27.01.2020 – zuletzt aktualisiert am: 06.10.2026

Alles Wichtige zum Wohngeld: Voraussetzungen, Anspruch und Antrag

Steigende Energiepreise und die anhaltende Inflation belasten viele Haushalte bei den laufenden Wohnkosten erheblich. Wenn das Einkommen nicht mehr ausreicht, um die Miete oder die Belastungen für selbstgenutztes Eigentum zu decken, kann das Wohngeld eine wichtige finanzielle Entlastung bieten. Als staatlicher Zuschuss sorgt diese Sozialleistung dafür, dass angemessenes Wohnen wirtschaftlich abgesichert bleibt. Dieser Artikel erläutert, wer einen Rechtsanspruch besitzt, wie sich die Höhe berechnet und wie der Antragsprozess abläuft.

Was ist das Wohngeld und wem steht es zu?

Das Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates für Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen. Der Bund und das jeweilige Land tragen die Kosten für diesen Zuschuss zu den Wohnkosten jeweils zur Hälfte. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Wohngeldgesetz (WoGG) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch I (SGB I).

Grundsätzlich handelt es sich beim Wohngeld um einen echten Rechtsanspruch. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält die Leistung – es ist keine Ermessensentscheidung der Behörden. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Gesamteinkommen und der Höhe der zuschussfähigen Wohnkosten. Durch die umfassende Wohngeldreform (auch bekannt als Wohngeld Plus) wurden die Beträge spürbar angehoben, um gezielt mehr Haushalte vor Armut zu schützen.

Wohngeld beantragen können:

  • Mietende einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Untermietende
  • Nutzerinnen und Nutzer einer Genossenschafts- oder Stiftungswohnung
  • Personen, die Wohnraum im eigenen Haus mit mindestens zwei Wohnungen bewohnen
  • Pflegebedürftige oder behinderte Volljährige
  • Heimbewohnende
  • Personen mit mietähnlichen Nutzungsrechten
     

Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter

Für Personen, die Wohnraum gemietet haben, wird das Wohngeld als Mietzuschuss geleistet. Dies gilt für eine klassische Mietwohnung ebenso wie für ein Zimmer in Untermiete oder die Unterbringung in einer öffentlichen Einrichtung nach dem Heimgesetz. Der Mietvertrag dient hierbei als zentrale Nachweisgrundlage.

Bei der Berechnung wird die Bruttokaltmiete herangezogen. Seit der Reform enthält das Wohngeld zudem eine feste Heizkostenkomponente sowie eine Klimakomponente, um die Belastungen durch energetische Sanierungen und gestiegene Nebenkosten pauschal abzufedern. Die Kosten des reinen Wasserverbrauchs oder sonstige Betriebskosten fließen über die Abrechnung ebenfalls indirekt in die Bewertung ein.

Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer

Wer ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung besitzt und diese selbst bewohnt, kann Wohngeld in Form des sogenannten Lastenzuschusses erhalten. Damit werden Eigentümerinnen und Eigentümer unterstützt, die Wohnkosten für den eigenen Wohnraum zu tragen. 

Für die exakte Berechnung des Lastenzuschusses berücksichtigt die zuständige Wohngeldbehörde insbesondere folgende Kostenfaktoren:

  • Kapitaldienst als Kernbelastung: Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag für die Immobilienfinanzierung
  • Laufende Betriebskosten: Anteilsmäßige Anrechnung der Grundsteuer sowie der Gebühren für eine Gebäudehaftpflichtversicherung
  • Instandhaltung: Zusätzliche Berücksichtigung von anfallenden Kosten für die Erhaltung des Wohnraums
     

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung müssen hingegen zwingend angegeben werden und mindern den Anspruch.

Wer hat keinen Anspruch auf die staatliche Unterstützung?

Wohngeld ist als Zuschuss für Personen gedacht, die ihren Lebensunterhalt und einen Teil der Wohnkosten durch eigenes Einkommen bestreiten können. Wer bereits andere staatliche Leistungen erhält, bei denen die Kosten der Unterkunft bereits vollständig berechnet und übernommen werden, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Dies betrifft Empfängerinnen und Empfänger von:

  • Bürgergeld (ab 1.7.2026 Grundsicherungsgeld)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialamt)


In diesen Fällen ist der jeweilige Sozialleistungsträger für die Wohnkosten zuständig. Auch Studierende oder Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben, sind in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Für ausländische Staatsbürgerinnen und -bürger gilt zudem, dass ein rechtmäßiger Aufenthaltstitel oder ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Deutschland vorliegen muss, um erfolgreich Wohngeldanträge zu stellen.

