05.08.2021

Betriebsferien: Kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?

Steht die Produktion saisonal bedingt still, schicken Unternehmen ihre Arbeitnehmer in die Betriebsferien. Ganz gleich, ob sie ihren Urlaub lieber zu einem anderen Zeitpunkt angetreten hätten. Das kann ärgerlich sein – vor allem für Arbeitnehmer mit Familie. Gut zu wissen: Darf der Arbeitgeber Urlaub anordnen? Muss er den Betriebsurlaub begründen? Wie lange darf dieser dauern und welchen Einfluss haben Betriebsferien auf den Jahresurlaub?

Wann darf ein Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?

Der § 7 des Bundesurlaubsgesetz (kurz: BurlG) regelt, wer über den Urlaubszeitraum eines Arbeitnehmers entscheidet. Demzufolge müssen Arbeitgeber die Urlaubsansprüche der Angestellten berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Belange sprechen dagegen, die ein Fortführen der täglichen Arbeit unmöglich machen. Beispielsweise eine längere Abwesenheit der Unternehmensleitung. Auch ein betriebsbedingter Urlaub wegen Umbau der Geschäftsräume ist zulässig. Darüber hinaus kann ein Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber angeordnet werden, wenn die Auftragszahlen für einen längeren, vorhersehbaren Zeitraum merklich sinken – beispielsweise zwischen Weihnachten und Neujahr.

Mehr erfahren: Welche Voraussetzungen gelten für Betriebsferien an Feiertagen? Die Antwort liefert dieser Artikel (letzter Absatz).

Wann muss Betriebsurlaub angekündigt werden?

Betriebsferien dürfen nur unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Da viele Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres ihre Ferien planen, müssen sie wissen, in welchem Zeitraum ihr Betriebsurlaub liegt. Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre Angestellten frühzeitig über Betriebsferien zu informieren. Eine gesetzliche Ankündigungsfrist existiert zwar nicht, sie muss jedoch zumutbar sein. Die gängige Rechtsprechung geht von einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten aus.

Wie lange dürfen Betriebsferien dauern?

Auch die maximale Dauer eines Betriebsurlaubs ist gesetzlich nicht festgelegt. Betriebsferien dürfen jedoch nicht den gesamten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers umfassen. Mitarbeitern müssen ausreichend Tage für die private Urlaubsplanung gewährt werden. Der Bundesgerichtshof hält  4/5 der gesamten Urlaubstage des jährlichen Urlaubsanspruchs für angemessen. Entsprechend wäre es zulässig, dass ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von 25 Tagen pro Jahr 5 Tage für Betriebsferien akzeptieren muss.

Werden Betriebsferien vom Urlaub abgezogen?

Ja, freie Tage während eines Betriebsurlaubs werden vom Jahresurlaub des Arbeitnehmers abgezogen. Dabei muss der Arbeitnehmer jedoch keinen Urlaub aus dem nächsten Jahr aufgeben. Betriebsferien müssen zwingend mit dem aktuellen Urlaubsjahr einhergehen (BUrlG § 7 Abs. 3 S.1).

Werden Betriebsferien verhängt und hat ein Mitarbeiter nicht mehr ausreichend Urlaubstage zur Verfügung, ist dies ein Problem des Arbeitgebers. Hat er bereits Urlaub genehmigt, obwohl eine Betriebspause ansteht, kann er diese Genehmigung nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zurücknehmen.

Krank im Betriebsurlaub: Was nun?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien, kann er sich die Urlaubstage zurückerstatten lassen. Dies regelt § 9 BurlG:

„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

Betriebsferien wegen Corona-Pandemie: Das müssen Arbeitgeber wissen

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sind viele Unternehmen von einer schlechten Auftragslage oder Problemen in der Lieferkette betroffen. Beides fällt unter das Betriebsrisiko, das der Arbeitgeber zu tragen hat. Folglich ist es nicht zulässig, diese Umstände als Begründung für einen Betriebsurlaub anzuführen.

Droht aufgrund der o.g. Probleme jedoch die Insolvenz oder Betriebsschließung, kann dies einen Fall von dringenden betrieblichen Belangen darstellen. Der Arbeitgeber muss plausibel begründen, wie Betriebsferien dieser Gefahr entgegenwirken. Kann er dies, ist ein Betriebsurlaub zulässig.

Auch eine behördliche Anordnung kann einen Betriebsurlaub rechtfertigen. In diesem Fall müssen alle betroffenen Parteien kurzfristig Betriebsferien vereinbaren. Dieser wird auf den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer angerechnet. Wichtig: Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat bei derartigen Vereinbarungen ein Mitbestimmungsrecht.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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