29.04.2019

So wird Ihr Unternehmen zum Ausbildungsbetrieb

Ausbildungsbetrieb werden, um jungen Menschen in ihren Beruf zu führen – das ist eine schöne und fordernde Aufgabe, die einen großen Nutzen für beide Seiten bringt. Doch, um in einem Betrieb Lehrlinge ausbilden zu dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen seitens des Unternehmens und des Ausbilders erfüllt sein. Sie dienen der Sicherung des bundesweiten Ausbildungsniveaus.

Welche Voraussetzungen muss ein Ausbildungsbetrieb erfüllen?

Um Ausbildungsbetrieb zu werden, muss das Unternehmen die maschinellen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen, aber auch fachlichen Ansprüchen gerecht werden. Alle Teile der Ausbildung sollten in Ihrem Betrieb vermittelt werden können. Ist dies nicht möglich, kann für einzelne Bereiche eine überbetriebliche Ausbildung erfolgen. Wie viele Azubis pro Ausbilder möglich sind, ist schwankend. Das Verhältnis zwischen der Anzahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Fachkräfte stehen. Bei ein bis zwei Fachkräften inklusive Ausbilder ist es ein Azubi. Bei drei bis fünf Fachkräften sind es zwei, bei sechs bis acht dann drei Azubis. Nähere Infos dazu können Sie direkt bei der IHK nachlesen.

Welche Kosten fallen für einen Ausbildungsplatz an?

Wollen Sie Ausbildungsbetrieb werden, fallen je nach Branche einmalig Kosten von 2.000 bis 5.000 Euro für die Schaffung des Ausbildungsplatzes an. Künftig müssen dann nur noch die laufenden Kosten wie Verbrauchsmaterialien bezahlt werden. Hinzu kommt die monatliche Ausbildungsvergütung, die im ersten Jahr häufig zwischen 400 und 800 Euro liegt und mit den fortschreitenden Lehrjahren ansteigt.

Erlangung des Ausbildereignungsscheins

Um Ausbildungsbetrieb zu werden, benötigen Sie einen Mitarbeiter, der einen Ausbildereignungsschein besitzt. Dieser kann durch eine Prüfung erlangt werden, die von der jeweiligen Kammer abgenommen wird. Hierfür ist die Teilnahme an einem entsprechenden Vorbereitungskurs nötig, der dem zukünftigen Ausbilder die Kenntnisse über die verschiedenen Rechte und Pflichten des Ausbilders vermittelt.

Fachliche Eignung der Ausbilder

Der Mitarbeiter, der mit der Ausbildung der Lehrlinge betreut ist, muss die nötigen Qualifikationen des zu erlernenden Berufs mitbringen. Beispielsweise durch sein Studium oder seine Ausbildung, aber auch durch seine umfangreiche Berufserfahrung.

Persönliche Eignung der Ausbilder

Der Gesetzgeber geht von einer generellen persönlichen Eignung zum Ausbilder aus, daher sind lediglich Ausschlusskriterien formuliert. Als nicht geeignet gilt jemand, der gemäß §29 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) keine Kinder und Jugendliche beschäftigen darf. Das ist der Fall, wenn er aufgrund einer Straftat zu mindestens zwei Jahren Haft verurteilt worden ist, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen oder jugendgefährdende Schriften verbreitet hat. Weitergehende Infos dazu finden Sie hier.

Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann eine Zertifizierung des Ausbildungsbetriebs durch die IHK erfolgen.

Ist auch eine Ausbildung ohne Ausbilderschein möglich?

Lehrlinge auszubilden ohne Ausbilderschein ist möglich – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Wer bereits vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des §28 BBiG tätig war, ist generell vom Nachweis des Zeugnisses über die Ausbilderprüfung und dem Nachweis über die fachliche Eignung befreit. Er kann also ausbilden ohne Ausbilderschein.

Welche Pflichten hat der Betrieb gegenüber dem Auszubildenden?

Der Arbeitgeber muss die Inhalte vermitteln, die für das Erreichen des Ausbildungsziels nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind. Während dieser Zeit stellt der Betrieb dem Auszubildenden die benötigten Werkzeuge und Materialien kostenfrei zur Verfügung. Der Ausbilder soll den Azubi außerdem zum Besuch der Berufsschule anhalten und dafür freistellen.

Kann eine Ausbildung bemängelt werden?

Ist ein Auszubildender mit den Maßnahmen des Betriebs nicht zufrieden, so kann er sich mit seiner Beanstandung an die zuständigen Berufslehrer, die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer wenden, die diese dann überprüfen. Sollte der Auszubildende Recht haben, wird der Betrieb angewiesen, die Missstände zu beseitigen. In besonders schweren Fällen kann ein Ausbildungsverbot drohen. Um Schadensersatzansprüche zu klären, sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden, dessen Kosten über die Rechtschutzversicherung gedeckt sind.

Der Ausbilder kündigt während der Ausbildung – was nun?

Gemäß § 14 BBiG hat der Ausbildungsbetrieb in diesem Fall die Pflicht, einen neuen Ausbilder zu beschäftigen. Dabei muss dieser nicht fest eingestellt werden, sondern kann auch auf Honorarbasis tätig werden.


Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei Alege auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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