19.03.2020

Arbeiten an Ostern: Feiertagszuschläge und deren Versteuerung

Für einige Arbeitnehmer sind Karfreitag und Ostermontag zwar Feiertage, aber keine freien Tage. Denn: Das gesetzliche Beschäftigungsverbot an Feiertagen kennt Ausnahmen. Doch welche Berufsgruppen dürfen an Ostern überhaupt arbeiten? Wann steht Arbeitnehmern ein Feiertagszuschlag zu, wie muss dieser versteuert werden und in welchen Fällen dürfen Arbeitgeber sogar Betriebsferien an Ostern anordnen? Dieser Artikel liefert die Antworten.

Das Beschäftigungsverbot an Feiertagen: Gibt es Ausnahmen?

Gesetzliche Feiertage – also auch Karfreitag und Ostermontag – sind grundsätzlich freie Tage. Eine entsprechende Regelung enthält der § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (kurz: ArbZG). Darin heißt es:

„Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“

Ausnahmen sind jedoch möglich. Dann nämlich, wenn die „Sonntags- oder Feiertagsarbeit zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist“ (s. § 13 Abs. 1 S. 2a ArbZG). Welche Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, regelt der § 10 ArbZG. Dazu zählen beispielsweise:

  • Not- und Rettungsdienste
  • Angestellte im Sicherheitsdienst
  • Mitarbeiter in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung
  • Mitarbeiter bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Veranstaltungen
  • Angestellte beim Rundfunk, bei der Tagespresse sowie bei Nachrichtenagenturen

 

Auch Tätigkeiten, die zwingend eine tägliche Verrichtung erfordern, sind vom Beschäftigungsverbot an Feiertagen ausgenommen. Dazu gehören beispielsweise die Arbeit in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Notfallambulanzen.

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Feiertagszuschläge?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge existiert in Deutschland nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2006 entschieden (Az.: 5 AZR 97/06). Ein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschlag kann für einen Arbeitnehmer jedoch auf anderem Weg entstehen:

  • Der Sonn- und Feiertagszuschlag ist im Tarifvertrag geregelt.
  • Der Sonn- und Feiertagszuschlag wurde im Arbeitsvertrag ixiert.
  • Die Betriebsvereinbarung enthält eine Klausel zu Sonn- und Feiertagszuschlägen.
  • Der Arbeitgeber hat wiederholt Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt, so dass der Arbeitnehmer aufgrund der sogenannten betrieblichen Übung davon ausgehen kann, dass er diese auch zukünftig erhält.

 

Versteuerung von Feiertagszuschlägen

Die Höhe von Sonn- und Feiertagszuschlägen muss von Arbeitnehmern oder Gewerkschaften frei verhandelt werden. Hinsichtlich der Versteuerung gelten jedoch klare Regeln. Nach § 3b Einkommenssteuergesetz (kurz: EStG) sind Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei, wenn sie:

  • für Nachtarbeit 25 Prozent,
  • für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
  • für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
  • für Arbeiten am 24. Dezember., am 25. und 26. Dezember 150 Prozent

 

des Grundlohns nicht übersteigen. Dies gilt bis zu einem Brutto-Grundlohn von 50 Euro pro Stunde. Höhere Beiträge müssen versteuert werden.

Wichtig: Für pauschale Zuschläge wird die Steuerfreiheit grundsätzlich nicht gewährt, es sei denn, es handelt sich um Vorschüsse oder Abschlagszahlungen, die im Laufe des Kalenderjahres entsprechend verrechnet werden.

Arbeiten an Ostern: Anspruch auf Ersatzruhetag

Arbeitnehmer, die an einem Sonn- und Feiertag beschäftigt werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Eine entsprechende Regelung beinhaltet der § 11 Abs. 3 ArbZG. Der Ersatzruhetag ist vom Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen nach dem Beschäftigungstag zu gewähren. Abweichende Bestimmungen sind nur wirksam, wenn diese im Tarifvertrag, einer Betriebs- oder einer Dienstvereinbarung schriftlich fixiert wurden.

Unser Tipp

Gewährt der Arbeitgeber den Ersatzruhetag nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Frist, sollten betroffene Arbeitnehmer ihren Anspruch mithilfe eines Rechtsbeistandes durchsetzen. Eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.

Betriebsferien zu Ostern: Die Voraussetzungen

Grundsätzlich können Arbeitgeber Betriebsferien zu Ostern anordnen. Nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben sie dabei jedoch die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, sofern dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Diese können zum Beispiel darin liegen, dass wegen zeitgleicher Betriebsferien eines alleinigen Lieferanten keine Arbeit im Betrieb möglich ist.

Zudem dürfen Betriebsferien nur unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Sie sollten regelmäßig vor Beginn des Urlaubsjahres mitgeteilt werden, damit Arbeitnehmer entsprechend planen können.

Achtung: Betriebsferien sind mitbestimmungspflichtig. Sofern keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer. Laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes vom 9.5.1984 (Az.: 412/81) zählt dazu auch die Frage, ob im Betrieb für eine bestimmte Zeit Betriebsferien angeordnet werden dürfen.

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Dieser Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.

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