09.09.2021

Wohnungsgeberbescheinigung: Worauf ist bei der Bestätigung des Vermieters zu achten?

Die Wände sind gestrichen, die Möbel geliefert: Nach einem erfolgreichen Umzug stehen Behördengänge an. Wer umgezogen ist, muss sich laut Meldegesetz binnen 2 Wochen ummelden. Dafür ist eine Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde erforderlich. Was genau sich dahinter verbirgt, wer eine Wohnbescheinigung ausstellt und welche Daten sie beinhalten muss, erklärt dieser Artikel.

Was ist eine Wohnungsgeberbescheinigung und was muss drinstehen?

Ohne die Wohnungsgeberbescheinigung (auch Wohnbestätigung oder Wohnbescheinigung genannt), ist eine Ummeldung des Mieters nicht möglich. Das Dokument dient der Bescheinigung, dass die betreffende Person tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen ist und muss gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (kurz: BMG) folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der nach § 17 Abs. 1 BMG meldepflichtigen Personen


Die o.g. Daten können vom Vermieter auch digital an das Einwohnermeldeamt übermittelt werden. Der Vermieter erhält einen Bestätigungscode, dem er seinen Mieter mitteilen muss.

Wo muss eine Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden?

Eine Wohnbescheinigung ist im Zuge einer An- oder Ummeldung dem Einwohnermeldeamt zu zeigen. Sie ist der Beleg, dass der Mieter tatsächlich in die betreffende Wohnung eingezogen ist.

Wann muss man sich ummelden? Gibt es Ausnahmen der Meldepflicht?

Es gibt jedoch Fälle, in denen keine An- oder Ummeldung beim Einwohnermeldeamt und somit auch keine Wohngeberbestätigung erforderlich ist. Wer weniger als 6 Monate an einem anderen Wohnsitz leben möchte, kann unter der aktuellen Adresse gemeldet bleiben. Erst nach Ablauf der 6 Monate gilt die Meldepflicht. Auch, wer sich für eine längere Zeit in einem Krankenhaus, Rehazentrum oder einer ähnlichen Einrichtung aufhält, muss sich nicht ummelden.

Wohnbestätigung ist Sache des Vermieters

Was viele Mieter nicht wissen: Ein Wohnungsgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, bei der Ummeldung eines Mieters mitzuwirken (§ 19 Abs. 1 BMG). Folglich muss jeder, der eine Wohnung vermietet oder untervermietet, seinen neuen Mietern eine Wohngeberbestätigung überreichen. Diese Aufgabe kann an einen Dritten – beispielsweise eine Hausverwaltung – übertragen werden. Allerdings verantwortet es der Vermieter, dass seinem Mieter die Bescheinigung rechtzeitig vorliegt.

Vermieter füllt Mietbescheinigung nicht aus: Was tun?

Neue Mieter können sich ohne Wohnungsgeberbestätigung nicht beim zuständigen Einwohnermeldeamt ummelden. Sie sind auf ein fristgerecht ausgestelltes Dokument angewiesen. Kommt ein Vermieter seiner Verpflichtung nicht nach oder weigert er sich, eine Wohnbescheinigung auszustellen, droht ein Bußgeld i.H.v. bis zu 1.000 Euro (§ 54 BMG).

Stellt der Vermieter eine fehlerhafte Wohnungsgeberbescheinigung aus, steigt das Bußgeld auf bis zu 50.000 Euro. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vermieter eine Wohnbestätigung für Personen ausstellt, die gar nicht in der genannten Immobilie wohnen. Auf diese Weise will der Gesetzgeber verhindern, dass es zu Scheinanmeldungen kommt.

Ist auch bei Eigentum eine Wohnungsgeberbescheinigung erforderlich?

Doch wie sieht es aus, wenn der Umzug in ein Eigenheim geht und kein Vermieter existiert? Auch dann ist für die An- bzw. Ummeldung eine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich. Wer sich nach einem Umzug in eine Eigentumswohnung oder ein Haus ummelden möchte, stellt sich selbst eine Wohnbescheinigung aus. Eine beigelegte, formlose Erklärung zeigt dem Sachbearbeiter des Einwohnermeldeamtes an, dass der Aussteller selbst Eigentümer der bewohnten Immobilie ist.

Wohnungsgeberbescheinigung: Weitere Rechte und Pflichten

Gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 BMG haben Vermieter auch Rechte. Sie können jederzeit beim Einwohnermeldeamt nachfragen, wer in ihrer Wohnung gemeldet ist. Dies ist vor allem dann von Nutzen, wenn ein Vermieter von möglichen Untervermietungen erfahren möchte, ohne die Mieter selbst zu fragen.

Für die fristgerechte An- oder Ummeldung ist jedoch ausschließlich der Mieter zuständig. Bei der An- bzw. Ummeldung ist neben dem Personalausweis auch die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Eine Abmeldung ist in aller Regel nicht erforderlich. Ausnahme: Wer aus einer Wohnung auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Einwohnermeldeamt abmelden.

Was Mieter nach einem Wohnungswechsel sonst noch regeln müssen, fasst der DEURAG-Ratgeber „Ummelden nach Umzug“ zusammen.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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