02.12.2021

Taschengeld: Dürfen Kinder damit kaufen, was sie wollen?

Der 10-jährige Sohn wünscht sich ein Fußballtrikot, die 8-jährige Tochter träumt von einer neuen Puppe. Und tatsächlich gestattet es der Gesetzgeber Kindern, im Rahmen des sogenannten Taschengeldparagraphen Einkäufe zu tätigen. Doch gilt das auch für teure Dinge, wie beispielsweise Fernseher oder Smartphones? Ab welchem Alter dürfen Kinder überhaupt einkaufen und was passiert, wenn sie dabei einen Vertrag abschließen?

Was ist der Taschengeldparagraph?

Der sogenannte „Taschengeldparagraph“ bezeichnet umgangssprachlich § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Darin heißt es:

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

Grundsätzlich besagt der Taschengeldparagraph, dass Minderjährige ohne Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigen einen Kaufvertrag abschließen dürfen. Allerdings nur, wenn sie den Kaufpreis mit Geld bezahlen, das ihnen von ihren Eltern zu einem bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurde.

Es gibt jedoch Rechtsgeschäfte, die nicht unter den Taschengeldparagraphen fallen. Dazu zählen:

  • Handyverträge
  • Zeitschriften Abos
  • teurer Schmuck und teures Spielzeug
  • elektronische Geräte (Tablet, Handy, Fernseher)
  • Ratenkäufe jeglicher Art


Minderjährige dürfen also ohne Zustimmung der Eltern keine Mitgliedschaft im Fitnessstudio abschließen, oder einen größeren Einkauf auf Raten tätigen – auch dann nicht, wenn die Bezahlung mit dem Taschengeld erfolgen würde. Derartige Rechtsgeschäfte setzen grundsätzlich eine volle Geschäftsfähigkeit voraus, welche erst mit dem 18. Lebensjahr erreicht wird.

Geschäftsfähigkeit von Kindern: Ab wann dürfen Kinder was kaufen?

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Kindern unter 7 Jahren und Kindern in einem Alter von 7 bis 17 Jahren.

Kinder unter 7 Jahren

Kinder unter 7 Jahren können die rechtlichen Folgen ihres Handelns noch nicht einschätzen und sind aus diesem Grund geschäftsunfähig (§ 104 BGB). Sie benötigen für alle Käufe die Erlaubnis ihrer Eltern. Das gilt auch dann, wenn Kinder unter 7 Jahren bereits Taschengeld erhalten und dieses ausgeben möchten.

Kinder im Alter zwischen 7 und 17 Jahren

Kinder und Jugendliche verfügen bis zur Volljährigkeit über eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Sie dürfen ihr Taschengeld oder Geldgeschenke von Verwandten i.S.d. Taschengeldparagraphen selbstständig ausgeben. Ausnahme: Gegenstände, deren Kauf die Eltern ausdrücklich verboten haben, dürfen von Minderjährigen nicht gekauft werden.

Kind schließt Vertrag ab: Ist dieser gültig?

Wie bereits erwähnt, sind Kinder unter 7 Jahren geschäftsunfähig. Sie dürfen keinerlei Verträge abschließen – auch nicht mit Zustimmung ihrer Eltern.

Kinder in einem Alter zwischen 7 und 17 Jahren dürfen im Rahmen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit Verträge abschließen. Jedoch nur solche, die der Gesetzgeber als rechtlich vorteilhaft erachtet. Dies sind Verträge, mit denen das minderjährige Kind keine rechtlichen Verpflichtungen eingeht. Ein Beispiel wäre ein Schenkungsvertrag, bei dem das Kind ohne Gegenleistung ein Geschenk erhält. Schließen Minderjährige einen rechtlich nachteiligen Vertrag ab, gilt dieser als schwebend unwirksam. Der Vertrag wird erst dann wirksam, wenn die Eltern nachträglich ihre Genehmigung erteilen. Beispielhaft wäre hier ein Kaufvertrag, welcher üblicherweise eine Gegenleistung, die Zahlung des Kaufpreises, beinhaltet. Ein solcher Vertrag darf von einem minderjährigen Kind ohne Zustimmung beziehungsweise Genehmigung der gesetzlichen Vertreter nur geschlossen werden, sofern der Kaufpreis vom Taschengeld oder beispielsweise dem Geldgeschenk eines Verwandten bezahlt werden kann.

Kind kauft im Internet: Was gilt bei Online-Käufen?

Bei Käufen im Internet können Online-Händler das Alter ihrer Kunden üblicherweise nicht überprüfen. Hinzu kommt, dass Rechnungen bei Bestellungen im Internet häufig erst später bezahlt werden müssen. Aus diesem Grund greift der Taschengeldparagraph bei Online-Käufen nicht – dieser bezieht sich lediglich auf Barzahlungen.

Schließen Minderjährige online einen Vertrag ab, ist dieser nur wirksam, wenn die Eltern vor Vertragsabschluss ihre Zustimmung oder nachträglich ihre Genehmigung erteilen. Zur Absicherung von Streitigkeiten rund um den Online-Kauf kann eine private Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein.

In diesem Zusammenhang wissenswert: Eltern ist es nicht zumutbar, ihre Kinder ständig beim Surfen im Web zu überwachen. Folglich verletzen sie nicht ihre Aufsichtspflicht, wenn ihr Kind unbemerkt eine Online-Bestellung tätigt. Ein Anspruch auf Schadenersatz seitens des Online-Händlers ist damit ausgeschlossen.

Taschengeldempfehlung: Wie viel Taschengeld sollten Kinder erhalten?

§ 110 BGB gibt keinen Aufschluss darüber, wie viel Geld Minderjährige ohne Zustimmung ihrer Eltern ausgeben dürfen. Es gilt: Der Kauf muss im angemessenen Rahmen liegen – also einer dem Alter des Kindes entsprechenden Taschengeldhöhe. Als Richtlinie dienen die Empfehlungen des Jugendamtes:

Alter des Kindes

Höhe des Taschengeldes

4 bis 5 Jahre

0,50 Euro/Woche

6 bis 7 Jahre

1,50 – 2,00 Euro/Woche

8 bis 9 Jahre

2,00 – 3,00 Euro/Woche

10 bis 11 Jahre

13,00 – 16,00 Euro/Monat

12 bis 13 Jahre

18,00 – 22,00 Euro/Monat

14 bis 15 Jahre

25,00 – 30,00 Euro/Monat

16 bis 17 Jahre

35,00 – 45,00 Euro/Monat

18 Jahre

70 Euro/Monat

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Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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