Wie wird das Wohngeld berechnet?

Die genaue Berechnung des Wohngeldes ist komplex und richtet sich nach den individuellen Lebensverhältnissen. Maßgeblich sind laut der Wohngeldverordnung immer drei Hauptfaktoren:

1. Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Die Haushaltsgröße bestimmt, welche Einkommensgrenzen und welche Höchstbeträge für die Miete gelten. Zum Haushalt zählen Partnerin und Partner, Lebenspartnerin und -partner, Kinder (einschließlich Pflegekinder) sowie weitere Verwandte, die den Wohnraum gemeinsam dauerhaft bewohnen. Personen, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind (wie Bürgergeld-Empfangende), zählen bei dieser Berechnung nicht mit.

2. Höhe des Gesamteinkommens

Für den Anspruch wird das monatliche Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder ermittelt. Die Basis bildet das Bruttoeinkommen, von dem bestimmte Pauschalbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen werden. Neben regulären Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, einem Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft zählen auch Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld zum Einkommen. Bestimmte Beträge wie das reguläre Kindergeld bleiben anrechnungsfrei, wohingegen ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz relevant sein kann. 

Zudem darf ein erhebliches Vermögen nicht vorliegen. Nach § 21 Nr. 3 WoGG gilt Vermögen im Regelfall als erheblich, wenn es bei einer Einzelperson die Grenze von 60.000 Euro überschreitet. Für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 30.000 Euro.

3. Zuschussfähige Miete oder Belastung

Es wird nicht die unbegrenzte tatsächliche Miete bezuschusst, sondern nur ein gesetzlich gedeckelter Höchstbetrag. Diese Höchstgrenze richtet sich nach der sogenannten Mietenstufe des Wohnortes. Die Bundesregierung hat alle Städte und Landkreise in Deutschland in Mietenstufen von I (günstig) bis VII (sehr teuer) eingeteilt. In Städten mit hohen Durchschnittsmieten liegt der zuschussfähige Höchstbetrag somit deutlich höher als in ländlichen Regionen. Für eine korrekte Abgrenzung der Wohnkosten ist die richtige Berechnung der Wohnfläche maßgeblich, da nur der tatsächlich zu Wohnzwecken genutzte Raum zählt.

Zur ersten Orientierung empfiehlt sich die Nutzung eines offiziellen Wohngeldrechners, um die potenziellen Beträge vorab unverbindlich zu prüfen.

Wohngeldtabelle: Einkommensobergrenzen (Richtwerte 2026)

HaushaltsgrößeMietenstufe IMietenstufe IIMietenstufe IIIMietenstufe IVMietenstufe VMietenstufe VIMietenstufe VII

1 

Person

ca. 1.443 €ca. 1.477 €ca. 1.512 €ca. 1.541 €ca. 1.593 €ca. 1.619 €ca. 1.660 €
2 Personenca. 1.953 €ca. 1.996 €ca. 2.040 €ca. 2.080 €ca. 2.140 €ca. 2.181 €ca. 2.240 €
3 Personenca. 2.453 €ca. 2.504 €ca. 2.550 €ca. 2.600 €ca. 2.670 €ca. 2.717 €ca. 2.790 €
4 Personenca. 3.324 €ca. 3.391 €ca. 3.460 €ca. 3.516 €ca. 3.633 €ca. 3.671 €ca. 3.770 €

Hinweis zur Tabelle: Bei den angegebenen Werten handelt es sich um das wohngeldrechtliche Netto-Einkommen (bereinigtes Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder nach den gesetzlichen Abzügen von bis zu 30 Prozent für Steuern und Kranken-/Rentenversicherung). Das tatsächliche monatliche Bruttoeinkommen darf dementsprechend deutlich höher ausfallen und es besteht trotzdem noch Anspruch.

Datenquelle: wohngeld.org/einkommen/ 

Aktuelle Höchstbeträge (Wohngeld Plus)

Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlichen Höchstbeträge für die zu berücksichtigende Miete und Belastung im Rahmen der Struktur des „Wohngeld Plus“ ohne Heizkosten- und Klimazuschlag. 

