfliktsituation: Umgangsrecht und Sorgerecht im Falle einer Trennung

Als Eltern eines ehelichen oder nicht ehelichen Kindes behält man gemäß § 1671 BGB nach der Trennung oder Scheidung zunächst einmal die elterliche Sorge, soweit man diese früher zusammen innehatten. Bei Fragen, welche das Kindeswohl betreffen, herrscht nach einem Urteil des OLG Oldenburg vom 12.3.2010 (13 UF 8/10) grundsätzlich Einigungszwang. Das bedeutet, dass man sich mit dem anderen Elternteil einvernehmlich und außergerichtlich einigen muss. Ein Familiengericht kann auf Antrag lediglich Einschränkungen oder Ausweitungen bestimmen oder, im Härtefall, das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen.

Wenn man sich als Eltern darüber einig ist, die gemeinsame Sorge nicht beibehalten zu wollen, besteht die Möglichkeit, einem Elternteil die Alleinsorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zu übertragen. Stimmt der andere Elternteil dieser Regelung zu, überträgt das Familiengericht ohne weitere Prüfung das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 1 BGB auf den antragstellenden Elternteil.

Für den Fall, dass sich die Eltern über das Sorgerecht oder Teile davon nicht einig sind, kann ein Familiengericht hinzugezogen werden. Dieses hebt ggf. das gemeinsame Sorgerecht unter Berücksichtigung des Kindeswohls auf und spricht die elterliche Sorge einem Elternteil zu. Das Umgangsrecht ist hiervon in der Regel nicht betroffen, sofern keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, welche den Kontakt zu einem Elternteil für das Kind unzumutbar machen. Solche Gründe können sein:

  • Alkohol- und Drogensucht
  • körperliche Misshandlung des Kindes
  • ansteckende Krankheiten

 

Im Falle eines Rechtsstreits sollte man unbedingt einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen, um für das Kind die bestmögliche Lösung zu finden. Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt und übernimmt die Kosten für eine ausführliche Rechtsberatung.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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