12.11.2018 – zuletzt aktualisiert am: 28.09.2023
Abfindungsanspruch: Wer hat Anspruch auf eine Abfindung nach Kündigung?
Es kann immer passieren: Trotz Festanstellung und Spaß an der Arbeit flattert plötzlich die Kündigung ins Haus. Oft liegt der Grund für die Kündigung nicht bei den Beschäftigten selbst, sind erfolgen vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen des Unternehmens; man spricht hier von der sogenannten betriebsbedingten Kündigung. Aber was dann? Gibt es einen Abfindungsanspruch? Falls ja, wie sieht dieser aus? Dieser Beitrag beleuchtet den Rechtsanspruch auf Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber genauer:
Abfindungsanspruch
Kündigt das Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen, haben Beschäftigte Anspruch auf eine Abfindung (§ 1a KschG).
Eine Abfindung stellt eine einmalige Geldzahlung für einen finanziellen Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust im Zusammenhang mit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung dar.
Besteht ein Abfindungsanspruch, muss das Unternehmen diese Einmalzahlung an betroffene Angestellte auszahlen, im Gegenzug verzichtet der oder die Angestellte auf eine Kündigungsschutzklage.
Wann besteht ein Abfindungsanspruch? Überblick
Erfolgte die Entlassung auf Basis eines betrieblichen Kündigungsgrunds, zum Beispiel einer Standortverlagerung des Unternehmens oder einem Rückgang der Aufträge, sind die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch erfüllt.
In diesem Fall können Angestellte auf eine Weiterbeschäftigung bestehen, indem sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Unternehmen können diese Klage mit einem Abfindungsangebot vermeiden. Dafür muss hierzu ein ausdrücklicher Hinweis hierauf im Kündigungsschreiben vorhanden sein.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch nach einer Kündigung gelten als erfüllt, wenn der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder ein Sozialplan Abfindungen vorsieht.
Auch aus dem Gewohnheitsrecht kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung ergeben. Erhielten bisher alle aus dem Unternehmen ausscheidende Angestellten bei einer Kündigung eine Abfindung, kann dieser Anspruch bei jeder neuen Kündigung eingefordert werden. Allerdings gilt diese Art des Abfindungsanspruches als praktisch eher unwahrscheinlich.
Ein Aufhebungsvertrag ist im eigentlichen Sinne keine Kündigung. Unternehmen und angestellte Person vereinbaren hier einvernehmlich die Auflösung des bestehenden Arbeitsvertrags. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht deshalb nicht.
Das Unternehmen kann der beschäftigten Person aber einen Aufhebungsvertrag schmackhaft machen, indem es eine Einmalzahlung als Ausgleich für den finanziellen Verlust anbietet. Auch können Angestellte beim Aufhebungsvertrag auf die Einhaltung von Kündigungsfristen verzichten und dafür eine Abfindung verlangen.
Allerdings sei an dieser Stelle auf das Risiko hingewiesen, beim Arbeitslosengeldbezug eine Sperrzeit der Agentur für Arbeit zu erhalten, wenn man durch einen Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist abkürzt.
Wichtig: Grundsätzlich wird kein Abfindungsanspruch gewährt, wenn es sich um eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung handelt.
Abfindung nach Kündigung: Wie hoch ist die Abfindung?
Die Höhe der Abfindung ist in der Regel frei verhandelbar, wird aber durch verschiedene Faktoren bestimmt:
- Beschäftigungsdauer
- Höhe des Gehalts
- Branche und Region
- Verhandlungsgeschick
Gut zu wissen: Das Gesetz sieht hier einen Abfindungsanspruch, auch „Regelabfindung“, in Höhe von mindestens einem halben Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr vor.
Regelabfindung berechnen
Die sogenannte Regelabfindung sind üblich zwischen einem halben und einem vollen monatlichen Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr im Unternehmen. Je älter beziehungsweise je länger eine Person im Betrieb beschäftigt war, umso höher ist der Abfindungsanspruch. Eine exemplarische Übersicht:
Bruttomonatsgehalt | Beschäftigungsjahre | Regelabfindung |
3000 Euro | 5 | 7500 Euro |
3000 Euro | 10 | 15000 Euro |
3000 Euro | 15 | 22500 Euro |
4500 Euro | 5 | 11250 Euro |
4500 Euro | 10 | 22500 Euro |
4500 Euro | 15 | 33750 Euro |
Im Arbeitsalltag fallen Abfindungssummen häufig durchaus auch höher aus. Vor allem dann, wenn das Unternehmen Beschäftigte loswerden möchte, die eigentlich nicht gekündigt werden können.
