17.08.2020

Strafzettel aus dem Ausland – Das gilt innerhalb der EU

Spanien, Italien und Österreich gehören zu den beliebtesten Reisezielen der Deutschen in Europa.  Im Jahr 2019 fuhren rund 43 Prozent der Deutschen mit dem Auto in den Urlaub. Das Auto bietet im Urlaub die Möglichkeit, das Urlaubsziel auch über einen größeren Radius hinaus zu entdecken und entlegene Orte abseits vom Massentourismus zu erkunden. Doch mit dem Auto durch Europa unterwegs zu sein, kann so manche Tücken bereithalten, denn die Verkehrsregeln sind innerhalb Europas nicht einheitlich geregelt. Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitung und Parkverstöße können unliebsame Urlaubsmitbringsel sein und je nach Urlaubsland teuer werden. Doch was gilt für Strafzettel aus dem Ausland genau? Was kostet ein „Knöllchen“ in der EU und drohen für Vergehen im Ausland auch Punkte und Führerscheinentzug?

Warum Strafzettel aus dem Ausland bezahlen?

Wer im Urlaub in eine Verkehrskontrolle gerät und in Folge dessen eine berechtigte Geldbuße begleichen soll, sollte dem nachkommen. Dies ist in vielen europäischen Ländern direkt vor Ort möglich. In dem Fall sollten Autofahrer sich die Zahlung unter Angabe von Vergehen und Höhe der Sanktion quittieren lassen. Ist eine Zahlung vor Ort nicht möglich und der rechtskräftige behördliche Bescheid wird postalisch zugestellt, sollten Sanktionen zügig beglichen werden. Denn viele EU-Länder gewähren hierbei Rabatte, so sind je nach Verstoß bis zu 50 Prozent Nachlass möglich.

Wird der Strafzettel aus dem Ausland nicht beglichen, droht Urlaubern beim nächsten Besuch im Reiseland etwa bei der Wiedereinreise oder im Rahmen einer Überprüfung bei einer Verkehrskontrolle die Vollstreckung der Geldbuße. In einigen Ländern gelten hierbei lange Verjährungsfristen, in Italien beispielsweise verjähren rechtskräftige und zugestellte Geldbußen erst nach fünf Jahren.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland

Wer im Ausland etwa wegen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt wird, muss zu Hause mit einem Strafzettel aus dem Ausland rechnen. Eine wirksame Zustellung ist gegeben, sobald sich der Bußgeldbescheid im Briefkasten befindet. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 14-tägige Einspruchsfrist. Wird innerhalb dieses Zeitrasters kein Einspruch erhoben, ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Geldbuße ist zu begleichen.

Wer die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, etwa durch einen plötzlichen Krankenhausaufenthalt verursacht, kann eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Hierbei ist eine Frist von einer Woche zu beachten und die unverschuldete Fristversäumnis nachzuweisen. Wer längere Zeit verreist ist und den Briefkasten nicht selbst leeren kann, muss dafür Sorge tragen, dass die Post den Empfänger selbst dann erreicht.

Bei Kennzeichenverwechslungen,  Zweifeln am Tatvorwurf oder fehlerhaften Bußgeldbescheiden sollten Betroffene auf einen juristischen Beistand für einen Einspruch vertrauen.  Der Verkehrsrechtsschutz der DEURAG hilft bei der Suche nach einem kompetenten Fachanwalt und vermittelt deutschsprachige Anwälte weltweit.

EU-weite Vollstreckung von Bußgeldern

Wird der Strafzettel aus dem Ausland nicht bezahlt, können sich die ausländischen Behörden direkt an das Bundesamt für Justiz (BfJ) wenden, welches die Vollstreckung des Bußgeldbescheides verfolgt. Denn: Seit 2010 gilt gemäß dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ein EU-weites Vollstreckungsabkommen. Danach können EU-Bußgelder, die über eine Höhe von 70 Euro hinausgehen, in Deutschland eingetrieben werden. Wird das Bußgeld weiterhin nicht beglichen, kann im Zuge des Vollstreckungsverfahrens sogar eine sogenannte Erzwingungshaft angeordnet werden.

Vollstreckbar sind im Übrigen nur Verstöße, die im EU-Rahmenbeschluss und im deutschen EU-Geldsanktionsgesetz festgelegt wurden. Dazu zählen Verstöße gegen Verkehrsregeln und gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten.

Wichtig: Zahlungsaufforderungen von privaten Inkassofirmen haben keinen amtlichen Charakter und können deshalb zunächst außer Acht gelassen werden. Denn viele Inkassofirmen erheben mitunter erhebliche Aufschläge zu den tatsächlich anfallenden Bußgeldern.

Ausnahmen

Ausgeschlossen von einer Vollstreckung sind Bagatellbeträge unter 70 Euro. Da jedoch in den meisten europäischen Ländern die Geldstrafen in Verkehrssachen deutlich höher sind als in Deutschland, ist die Unterschreitung der Bagatellgrenze eher selten. Darüber hinaus gilt in Österreich ein bilaterales Vollstreckungsabkommen. Österreichische Bußgelder werden demnach bereits ab einer Höhe von 25 Euro fällig.

Wichtig: Strafzettel aus dem Ausland können in Deutschland nicht vollstreckt werden, wenn die Forderungen aus Nicht-EU-Ländern kommen.

Drohen für Vergehen im Ausland auch Punkte, Fahrverbot oder Führerscheinentzug?

Grundsätzlich gilt: Fahrverbot und Führerscheinentzug gelten in dem Land, in dem diese ausgesprochen werden. Das bedeutet einerseits: Fahrverbot und Führerscheinentzug im Ausland gelten nicht in Deutschland, können aber ggf. im Führerschein vermerkt werden. Andererseits ist die Beschlagnahmung vor Ort möglich. In der Regel ist es Urlaubern jedoch erlaubt, bis zum Ferienort oder zur Grenze weiter zu fahren. Wird der Führerschein im Urlaubsland beschlagnahmt, ist eine entsprechende Bescheinigung erforderlich.

Im EU-Ausland abgezogene oder erworbene Punkte – in Abhängigkeit des geltenden Punktesystems - werden zudem ebenfalls nicht im Flensburger Fahreignungsregister erfasst.

Sanktionen für Verstöße mit dem PKW in der EU

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über geltende Sanktionen in einigen ausgewählten EU-Ländern:

 Bußgeld / Strafe für*

Land

Geschwindigkeitsüberschreitung (über 20 km/h)

Parken

Rote Ampel

Handy am Steuer

Belgien

ab 115,00 €

ab 60,00 €

ab 175,00 €ab 115,00 €

Dänemark

ab 135,00 €

ab 70,00 €

ab 270,00 €200,00 €

Frankreich

ab 135,00 €

ab 15,00 €

ab 135,00 €ab 135,00 €

Italien

ab 175,00 €**

ab 40,00 €

ab 175,00 €ab 165,00 €

Luxemburg

ab 50,00 €

ab 25,00 €

145,00 €75,00 €

Niederlande

ab 170,00 €

ab 95,00 €

240,00 €240,00 €

Österreich

ab 30,00 €

ab 20,00 €

ab 70,00 €ab 50,00 €

Polen

ab 25,00 €

ab 25,00 €

ab 75,00 €ab 50,00 €

Spanien

ab 100,00 €

bis 200,00 €

ab 200,00 €ab 200,00 €

Tschechien

ab 40,00 €

ab 60,00 €

ab 100,00 €ab 40,00 €

* = Alle Angaben ohne Gewähr
** = Mindestbußen tagsüber, nachts (22-7 Uhr) um ein Drittel höhere Bußgelder möglich

 


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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