Anzahl der HaushaltsmitgliederMietenstufe IMietenstufe IIMietenstufe IIIMietenstufe IVMietenstufe VMietenstufe VIMietenstufe VII
1 Person361 €408 €456 €511 €562 €615 €677 €
2 Personen437 €493 €551 €619 €680 €745 €820 €
3 Personen521 €587 €657 €737 €809 €887 €975 €
4 Personen608 €686 €766 €858 €946 €1.035 €1.139 €
5 Personen694 €782 €875 €982 €1.080 €1.183 €1.302 €
Mehrpersonen-Zuschlag (je weitere Person)+ 82 €+ 94 €+ 106 €+ 119 €+ 129 €+ 149 €+ 163 €

Hinweis zur Berechnung: Diese Werte stellen die Obergrenze der Wohnkosten dar, die bezuschusst werden können. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete über diesen Beträgen, wird für die Berechnung des Wohngeldes maximal dieser Höchstbetrag angesetzt. Der schlussendliche staatliche Zuschuss hängt davon ab, wie weit das bereinigte Gesamteinkommen des Haushalts unter der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. 

Datenquelle: gesetze-im-internet.de/wogg/anlage_1.html 

So funktioniert der Wohngeldantrag Schritt für Schritt

Wohngeld wird niemals rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Das Antragsverfahren läuft über die örtliche Wohngeldbehörde (häufig angesiedelt im Bürgeramt, Sozialamt oder Landratsamt der Stadt oder des Landkreises).

  1. Antragsvordruck besorgen: Die erforderlichen Formulare und Antragsformulare liegen in den Behörden aus oder stehen online zum Download bereit. Viele Bundesländer bieten mittlerweile ein komfortables Online-Verfahren an.

  2. Unterlagen zusammenstellen: Zum Antrag müssen lückenlose Nachweise erbracht werden. Hierzu gehören der Mietvertrag, die letzte Nebenkostenabrechnung, aktuelle Kontoauszüge der letzten Monate sowie detaillierte Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheid bei Selbstständigen).

  3. Einreichung und Prüfung: Nach Abgabe aller Dokumente prüft die Wohngeldstelle den Anspruch. Die Bearbeitung kann je nach Auslastung der Behörden einige Wochen oder Monate in Anspruch nehmen. Eine vorherige Terminvereinbarung kann den Verfahrensablauf beschleunigen.

  4. Bescheid erhalten: Nach Abschluss der Prüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid. Bei einer Bewilligung wird das Geld monatlich im Voraus überwiesen. Der reguläre Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate. Danach muss ein Weiterleistungsantrag gestellt werden.

Konflikte rund ums Wohnen und Wohngeld rechtlich absichern

Rund um das Thema Wohnen und die Beantragung staatlicher Leistungen kann es schnell zu rechtlichen Unstimmigkeiten kommen. Sei es, dass die Behörde den Wohngeldantrag ablehnt, Einkünfte fehlerhaft anrechnet oder der Bescheid inhaltlich unvollständig ist – Betroffene müssen in solchen Situationen schnell reagieren. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann ein formeller Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden, um eine erneute Überprüfung durch die öffentliche Verwaltung zu erzwingen. Auch im Verhältnis zwischen Mieter- und Vermieterpartei entstehen häufig Konflikte, beispielsweise wenn es um die korrekte Abrechnung der Betriebskosten oder um Modernisierungsumlagen geht, die sich direkt auf das Wohngeld auswirken. 

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Häufige Fragen & Antworten zum Thema Wohngeld

Gibt es einen automatischen Anspruch auf Wohngeld bei geringem Einkommen?

Nein, ein automatischer Anspruch oder eine automatische Auszahlung existiert nicht. Wohngeld ist eine reine Antragsleistung. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss selbst aktiv werden und den Antrag formell bei der zuständigen Wohngeldbehörde einreichen.

Wie lange läuft der Bewilligungszeitraum für Wohngeld üblicherweise?

In der Regel wird Wohngeld für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten festgesetzt. Ändern sich die finanziellen Verhältnisse oder die Anzahl der Haushaltsmitglieder in dieser Zeit erheblich, muss dies der Behörde unverzüglich gemeldet werden. Vor Ablauf der Frist ist ein rechtzeitiger Wiederholungsantrag erforderlich.

Was tun, wenn der Wohngeldantrag abgelehnt wird?

Entspricht der Inhalt des Bescheids nicht den Erwartungen oder wird der Antrag komplett abgelehnt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch bei der ausstellenden Behörde erhoben werden. Es empfiehlt sich, den Widerspruch detailliert zu begründen und fehlende Nachweise beizufügen.

Berechtigt der Bezug von Wohngeld zu weiteren staatlichen Hilfen wie dem Bildungspaket?

Ja, wer wohngeldberechtigt ist, hat oft auch Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Kinder und Jugendliche nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (Bildungspaket). Zudem gewähren viele Städte und Gemeinden Inhaberinnen und Inhabern eines Wohngeldbescheids vergünstigte Konditionen für öffentliche Einrichtungen oder ermäßigte Sozialtickets für den Nahverkehr.

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.

Weiterführende Informationen:


Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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