06.05.2019

Verkehrskontrolle: Was darf die Polizei?

Wer häufig mit dem Auto unterwegs ist, gerät früher oder später in eine Polizeikontrolle. Laut Straßenverkehrsordnung kann die Polizei jederzeit, überall und ereignisunabhängig eine Verkehrskontrolle bei Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs durchführen. Doch müssen sich Polizeibeamte dabei ausweisen? Welche Dokumente müssen Sie als Fahrer mitführen und darf die Polizei Ihr Fahrzeug durchsuchen? Hier erhalten Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen.

Welche Papiere Sie im Auto dabei haben müssen

Als Fahrzeugführer muss man auf Verlangen der Polizeibeamten bestimmte Dokumente vorzeigen können. Gemäß § 4 II FeV ist man beim Führen eines Kraftfahrzeuges dazu verpflichtet, einen entsprechenden Führerschein mitzuführen. Wer den Führerschein bei einer Polizeikontrolle nicht vorzeigen kann, muss nach der Nr. 168 BkatV mit einer Geldbuße von 10 Euro rechnen.

Zusätzlich muss gemäß § 11 Abs. 6 FZV die Zulassungsbescheinigung Teil I, früher als Fahrzeugschein bezeichnet, im Original mitgeführt werden. Diese enthält:

  • Angaben zum Halter
  • wichtige Fahrzeugdaten
  • den Termin für die nächste Hauptuntersuchung
  • Eintragungen über technische Veränderungen am Fahrzeug

 

Die Zulassungsbescheinigung Teil II, den sogenannten Fahrzeugbrief, muss man hingegen nicht mitführen.

Eine Besonderheit stellen Mopeds und Leichtkrafträder der EG-Klasse L mit einem Hubraum von bis zu 125ccm dar. Bei diesen ist die allgemeine Betriebserlaubnis bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Kopie oder Original? Das sollten Sie wissen

Die häufig anzutreffende Ansicht, dass es ausreichend sei, Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I in Kopie mitzuführen, ist falsch. Kopien sind grundsätzlich keine gültigen Dokumente. Können Sie bei einer Polizeikontrolle lediglich Kopien vorzeigen, droht Ihnen nach § 48 Nr. 5 FZV ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

Wichtig: Wer die Zulassungsbescheinigung Teil I als Farbkopie vorzeigt, begibt sich in die Gefahr der Urkundenfälschung. Möchten Sie diese trotz der aktuellen Rechtslage nicht im Original mitführen, sollten Sie unbedingt eine Schwarz/Weiß-Kopie verwenden, welche Sie zusätzlich als „Kopie“ kennzeichnen.

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Müssen Sie Verkehrsverstöße zugeben?

Bei einer Polizeikontrolle gilt: Erst denken, dann reden. Vor allem dann, wenn man wegen eines konkreten Verkehrsverstoßes angehalten wird, sollte man unbedingt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Gibt man einen Verkehrsverstoß an Ort und Stelle zu, wird es fast unmöglich, später gegen einen eventuellen Bußgeldbescheid vorzugehen. Die Auskunftspflicht beschränkt sich auf Angaben zur Person und das Vorzeigen der Fahrzeugpapiere.

Ist man verpflichtet, der Durchführung eines Alkohol- oder Drogenschnelltests zuzustimmen?

Nein. Zwar kann die Polizei zur Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit verschiedene Tests durchführen, die Teilnahme ist jedoch grundsätzlich freiwillig. Als Autofahrer ist man weder verpflichtet zu pusten noch an einem anderen Test teilzunehmen. Wird man gegen seinen Willen zur Durchführung eines Alkohol- oder Drogentests genötigt oder gezwungen, sollte man rechtlichen Beistand einholen. Eine zuverlässige Verkehrs-Rechtsschutzversicherung hilft auf Wunsch bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt.

Allerdings: Wird die Durchführung abgelehnt und sind gleichzeitig Anhaltspunkte vorhanden, welche Zweifel an der Fahrtauglichkeit zulassen, haben Polizeibeamte bei einem begründeten Anfangsverdacht das Recht, eine Blutprobe einzufordern. Die Teilnahme an dieser Blutentnahme ist Pflicht. Ein Anfangsverdacht besteht beispielsweise, wenn der Verkehrsteilnehmer nach Alkohol riecht, das Trinken von Alkohol zugegeben haben oder sich anderweitig auffällig verhält.

Darf die Polizei Fahrzeug und Fahrer durchsuchen?

Grundsätzlich dürfen Polizeibeamte den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs überprüfen. Dazu gehören die Überprüfung der HU-Plakette am Nummernschild und die Kontrolle, ob Verbandskasten und Warndreieck mitgeführt werden. Es ist Polizeibeamten jedoch nicht gestattet, ohne Zustimmung das Fahrzeug zu betreten, den Kofferraum zu öffnen oder den Innenraum zu durchsuchen. Für diese Maßnahmen ist ein richterlicher Durchsuchungsbefehl erforderlich.

Besteht jedoch ein begründeter Verdacht einer Straftat, dürfen Polizeibeamte gemäß Art. 13 GG aufgrund von „Gefahr im Verzug“ selbst eine Durchsuchungsanordnung erlassen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beamten während der Kontrolle den Geruch von Cannabis feststellen.

Ähnliches gilt für die Durchsuchung des Fahrers. Gemäß § 102 StPO ist die Durchsuchung einer Person bzw. deren Tasche ohne richterlichen Beschluss nur dann erlaubt, wenn diese sich der Begehung einer Straftat verdächtig gemacht hat oder wenn die Durchsuchung zum Zwecke der Gefahrenabwehr notwendig ist.

Dienstausweis, Dienstnummer und Co.: Muss der Polizist Angaben zu seiner Person machen?

Beispielsweise in Art. 6 BayPAG ist geregelt, dass sich Polizeibeamte bei Amtshandlungen grundsätzlich als Beamte ausweisen müssen, solange dies die polizeiliche Maßnahme nicht behindert. Der Inhalt dieser Ausweispflicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So müssen Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen und Hamburg den Polizeidienstausweis im Dienst ständig mitführen und auf Verlangen vorzeigen, in anderen Bundesländern hingegen reicht die Uniform aus, um Beamte als Dienstkraft der Polizei auszuweisen. Wichtig: Beamte in Zivil müssen sich ohne Aufforderung mit dem Dienstausweis als Polizeibeamte zu erkennen geben.

Die Dienstnummer muss in der Regel nicht genannt oder gezeigt werden. Diese ist zum einen nicht in allen Bundesländern existent, zum anderen dient sie häufig lediglich als interne Nummer, beispielsweise für das zuständige Landesbesoldungsamt.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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