18.08.2022

Arbeitslaptop und Diensthandy nutzen: Was gilt es zu beachten?

Unterwegs mit Kunden telefonieren, wichtige E-Mails checken und Whatsapp-Nachrichten beantworten. Diensthandys und Arbeitslaptops sind eine praktische Sache. Erst recht, wenn das arbeitgebende Unternehmen die Privatnutzung gestattet. Allerdings gibt es bei der Verwendung von Firmengeräten für Arbeitgebende und -nehmende einiges zu beachten. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Informationen übersichtlich zusammen.

Inhalt

Arbeitslaptop und Firmenhandy: Ist die private Nutzung erlaubt?

Grundsätzlich ist die Privatnutzung von Firmengeräten an die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebenden gebunden (vgl. BAG Urteil, Az.: 2 AZR 581/04). Arbeitnehmende sollten sich diese Zustimmung sowie die Richtlinien für den Privatgebrauch schriftlich bestätigen lassen. Zwar kann die private Nutzung von Arbeitgebenden auch stillschweigend geduldet werden, kommt es diesbezüglich jedoch zum Streit, müssen Arbeitnehmende die Zustimmung nachweisen können.

Alternativ können Angestellte bei einem Firmenhandy auch eine zweite SIM-Karte verwenden. Auf diese Weise lassen sich dienstliche und private Gespräche einfach voneinander trennen.

Dürfen Privathandys geschäftlich genutzt werden?

In den letzten Jahren praktizieren viele Betriebe den umgekehrten Fall: das sogenannte „Bring your own device“-Prinzip (BYOD). Dabei verwenden Beschäftigte ihr eigenes Notebook oder Smartphone, um mit diesem im Job zu arbeiten. Das lohnt sich gleichermaßen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende, denn häufig übernimmt der Betrieb die Anschaffungskosten – und das Teammitglied profitiert von der Vertrautheit mit dem eigens gewählten Endgerät.

Dürfen Arbeitnehmende Arbeitslaptops und Diensthandys ablehnen?

Grundsätzlich darf das Unternehmen entscheiden, welche Beschäftigten ein Diensthandy oder einen Firmenlaptop bekommen – und welche nicht. Daraus folgt umgekehrt, dass Arbeitnehmende ein Firmengerät nicht ablehnen können. Vorgesetzte können zumindest verlangen, dass Teammitglieder während der Arbeitszeit per Diensthandy oder Firmenlaptop erreichbar sind. In der Mittagspause, nach Feierabend oder im Urlaub muss diese Erreichbarkeit jedoch nicht gewährleistet sein.

Hier gibt es nähere Informationen zum Thema „Erreichbarkeit im Urlaub“.

Firmenhandy: Was können Arbeitgebende sehen?

Eine Mitarbeitendenüberwachung – also auch die Überwachung von Firmenhandy oder -laptop – verstößt zunächst gegen das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmenden aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Einige Formen der Mitarbeitendenüberwachung sind jedoch in Ausnahmefällen zulässig.

Dürfen Arbeitgebende Telefongespräche abhören?

Das heimliche Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ist grundsätzlich verboten – auch bei Diensthandys. Der Grund: Es wird nicht nur in die Rechte der Arbeitnehmenden, sondern auch in die des Gesprächspartners eingegriffen.

Ausnahmen gibt es nur bei einem konkreten Rechtfertigungsgrund. Typisches Beispiel: In einem Callcenter sollen die Kundengespräche zur Qualitätskontrolle mitgehört/aufgezeichnet werden.

Jedoch ist auch für diese Fälle eine Zustimmung der Arbeitnehmenden oder zumindest eine entsprechende betriebliche Regelung erforderlich.

Dürfen Arbeitgebende E-Mails und Browserverlauf kontrollieren?

Hat das Unternehmen den Privatgebrauch von Diensthandy und/oder Firmenlaptop verboten, darf es kontrollieren, ob die Beschäftigten sich daran halten. Zu diesem Zwecke ist es zulässig, besuchte Internetseiten und den E-Mail-Verkehr stichprobenartig zu überprüfen.

Dies ist jedoch unzulässig, sofern dem Teammitglied die private Nutzung gestattet wurde.

Dürfen Arbeitgebende Chats lesen?

Darf ein Teammitglied sein Diensthandy/Firmenlaptop privat nutzen, ist die Kontrolle von Chats aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) verboten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dem arbeitgebenden Betrieb konkrete Anhaltspunkte für arbeitsrechtliche Verfehlungen seiner Mitarbeitenden vorliegen.

Wurde die Privatnutzung jedoch verboten, darf das Unternehmen stichprobenartige Kontrollen durchführen. Hierfür ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 87 I Nr. 6 BetrVG).

Kommt es im Zuge der Nutzung von Firmengeräten zum Streit, kann eine kompetente Berufsrechtsschutzversicherung Arbeitnehmenden zur Seite stehen.

Whatsapp auf Firmenhandy: Ist das erlaubt?

Die private Verwendung von Messenger-Diensten – wie beispielsweise Whatsapp – ist auf Firmengeräten grundsätzlich verboten. Es sei denn, die vorgesetzte Person erteilt ihre Zustimmung. Allerdings ist auch dann von der Nutzung abzuraten.

Der Grund: Whatsapp und Co. stellen ein Risiko für den Datenschutz im Unternehmen dar. Viele Messenger-Dienste leiten automatisch die Telefonnummern aller gespeicherten Kontakte weiter. Auf diese Weise begehen Nutzer einen Rechtsverstoß, für den sie nach einem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Az.: F 111/17 EASO abgemahnt werden können.

Wer Messenger-Dienste auf seinem Diensthandy/Firmenlaptop nutzen möchte, sollte im Vorwege die ausdrückliche und umfängliche Zustimmung des Arbeitgebenden einholen.

Firmenhandy zurückgeben: Vorher Daten löschen?

Diensthandy und Firmenlaptop sind Eigentum des Unternehmens. Dieses darf die Geräte jederzeit von einer arbeitnehmenden Person zurückfordern. Das gilt auch für die darauf befindlichen betrieblichen Daten.

Durfte das Teammitglied das Firmengerät jedoch privat verwenden, müssen Firmenhandy und Dienstlaptop nicht umgehend zurückgegeben werden. Die Person darf sich die Zeit nehmen, private Daten zu sichern und/oder zu löschen, ehe das Firmengerät zurückgegeben wird.

Firmenlaptop verloren oder Diensthandy kaputt: Wer zahlt?

Die Haftungsfrage bei einer Beschädigung oder einem Verlust von Firmengeräten hängt vom Grad des Mitverschuldens des oder der Beschäftigten ab. Zunächst einmal haftet der Betrieb – auch im Falle einer leichten Fahrlässigkeit seitens des Mitarbeitenden. Sofern das Teammitglied das Firmengerät jedoch absichtlich beschädigt, verloren oder zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, muss es für den entstandenen Schaden aufkommen.

Beispiele für leichte Fahrlässigkeit:

  • ein Mitarbeiter stolpert, lässt das Firmenhandy fallen und das Display geht kaputt
  • das Firmenhandy wird dem Teammitglied in einer überfüllten S-Bahn gestohlen

 

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:

  • eine Mitarbeiterin lässt das Firmenlaptop offen in einem Restaurant liegen und es wird anschließend gestohlen
  • die arbeitnehmende Person lässt das Firmenhandy, dessen Privatnutzung verboten war, im Urlaub ins Wasser fallen

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Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

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