09.07.2018

Unfallschaden durch Lieferwagen am parkenden PKW – was nun?

Die Straßen werden immer enger und voller. Oft ist schon für ein normales Auto kein Durchkommen mehr. Delle oder Auto zerkratzt – keine Seltenheit. Die Schadensquote von Blechschäden durch vorbeifahrende Lieferfahrzeuge, wie Müllwagen, Getränkelieferant oder ein Paketauto, ist groß. Leider sind nur wenige Fahrer so fair und hinterlassen eine Nachricht am beschädigten Auto. Sollten Sie ein Zeuge dieses Vorfalls sein, haben Sie einige gute Möglichkeiten, den Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen.

Das Glück im Unglück in diesem Fall ist: Handelt es sich bei dem Lieferwagen um einen Paketdienst oder prinzipiell um ein deutlich definierbares Firmenfahrzeug, wissen die dazugehörigen Unternehmen, wer wann mit welchem Wagen unterwegs war – der Fahrer lässt sich schnell ermitteln. Merken Sie sich also neben dem Schriftzug auf dem Wagen, möglichst auch das Nummernschild.

Sofern Sie in Rufnähe des Geschehens sind, sollten Sie unbedingt zu erkennen geben, dass Sie den Unfall beobachtet haben. Können Sie direkt mit dem Fahrer sprechen und sieht er seine Schuld ein, gelten die üblichen Regularien: Austausch der Kontaktdaten und Kennzeichen, Fotos vom Schaden und von der Situation machen, am besten das Unternehmen telefonisch vor Ort kontaktieren. Im Normalfall lässt sich die Sache so problemlos regeln.

Unfallflucht ist eine Straftat – auch bei Bagatellschäden

Im schlimmeren Fall begeht der Unfallverursacher Fahrerflucht. Nun ist es gut, wenn Sie sich das Kennzeichen und einen möglichen Schriftzug, der auf das zugehörige Unternehmen verweist, merken. Gut wäre auch, wenn Sie später eine Personenbeschreibung abgeben könnten. Außerdem Uhrzeit und Fahrtrichtung notieren, in die der Wagen weggefahren ist. Anschließend in jedem Fall die Polizei anrufen, denn auch bei Bagatellschäden ist Unfallflucht ein Straftatbestand. Die Anzeige lautet in diesem Fall: Anzeige gegen Unbekannt nach Fahrerflucht. Sollten Sie Angaben zu Kennzeichen und Firma machen können, wird die Polizei sicher den Fahrzeughalter herausfinden.

Ein Fahrzeugführer, der ein parkendes Auto beschädigt, ist grundsätzlich verpflichtet, dessen Besitzer über den Unfall zu informieren. Ist dieser abwesend, muss der Unfallverursacher die Polizei anrufen. Es genügt rechtlich keinesfalls, die eigene Visitenkarte unter den Scheibenwischer des anderen Fahrzeugs zu klemmen. Wer einfach wegfährt, entfernt sich unerlaubt vom Unfallort und begeht damit Fahrerflucht – die zweithäufigste Verkehrsstraftat in Deutschland. Und die wird streng geahndet: Nach Höhe des Sachschadens richtet sich in der Regel auch die Geldstrafe und ggf. gibt es Punkte in Flensburg sowie Fahrverbot – ab einer Schadenshöhe von 1.300,00 Euro wird die Fahrerlaubnis zum Beispiel mindestens ein halbes Jahr entzogen.

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Wer mobil ist, kann schnell – selbst verschuldet oder völlig schuldlos – in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt werden. Gut, wenn Sie dann auf die unkomplizierte, schnelle Hilfe von Rechtsexperten zählen können. 

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Verlust des Versicherungsschutzes

Für den Fahrer kommt es noch schlimmer: Wer Fahrerflucht begeht, riskiert außerdem den Verlust seines Versicherungsschutzes, der Vertrag kann sogar gekündigt werden. Den Schaden übernimmt dann zwar erstmal die Haftpflichtversicherung, holt sich das Geld aber beim Verursacher zurück. Zumindest bei Beträgen von bis zu 5.000,00 Euro. Die Schäden am eigenen Fahrzeug trägt er in diesem Fall selbst.

Ob der Fahrer des Lieferwagens sich fair verhält oder flüchtet: Klärungsbedarf über die Schadensregulierung zwischen ihm und seinem Unternehmen besteht in jedem Fall, da die Firma im Normalfall die Kosten nur dann übernimmt, wenn der Mitarbeiter den Schaden nicht verursacht hat. Sofern die Firmenwagen Vollkasko versichert sind – und das sind sie meistens – werden auch selbst verschuldete Schäden übernommen. Hätte der Fahrer den Unfall vermeiden können oder ist dieser auf Grund grober Fahrlässigkeit entstanden, teilt er sich mit seinem Arbeitgeber den Schaden. Je größer sein eigenes Verschulden ist, desto mehr muss er selbst zahlen. Ein abgefahrener Seitenspiegel in einer engen Straße fällt jedoch eher unter das, was eben passieren kann und wird daher von Arbeitgeber bzw. Versicherung übernommen. Mit Ihrer Rechtsschutzversicherung bleiben Sie von diesen Abmachungen unbehelligt, da Sie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in der Regel inkludiert.

Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, bekommen Sie den Schaden nur erstattet, wenn Ihr Wagen Vollkasko versichert ist, wobei der Schadensfreiheitsrabatt danach ansteigen würde. Bei Teilkasko müssen Sie selbst für en Schaden aufkommen.. Hier lohnt es sich also, einmal eine Kosten-Nutzenrechnung anzustellen. Bei kleinen Schäden ist die Regulierung über die Vollkaskoversicherung meist höher, als wenn Sie es privat begleichen.

Tipp: richtig parken

Gerade, weil Sie als Autofahrer von den mitunter schlechten Straßenverhältnissen wissen, sollten Sie sehr bedacht darauf sein, wie und wo Sie Ihr Pkw abstellen. Denn: wird ein parkendes Auto angefahren, kann es zu einer Teilschuld kommen.

Achten Sie hier besonders darauf, dass Ihr Wagen immer innerhalb der Parkplatz-Markierungen steht und die Vorderreifen gerade ausgerichtet sind. Denn: parken Sie nicht korrekt und/oder haben die Reifen eingeschlagen, kann Ihnen bei einem Unfall in dieser Situation eine Teilschuld angelastet werden und Sie bleiben auf den Kosten teilweise oder ganz alleine sitzen.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei Alege auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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