Abfindungsanspruch nach Kündigung durchsetzen: Tipps
Wenn ein Gespräch bezüglich einer möglichen Abfindung ansteht, sind eine gute Vorbereitung und überzeugende Argumente das Wichtigste. Über folgende Themen sollte man sich vorab Gedanken machen:
- Welches Interesse hat das Unternehmen, mich so schnell wie möglich aus dem Unternehmen zu entlassen? Je gravierender der Grund ist, desto größer die Wahrscheinlichkeit für einen höheren Abfindungsanspruch.
- Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus und wie lange besteht bereits die Unternehmenszugehörigkeit?
- Wie ist die Lage auf dem aktuellen Arbeitsmarkt? Ist es wahrscheinlich, schnell wieder einen neuen Job zu finden? Oder ist die Schwierigkeit erhöht, beispielsweise durch das Alter oder andere Umstände?
All diese Punkte können die Höhe des individuellen Abfindungsanspruchs maßgeblich beeinflussen. Bei Unsicherheiten oder fehlendem Vertrauen in das eigene Verhandlungsgeschick, ist das Zurateziehen einer Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht von Vorteil. Eine Berufs-Rechtsschutzversicherung unterstützt bei der Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand.
Tipp: Für eine bessere Verhandlungsposition von Arbeitnehmenden sollte klar kommuniziert werden, dass die Beschäftigung im Unternehmen gerne fortgeführt werden würde. Ein Aufhebungsvertrag sollte nicht vorschnell geschlossen werden.
Argumente für die Abfindungsverhandlung: Warum sich eine Abfindung für Unternehmen rechnen kann
Gegen eine Kündigung können Beschäftigte mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage vorgehen. In diesem Fall kommt es zur Prüfung der Klage durch das Arbeitsgericht, was für Unternehmen ein enormes finanzielles Risiko darstellen kann.
Denn: Kommt es zu einem langwierigen Verfahren, etwa über mehrere Instanzen, trägt das Unternehmen nicht nur einen Großteil der Kosten des Verfahrens selbst, sondern muss auch für den entgangenen Arbeitslohn aufkommen, obwohl die beschäftigte Person seit Ende der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht gearbeitet hat.
Darum werden Angestellte oft im Zuge eines Aufhebungsvertrages mit einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädigt, auch wenn kein Anspruch im herkömmlichen Sinn auf eine Abfindung besteht.
Welche Abgaben fallen bei einer Abfindung an?
Anders als beim regulären Gehalt gilt die Abfindung als Sonderzahlung, weshalb andere Abgaben anfallen:
Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen, da es sich nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Entschädigungszahlung handelt. Eine Ausnahme kann die Krankenversicherung darstellen, wenn nach dem Ausscheiden kein neuer Job angetreten wird oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben ist.
Ja, denn bei einer Abfindung handelt es sich um steuerpflichtiges Einkommen. Es kann passieren, dass sich durch die Abfindung der eigene Jahresbruttoverdienst so erhöht, dass ein höherer Steuersatz greift.
Steuern sparen bei einer Abfindung: Fünftelregelung
Die Fünftelregelung spart Steuern. So wird die Steuer in dem Jahr, in dem die Abfindung anfällt, für das Jahreseinkommen ohne Abfindung und vergleichsweise unter Hinzurechnung von einem Fünftel der Abfindung berechnet. Die Differenz zwischen den Steuerbeträgen wird wieder mit fünf multipliziert, was dann die Einkommensteuer auf die Abfindung ergibt.
Außer bei sehr hohen Abfindungen führt dies dazu, dass die Steuerlast regelmäßig geringer ausfällt, als wenn die Abfindung voll zum Jahreseinkommen hinzugerechnet würde. Der Arbeitgebende berechnet vor Auszahlung diese anfallende Lohnsteuer und führt sie direkt ans Finanzamt ab.
Arbeitnehmende über 50 Jahre haben die Möglichkeit, einen Teil der Abfindung freiwillig in die gesetzliche Rentenkasse einzuzahlen. Bei früherem Renteneintritt sinken dadurch die Rentenabschläge. Außerdem können Steuern gespart werden. Das Unternehmen zahlt den gewünschten Betrag an die Rentenversicherung, wovon bis zur Hälfte des Betrags steuerfrei eingezahlt werden kann.
Nein, im Allgemeinen wirkt sich die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld aus. Allerdings ist eine Sperrzeit zu befürchten, wenn der Abfindungsanspruch aus einem Aufhebungsvertrag resultiert oder der Arbeitnehmende einer Verkürzung der Kündigungsfrist zugestimmt hat.
Ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit mit dem Titel „Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ gibt weitere Informationen zu dem Thema.
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