03.12.2018

So gründen Sie Ihren eigenen eingetragenen Verein (e.V.)

Mit der Vereinsgründung schließen sich gleichgesinnte Menschen zusammen. Gemeinsam wollen sie voller Engagement ein Projekt starten. Die bekannteste Form, die auch offiziell zu kommunizieren ist, ist der eingetragene Verein – e.V. abgekürzt. Statt eines Vereins ist die Rechtsform GmbH, ARGE oder IG ebenfalls möglich.

Es wird konkret: Wie gründe ich einen Verein?

Um einen Verein zu gründen, müssen sich mindestens sieben Menschen zusammenfinden, die einen nicht gewinnorientierten Zweck verfolgen. Ein Verein in Gründung trägt die Abkürzung e.V.i.G. Anschließend wird eine Gründungsversammlung für den Verein abgehalten. Dieses Treffen kann an einem beliebigen Ort stattfinden. Zur Vereinsgründung die Checkliste: Sie müssen unter anderem Wahlen durchführen und eine Satzung beschließen. Das Ergebnis dieser Wahlen wird im Gründungsprotokoll festgehalten.

Vereinsgründung: Das Gründungsprotokoll

In das Gründungsprotokoll des Vereins werden vom Protokollführer Ort und Tag der Veranstaltung eingetragen, sowie die Namen der gewählten Protokollführer und Versammlungsleiter. Außerdem die Wahlergebnisse und die während der Sitzung gefassten Beschlüsse. Von den gewählten Vorstandsmitgliedern enthält es neben den Vor- und Nachnamen auch Angaben zu Anschriften und den Berufen. Das fertige Protokoll wird vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden sowie allen anderen Gründern unterschrieben.

Braucht der Verein auch eine Geschäftsordnung?

Die Geschäftsordnung des Vereins regelt die praktischen Abläufe, zum Beispiel wie Versammlungen oder Sitzungen abgehalten werden sollen, wie Abstimmungen vonstattengehen dürfen, wie Entscheidungen getroffen werden und welche Beiräte wann und wie zum Einsatz kommen sollen. In ihr können Sie außerdem den Ablauf der Vereinsgeschäfte festlegen. Zwingend erforderlich ist sie allerdings nicht für die Vereinsgründung.

Vereinsregister: Verein eintragen oder nicht?

Lassen Sie Ihren frisch gegründeten Verein im Vereinsregister eintragen, besteht der wesentliche Unterschied zu einem nicht eingetragenen Verein darin, dass das Vermögen des Vereins vollständig vom privaten Vermögen der Mitglieder getrennt ist.

Wie wird der Verein eingetragen?

Nach der Gründungsversammlung kann der Vorstand den Verein eintragen beim Vereinsregister. Durch die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erlangt der Verein uneingeschränkte Rechtsfähigkeit. Für diesen Vorgang werden die Unterschriften des Vorstands der entsprechenden Erklärung notariell beglaubigt. Dafür legt der Vorstand einem Notar das Gründungsprotokoll sowie die entsprechenden Ausweispapiere und die Vereinssatzung persönlich vor. Der Notar leitet die von ihm beglaubigten Satzung und das Protokoll an das zuständige Amtsgericht weiter. Der Vorstand leitet außerdem die Vereinssatzung im Original und eine Kopie sowie Kopien der Unterlagen über die Bestellung des Vorstandes, des Wahlprotokolls und der Annahmeerklärung der gewählten Vorstandsmitglieder an das Vereinsregister bzw. das Registeramt weiter.

Wann ist ein Verein gemeinnützig?

Die Beantragung der Gemeinnützigkeit erfolgt beim Finanzamt. Ein gemeinnütziger Verein wird vom Finanzamt als solcher anerkannt, wenn er nach seiner Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51-68 Abgabenordnung fördert.

Die Vorteile eines eingetragenen Vereins, der als gemeinnützig anerkannt wurde:

  • zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, zum Beispiel die Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer
  • den ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer
  • unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden

 

Als gemeinnütziger Verein die Steuererklärung zu machen, unterliegt also gewissen Regeln: Der Verein braucht keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, wenn er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder die Einnahmen 35.000 Euro nicht überschreiten. Er wird aber etwa alle drei Jahre vom Finanzamt aufgefordert, eine Gemeinnützigkeitserklärung abzugeben und diese nachzuweisen.

Wie sieht es aus mit der Haftung des Vorstands eines Vereins?

Gemäß §26 BGB vertritt der Vorstand den Verein nach außen und übernimmt seine Geschäfte. Er handelt damit im Auftrag des Vereins. Der Verein haftet als juristische Person für seine Mitglieder und seinen Vorstand. Handelt der Vereinsvorstand beim Ausüben seines Amtes jedoch fahrlässig oder vorsätzlich und Dritten entstehen Schäden, muss er im Einzelfall auch mit seinem Privatvermögen haften.

Wie funktioniert die Auflösung eines gemeinnützigen Vereins?

Auch dieses Verfahren folgt festgesetzten Regeln: wichtige Punkte sind die Mitgliederversammlung, auf der dies beschlossen wird, ein Protokoll dieser Sitzung, seine Beglaubigung beim Notar und die Anmeldung darüber beim Registeramt. Welche Schritte Sie genau befolgen sollten, können Sie hier nachlesen.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei Alege auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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